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Tiroler Gemeinde-Blatt
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Pagina 5 di 8
Data: 25.04.1908
Descrizione fisica: 8
, daß nach seiner Auffaffung die gedachten Objekte keineswegs als Hütten im Sinne der Gebäudesteuervorschriftrn, son dern als förmliche Gebäude sich darstellen. Das Finanzministerium ist hierbei von der Erwägung aus gegangen, daß als Hütten im Sinne der Gebäudesteuer vorschriften lediglich solche Objette verstanden werden könnten, die weder nach ihrer baulichen Anlage noch auch vermöge ihrer Bestimmung dem Zwecke der Erzielung eines dauernden Zinser trages dienlich sind, denen daher ein Mietwert im Sinne

1906 bezeichnet das Finanz ministerium als unzutreffend: die dort ausgesprochene Behauptung, es handle sich um Buden im bautechni schen Sinne, widerspreche dem Gutachtens des Staats technikers, wonach Bude überhaupt nicht als bautech nischer Ausdruck anzusehen sei, und erscheine nicht ge eignet, die früher entwickelte steuerrechtliche Anschauung zu widerlegen; die Begründung des Gutachtens mit dem Hinweis darauf, daß die Objekte vermöge chrer Bauart Verkaufszwecken dienen, sei gleichfalls

, ob die sogenannten P . . .-Buden unter den Begriff der „Buden" im Sinne des 8 23 der Instruktion subsu miert werden können oder nicht. In dieser Richtung ist aber nunmehr folgendes zu konstatieren: Das Gut achten des Stadtmagistrates Meran vom 20. August 1906 kann von der Beschwerde nicht mit Recht zur Begründung der gegenteiligen Meinung herangezogen werden; denn wenn dieses Gutachten die Bauten als „Buden im bautechnischen Sinne" erklärt, ohne sich auf die Bauart der Buden einzulaffen, so ist zu bemerken

Gutachten der Baubezirksleitung abermals, daß man es beiden P.. .-Buden mit einem Riegel bau zu tun haben, der mit Ausnahme des rückwärti gen nördlichen Teiles, wo der Bau überhängend ist und daher von hölzernen Streben getragen wird, auf gemauertem Fundamente aufruht; im ge wöhnlichen Sinne versteht man unter einer Bude ein aus leichtem Material hergestellteS Bauobjekt, das, wenn sich die Notwendigkeit hierfür ergeben sollte, ohne besondere Schwierigkeiten, ohne Kosten und Zeitverlust abgetragen

Sprachgebrauche die P . . .-Buden nicht als Buden im wahren Sinne des Wortes bezeichnet werden können, weil in diesem Sinne unter Bude nur ein ganz leicht aufgeführtes, jeder Stabilität ent behrendes, leicht und ohne Verletzung der Substanz übertragbares Gebäude verstanden werden kann (bei Sanders: „Leichtes Bretterge bäude, wie zumal auf Märkten usw. Verkäufer und die, welche dem Publikum allerlei Sehenswürdigkeiten

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Tiroler Land-Zeitung
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Pagina 12 di 18
Data: 02.02.1900
Descrizione fisica: 18
Im Sinne dieser Bestimmungen ist vom 1. Jänner 1900 an der Staatshaushalt, sowie jeder andere öffent liche Haushalt in der Kronenwährung zu führen, und es hat die gesammte Verrechnung der Staats- und der übrigen öffentlichen Kassen und Aemter in der Kronen währung zu erfolgen. Vom selben Tage an sind auch alle - Bücher und Rechnungen der unter besonderer öffentlicher Aufsicht stehenden, oder zur öffentlichen Rechnungslegung ver pflichteten oder öffentlichen Zwecken dienenden Körper schaften

zur Sommerschule in befürwortendem Sinne. 3. Das Ansuchen der Ortsschulräthe in Aldrans und Hötting um Auflassung der sog. Sonntagsschule in ablehnendem Sinne dem k. k. Landesschulrath vorgelegt; (ein inzwischen herabgelangter Erlaß des k. k. Landes- schulrathes hat im Sinne des Bezirksschulrathes ent schieden), 4. Besetzung zweier provisorischer Lehrstellen. 5. Die Gemeindevorstehungen werden aufgefordert, die Eltern jener Kinder, die beim Tabakrauchen betroffen worden sind, strenge zur Beobachtung

