durch die Gemeinden mitzuteilen sind. .Artikel 4. Innerhalb 30 Tagen nach der Veröf- . 'lchung in der Amtszeitung der Provinz kann jeder, Interesse hat. bei der Gemeinde gegen falsche Anga- ' -!nd Eintragungen reklamieren. ^...ärtik l s. Die Erklärung, die italienische Staats- ^--rschaft im Sinne der Artikel 4 und 7 des kgl. De- vom 30. Dezember 1920, Nr. 1890, zu wählen, ^ von jenen abgegeben werden, die am 18. Jänner das 18. Lebensjahr vollendet haben — ausgenom- ^ jene, die die Bestimmung des Artikels
oder, wenn dieser unbekannt, deren ''-ktex in einer solchen Gemeinde zuständig war: im Kgl. italienischen Heere Dienste geleistet haben, ' ^ deren Nachkommen. ^-i^bexdies besitzt jeder Italiener, der in einer Ge- ^ , der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monar- (nicht in einer Gemeinde der neuen Provinzen!) ^isberechtigt ist, das Optionsrecht im Sinne des Ar- ^,2 80 des Vertrages von Saint Germain, beziehungs- ^ Artikels 64 des Vertrages von Trranon. -Artikel 6. Die Erklärungen, von denen im Ersehenden Artikel
sich die Aufenthaltsgemeinde des Erklärenden befindet, be stätigt. Diese Bestätigung kann durch eine solche, die von den Zivilkommissären oder von den Bürgermeistern von Städten mit eigenem Statut ausgestellt ist, ersetzt werden. Artikel 7. Die Gesuche um Gewährung der ita lienischen Staatsbürgerschaft im Sinne des Artikels 2 des kgl. Dekretes vom 29. Jänner 1922, Nr. 43, müssen mit den im ersten Absatz des Artikels 6 dieses Dekretes genannten Dokumenten belegt sein, da sie das Zutreffen der im Artikel 6 des kgl. Dekretes
stellt die Behörde, der das betreffende Dokument übergeben wurde, eine Empfangsbestätigung aus. Die kompetenten Be Horden sind dazu verpflichtet, die Auszüge und die nöti gen Duplikate der Dokumente für die Erwerbung der Staatsbürgerschaft auszustellen und dies auf Verlangen mündlich oder auf stempelfreiem Papier. Artikel 10. Die Erklärung der Wahl der ita lienischen Staatsbürgerschaft im Sinne des Art. 72 des Vertrages von St. Germain ist in den annektierten Ge bieten der Aufenthaltsgemeinde
ist, der politischen Provinzialbehörde, die für die Entscheidung maßgebend ist. Die Gemeinden mit eigenem Statut werden die Eingaben, die im vorher gehenden Absatz genannt sind, den Zivilkommissariaten übergeben, wenn nicht von der politischen Provinzialbe hörde anders bestimmt wird. Artikel 11. Die Optionserklärungen im Sinne des Art. 80 des Vertrages von St. Germain und des Art. 64 des Vertrages von Trianon werden in den annektier ten Gebieten der politischen Provinzialbehörde auf Grund des Art. 7 des kgl