; bei 1 Straffall in Leutasch wurde die Strafe herabgesetzt. Nichtamtlicher Theil. ^Nilitärstellungs-Ueberprnsnngs- Aoiniiiission ^00. Im Jahre 1900 treten die fünf ständigen Stellungs kommissionen in Innsbruck, Bozen, .Brixen, Trient und Bregenz im Sinne des § 102 :3 W. V. I. Theil an: 5. und 20. jeden Monats (mit Ausnahme der Monate März und April, in denen die ständigen Stellungs- kommissionen nicht zu amtiren haben, und des Monats Für das Amtsblatt verantwortlich: K. August, in welchem mit Rücksicht

. In Brixen, 11 Uhr vormittags in der städt. Bärenkaserne, Zimmer 3 und 4: I V. In Trient, 9 Uhr vormittags im Gebäude der k. k. Bezirkshauptmannschaft, Erdgeschoß; V. In Bregenz halb 11 Uhr vormittags in der St. Anna-Kaserne. Bezüglich der Ueberprüfungskommissionen ist im Sinne des § 112:3 der W. V. I Theil mit dem k. u. k. 14. Korpskommando Folgendes vereinbart worden: Die Ueberprüfungs-Kommission in Innsbruck ver sammelt sich: am 16. Jänner, „ 13. Februar, „ 13. März, „ 3. und 24. April, „ 15. Mai

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Alpenland
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Pagina 1 di 8
Data: 02.06.1923
Descrizione fisica: 8
noch als die äußere Form im Wandel der «Geschlechter „facht von Ort zu Ort Ecken" und, zuerst vielleicht un- merklich, dann aber deutlich den Vorstellungsge lalt, den sie lausdrücken und im Hörer erwecken follen, mit einem ianders gearteten — sei es an schaulicheren oder abgeblaßteren, Edleren oder ge meineren, stofflicheren öder geistigeren — vertau schen. Vor allem «werden bei «Goethe und Schiller zahlreiche Wörter, die wir heute fast nur noch bildlich gebrauchen, in ihrem ursprünglichen Sinne verwandt

. „U n terstützun g" hat bei uns fast ausschließlich den «Sinn für Hilfe, beson ders geistiger oder geldlicher angenommen; bei Goethe ist noch im eigentlichen Sinne des Wortes von der „Unterstützung" eines Hauses «durch Balken bie Rede. „Ent «wickeI n" oder „E n t w ick - lung", diese beiden beliebten Schlagwörter der letzten Jahrzehnte, gebrauchen wir «heute im Sinne des Ueberleitens oder Hervorgehens eines Zustan des in oder aus einem andern; bei «Goethe wie bei Schiller finden sie sich noch überwiegend

im alten, wörtlichen «Sinne von „Herauswickeln" aus einem verworrenen Knäuel oder auch in dem Sinne ge braucht, den wir heute mit „entwirren" zu bezeich nen pflegen. Bei „entzücken" denken wir heute kaum noch daran, daß es mit „zucken" zusammen hängt und eigentlich ein „emporreißen" bedeutet; doch gebraucht Schiller dies Wort im Vorspruch zum „Wallenstein" noch in diesem alten Sinne: „Ein ebler «Meister stand auf diesem Platz, Euch in die heitern Höhen «seiner Kunst Durch seinen Schöpfergenius

, daß er den Mund besonders weit aufgemacht, sondern er bedeutungsvoll gesprochen habe. So findet sich auch das Wort „ungeheuer", das wir fast nur noch im Sinne „riefengroß", „unermeßlich" gebrauchen, bei den Dichtern noch in feinem älte ren und eigentlichen Sinn, nämlich statt „nnheim- «lich" verwendet, was nur durch den Gegensatz zu „geheuer" deutlich als seine ursprüngliche Bedeu tung erwiesen wird: „In der ungeheuren Weite — Reget keine Welle sich". So wird auch „Elend" bei ihnen noch im ursprünglichen

Sinne von Aus lande oder Fremde, „mit)" «im früheren Sinne von „freigebig", „gemein", das heute fast aus schließlich im «Sinn eines sittlichen Borwurfs üb lich ist, noch im ursprünglichen Sinn von „gemein sam" bei ihnen verwendet, allerdings auch mitun ter in einer Nebenbedeutung, die zu dem heute üblichen Sinn «ohne weiteres überleitet; ähnliche Wandlungen «der Wortsinne lassen sich in großer Zahl aufzeigen. In der Frage der Fremdwörter spiegelt sich im Sprachgebrauch unserer Dichter

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Lienzer Nachrichten
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Pagina 5 di 10
Data: 03.05.1924
Descrizione fisica: 10
wollen, findet bei der hiezu bestellten Prüfungskommission in Innsbruck im Sinne des § 4 der Min. Vdg. v. 27. August 1873, R.G.Bl. Nr. 140 in der zweiten Hälfte des Monates Juni 1934 statt. Der Tag der Prüfung wird seinerzeit den zur Prüfung zugelassenen Hufschmieden bekanntgege ben werden. Die Anmeldung zu dieser Prüfung hat schriftlich bis längstens 15. Mai 1924 bei der Landesregierung m. B. in Innsbruck zu erfolgen. Der Anmeldung ist das Zeugnis über das ordnungsgemäß erlernte Hufschmiedegewerbe (Lehr

brief), sowie der Nachweis über eine wenigstens 3 jährige Verwendung als Hufschmiedgehilfe bei zulegen. Im Sinne des § 14 des Gesetzes vom 5. Februar 1907, R.G.Bl. Nr. 26 haben Lehrzeug- nis (Lehrbrief) und Arbeitszeugniffe, im Falle der betreffende Arbeitgeber, der diese Zeugnisse ausstellt einer Genossenschaft angehört, von der Genossenschaftsvorstehung bestätigt zu sein; im Falle der Arbeitgeber einer Genoffenschaft nicht angehört, hat die Bestätigung von der Gemeinde behörde des Standortes

und zwar 3 m von ihnen auf Pz. Nr. 69/1 zwischen Wegparzelle Nr. 748 und Drauflnß Pz. Nr. 762 und den Drau-Bauparzellen Nr. 764 und 763/1 der K.-G. Abfaltersbach. Der vierte dieser Lagerplätze liegt auf P.-Nr. 59 knapp an der Wdgparzelle Nr. 748 der K.-G. Abfalters bach. Hierüber wird im Sinne der §§ 16 ff und 63 ff des tirol. W.-R.-G. und des 8 25 ff des Gew.-G. die kommissionelle Erhebung und Ver handlung für den 12. Mai 1924 mit dem Zu sammentritte im Gasthaus Aigner in Abfalters bach um halb 8 Uhr vormittags angeordnet. Bei dieser Verhandlung

Behörden bezw. Interessenten haben sich daher rechtzeitig mit den erforderlichen Weisungen und Ermächtiguugen zur Abgabe ent- giltiger Erklärungen bei der amtlichen Verhand lung zu versehen, weil etwaige Vorbehalte nach träglicher Erklärungen bezw. Genehmigungen im Sinne der bezogenen Paragraphen unzulässig sind. Die Anrainer und sonstigen Interessenten werden eingeladcn, bei dieser Verhandlung zu er scheinen. Bezirkshauptmannschaft Lienz, am 27. April 1924. Der Bezirkshauptmarm: Dr. Kneußl. Zl. 1438

/3 Johann Stattbanmsr Abfaltsrs- bach Holxlagerpl tz, masserrechtl Verhandlung. Kundmachung. Mit der Eingabe vom 21. April 1924 hat Johann Stallbaumer in Abfaltsrsbach um die wafferrechtliche, sowie, gewerbebehördliche Geneh migung für seinen Holzlagerplatz in Abfaltersbach angesucht. Der Holzlagerplatz liegt auf Parz. N. 76/3 der K. G. Abfaltersbach, und zwar zwischen der Wegparzelle Nr. 748 und den Seitenarm der Drau Pz. Nr. 760 nächst der Drau. Hierüber wird im Sinne der §§ 16 ff und 83 ff des tirol

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Tiroler Land-Zeitung
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Pagina 13 di 18
Data: 07.07.1900
Descrizione fisica: 18
Mittheilungen aus der Praxis. Stallungen, welche zur Unterbringung von zum Verkaufe bestimmtem, jedoch im eigenen landwirth- schastlichen Betriebe gezüchteten, beziehungsweise auf gezogenen Biehe dienen, sind nicht als Anlagen für einen gewerblichen Betrieb anzusehen. Mit dem Erlasse vom 14. November 1896, Z. 42.832, hat die Statthalterei in B. genehmigt, daß die seinerzeit über den Pachthof des Ludwig H. in St. in Folge Borhandenseins von Maul- und Klauenseuche im Sinne

des § 26 des allgemeinen Thierseuchengesetzes verhängten veterinär-polizeilichen Maßregeln außer Wirksamkeit gesetzt werden. Gleichzeitig hat die Statthalterei die Bezirkshaupt mannschaft in S. beauftragt, bei der vorzuschreibenden Ge nehmigung der im erwähnten Hofe befindlichen Stallungen als Betriebsanlage im Sinne der Gewerbe ordnung die Bedingung zu setzen, daß in diese Stallungen ausschließlich nur zum Handel bestimmte Thiere, keines wegs aber das zum Betriebe der Landwirthschaft dienende Vieh eingestellt

werde lieber diesen Erlaß hat die Bezirkshauptmannschaft unterm 16. November 1896, Z. 18 353, den Ludwig H. angewiesen, bekannt zu geben, ob die in seinem Pachthofe befindlichen Stallungen als Betriebsanlage für die Einstellung von Handelsvieh im Sinne des 8 25 der Gewerbeordnung genehmigt sind, und im gegen- theiligen Falle um die behördliche Genehmigung einzuschreiten. Im hiegegen eingebrachten Statthalterei-Rekurse wendete H. ein, daß die Stallungen im Pachthofe zu S. lediglich zur Einstellung

Departements dem Rekurse des H. keine Folge gegeben, und zwar aus nachstehenden Gründen: „Aus den Akten geht hervor, das Ludwig H. das Gewerbe des Viehhandels angemeldet hat, sowie daß er in den Stallungen des Pachthofes in S. außer den zum landwirthschaftlichen Betriebe erforderlichen Vieh stücken auch nur für den Handel bestimmtes Vieh ein stellt. Da nun zur Ausübung des Viehhandels geeignete und im Sinne des § 97 der Bauordnung hergestellte Handelsviehstallungen, entsprechende Unterkunftsräume

die Vorschreibung besonderer Bedingungen und Einschränkungen als nothwendig erscheint, so bedarf diese Betriebsanlage (Handelsviehstallung) im Sinne des § 25 der Gewerbeordnung einer Genehmigung. Infolge dessen erscheint auch Rekurrent verpflichtet, im Falle derselbe das angemeldete Gewerbe weiter zu betreiben gedenkt, den Stand des Handelsviehstalles namhaft zu machen und um die Genehmigung dieser Anlage im Sinne der Bau- und Gewerbeordnueg einzuschreiten."

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Tiroler Land-Zeitung
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Pagina 14 di 24
Data: 06.09.1902
Descrizione fisica: 24
Exekution kann der Antrag auf eidliche Ber- mögensangabc im Sinne des 8 47, Abs. 2, E.-O. nicht gestellt werden. Die verwaltungsbehördliche Exekution ist, insoweit es sich um die Erwirkung der gerichtlichen Vermögens offenbarung handelt, nicht gleichwcrthig mit der ge richtlichen Exekution. Nachdem der Vollzug einer von einem Steueramte wegen rückständiger Steuern im administrativen Wege eingeleiteten Mobilarexekution erfolglos geblieben ist, beantragte das Steueramt bei dem Bezirksgerichte

des Wohnortes des betreffenden Steuerträgers die Ein leitung des Verfahrens wegen eidlicher Angabe des Vermögens desselben und Ablegung des Offenbarungs eides im Sinne des § 47, Abs. 2, E.-O. Dieser Antrag wurde vom Gerichte erster Instanz aus dem Grunde abgewiesen, weil keine gerichtliche Exekution vorausgegangen ist, während das Rekurs gericht ihm in der Erwägung stattgab, daß gemäß Art. III des Einf.-Ges. zur E.-O. die gesetzlichen Vor schriften über die Einbringung von Steuern und anderen Leistungen

/97, hervorgeht, und das in den §§ 47 bis 49 E-O. geregelte Verfahren nicht etwa die Fort setzung einer bere'ts bewilligten Exekution, sondern ein eigener Exekutionsschritt ist, welcher den Zweck verfolgt, einerseits ein Preffionsmittel auf dem säumigen Schuldner zu bilden, andererseits dem betreibenden Gläubiger die nöthigen Anhaltspunkte im Sinne des 8 54, Z 3, E.-O. zu verschaffen. Der Oberste Gerichtshof änderte mit Entscheidung vom 13. Mai 1901, Z. 14.102 ex 1900, den Be schluß des Rekursgerichtes

in derselben nicht ausdrücklich etwas Anderes bestimmt ist, nur jene Exekutionen zum Gegenstände haben, welche von den Gerichten bewilligt und voll zogen werden. Daß hier nur die gerichtliche Exekution gemeint ist, geht doch deutlicher aus der in diesen Paragraphen gebrauchten Bezeichnung der Parteien als betreibenden Gläubigers und Verpflichteten hervor. Betreibender Gläubiger im exekutionsrechtlichen Sinne ist aber jener Forderungsberechtigte, welcher gerichtliche Exekution führt, und Verpflichteter

, gegen welchen eine solche Exekution geführt wird. Der Antrag auf Verhaltung des Schuldners zur Ablegung des Offenbarungseides ist kein Antrag auf Exekutionsbewilligung im Sinne der Exekutionsordnung (§§ 3 und 54 E--O.), weil er nur den Zweck hat. eine zukünftige Exekutionsführung zu ermöglichen, Hieraus folgt, daß die Stellung eines solchen Antrages den Forderungsberechtigten noch nicht zum betreibenden Gläubiger und den Schuldner nicht zum Verpflichteten macht. Wenn aber dennoch

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Tiroler Land-Zeitung
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Pagina 12 di 18
Data: 08.06.1901
Descrizione fisica: 18
Gründe erfloffenes Ausweisungs-Erkenntnis darstellt, gegen welches alle gesetzlichen Rechtsmittel offen stehen. V. G Bl. 21/12. 1881 Nr. 1977 — Budw. Nr. 1243. — V. G. Bl. 28/11. 1889 Nr. 3203 Budw. 4986. — M. D. Z. 4/10. 1888 Seite 21 — Z. f. V. 1889. 2) Das der Gemeinde im § 11 ®. O. zuer kannte Ausweisungsrecht muß im Sinne des § 27 der selben als ein durch das beschließende Organ der Ge meinde d. i. nach 8 29, den Gemeindeausschuß aus zuübendes Recht angesehen werden, das nur insoferne

im Sinne dieser Minist. Verordg. anzusehen ist. — M. d. I. 20/2. 1884 Nr. 1418 Z. f. V. 1884 Seite 140. 4) Wenn eine Ausweisungserkenntnis aufgehoben wird, liegt kein Anlaß vor die Vollziehung des frag- lichen Gemeindebeschlusses noch insbesonders zu unter sagen. M. d. I. 28/2. 1890 Nr. 3373 Z. f. V. 1890 Seite 133. In Ausweisungsangelegenheiten entscheidet die Be zirkshauptmannschaft in erster Instanz (und nicht die Gemeindevorstehung oder Vertretung) — M. d. I. 2|4 1900 Nr. 10357

des § 11 die Gemeinde nur gegenüber von Gemeindeangehörigen von dem Ausweisungsrechte nicht Gebrauch machen darf. Der Ausdruck „Auswärtige" Do. 6|5. 95 Nr. 1179 Budw. Nr. 8474 — im § 11 G. O. bezw. Art. III des Gesetzes vom 5/3. 1862 Nr. 18 R. G. Bl. ist in einem anderen Sinne gebraucht als im § 6 ©. O., und gleichbedeutend mit „Nichtheimatberechtiget". — V G. Bl. 14j4. 1886 Nr. 1065 Budw. Nr. 3014. 3) Obige Auslegung des Wortes „Auswärtige" erfährt aber eine Einschränkung durch den 8 6 und 10 G. O. (für Tirol

Aergernis oder Gefährdung der öffentlichen Sitt lichkeit störend in das Gemeindeleben eingreift, und eine Angelegenheit des Privatlebens treibt, entzieht es sich der Competenz der Behörden. Demnach würde von einem bescholtenen Lebens wandel im Sinne des § 11 G. O. nur gesprochen werden können, wenn dargethan wäre, daß die Be schwerdeführerin durch Hervorrufung eines öffentlichen Aergerniffes in der Gemeinde wegen ihres Zusammen lebens mit N. oder aber etwa wegen einer gericht lichen oder polizeilichen

ist, der sich von öffentlichen ent ehrenden Tadel frei erhielt, muß anerkannt werden, daß im Sinne der G. O. die Eigenschaft der Unbe scholtenheit Jemanden, der wegen schuldbarer Crida verurtheilt wurde, nicht zukommt, da die Verurtheilung jedenfalls einen öffentlichen Tadel und zwar wegen einer Handlung in sich schließt, welche nach den Be stimmungen der gleichzeitig mit § 11 der G. O. erlas

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Lienzer Nachrichten
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Pagina 13 di 16
Data: 12.03.1912
Descrizione fisica: 16
, ledig, Müllergehilfe aus Eltendorf in Kärnten, wegen Verbrechens der schweren körperlichen Beschädigung im Sinne der 88 152, 155 b und d, 156 a und Uebertretung im Sinne des 8 411 St.-G.; — 2. Anton Gasser, 27 Jahre alt, ledig, Spengler aus Brixen, wegen der Verbrechen der Notzucht und der Unzucht wider die Natur im Sinne der 88 127 und 129 1b St.-G.; — 3. Hermann Münst, 20 Jahre alt, ledig, Knecht aus Ulm, wegen Verbrechens des Totschlages im Sinne des 8l40St.'G.; — 4 Josef Reich sie gl, 46 Jahre

alt, ledig, Hilfsarbeiter aus Natz, wegen der Ver brechen der Notzucht und Schändung im Sinne der 88 127 und 128 und der Uebertretung im Sinne des 8 516 St.-G.; — 5. Sebastian S chwien- bacher, 57 Jahre alt, ledig, Malergehilfe aus St. Christina in Gröden, wegen des Verbrechens der Nachahmung öffentlicher Kreditpapiere im Sinne des 8 106 St.-G.; — 7. Miecislaus Karpinski, 31 Jahre alt, nach Posen in Preußen zuständig, ledig, Handlungsgehilfe, wegen des Verbrechens

des Gewohnheitsdiebstahles im Sinne der 88 171, 173, 174 He und 176 I und der Uebertretungen der verbotenen Rückkehr und der Falschmeldung im Sinne der 88 323 und 320 e St.-G.; — 8. Matthias Malleier, 33 Jahre alt, lediger Obsthändler aus Lana, wegen des Verbrechens der Notzucht im Sinne des 8 127 St.-G.; — 9. Josef Leim egger, 37 Jahre alt, Privat in Gries bei Bozen, wegen der Verbrechen des Betruges und Diebstahles im Sinne der 88 197, 200 und 203, bezw. 171, 173, 174 Ilb St.-G. Rllhdiebttayl In Dorf Tirol wurde in der Nacht

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Pagina 8 di 12
Data: 09.07.1920
Descrizione fisica: 12
. Maria Ttzereflenstratze Rr. 17 — 19 . ? FemsarrHer Nr. 178 md 831 . ^ Spielplau dom Samstag, den 10. Juli bis einschließlich Dienstag, den 13. Juli 1920.- Die Soireetsilettr. Lebensbild in 2 Akten. Hauptdarsteller Lucie Wett und Gustav Turan. ZM Fasching der Sinne!: Schauspiel in 5 Akten. Jugendliche unter 17 Jahren haben keinen Zutritt. £ Beginn der Vorstellungen um 3, 5, 7, und 9 Uhr f Täglich Kürtenvorverkauf von */,.! 1 bis U,'3 Uhr vorm, i t W Mittwoch, den 14. Juü: t Neuer Spielykm «tt grobe

Die Salonölaerlo Der Busgettovene '» 6*helmnl» Die CCIUdfeatj pon kZollergrund Der Vl|ehoop«ratar Der Cat fei wurm Der Hu»S«lt©Bene Die T* 5 ne ßlUUbfeuerln Großer stadtsaal — — — — — ’ — Triumph-Niro Der teltd». Stbeln 3m Malching der Sinne 3m fatchtng der Sinne 3 n» faTchtng der Sinne , 3 m fatcblng der Sinne 3 m faT*ing der Sinne — Lentral-Kino Die Che der frau fiJary Das Kabinett des Dr Callaart Das Kabinett des Dr. Callgart Da* Kabinett des Dr. Callgari Das Kabinett des Dr. Caligari Das Kabinett

Eigenschaft zur Besetzung. Für die Erlangung dieser Stelle, womit ein Latzesbezug von dermalen rund 18.000 Kronen (3000 Kronen Gri ndg.halt mit den verschiedenen Zulagen) verbunden ist, werden erfordert: 1. die deutschösterreichische Staatsbürgerschaft, 2. deutsche Abstammung, 3. ein Alter von nicht mehr als 35 Jahren, 4. der Nachweis mehrjähriger Verwendung in einem Lebensmittel geschäft, 5. die Absolvierung der im Sinne des Gesetzes vom 16. Jänner 1896, R.-G.-B1. 89 ex 1897 eingerichteten Kurse

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Lienzer Nachrichten
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Pagina 6 di 14
Data: 08.11.1924
Descrizione fisica: 14
Genehmi gung für die Errichtung einer Badeanstalt in Lienz, Alleestraße 17, angesucht. Hierüber wird im Sinne der §§ 25 ff. der Gewerbeordnung die kommissionelle Er hebung und Verhandlung für Freitag den 14. November 1924 mit dem Zusammentritte an Ort und Stelle um 10 Uhr vormittags an geordnet. Bei dieser Verhandlung sind die nicht schon früher mündlich oder schriftlich geltend gemach ten Einwendungen vorzubringen, widrigens die Beteiligten der beabsichtigten Unternehmung! als zustimmend angesehen

/2. Martamer Anörir und Kon sorten in PrSgraten. Mühle am Mültrreedache, rvasserrecht- liche Rerhandlnng, Kundmachung Mit der Eingabe vom 13. August 1924 haben Herr Andrä Mariacher und Konsorten um die wasserrechtliche sowie um die gewerbe behördliche Genehmigung für ihre am Müll- nerbachl in Prägraten, Gp. 1390 K. G. Prä graten, errichtete Mühle angesucht. Hierüber wird im Sinne der §§ 83 ff. des Tiroler Wasserrechtsgesetzes vom 28. Aug. 1870, L. G. Bl. Nr. 64 und der §§ 25 ff. der Gewerbeordnung

das Erkenntnis gefällt werden wird. Der Ausführung der Anlage würde stzrtt- gegeben werden, soferne sich nicht von Amts- wegen Bedenken dagegen ergeben. ■a.iie an oer neryanomng reuneymenoen Vertreter der beteiligten Behörden, bezw. Jn^ teressenten haben sich daher rechtzeitig mit den erforderlichen Weisungen und Ermächtigungen zur Abgabe endgiltiger Erklärungen bei der amtlichen Verhandlung zu versehen, weil etwa ige Vorbehalte nachträglicher Erklärungen, bezw. Genehmigungen im Sinne der bezogenen

einer Mühle am Wischnerbachl in Prägraten, Gp. 285 K. G. Prägraten, angesucht. Hierüber wird im Sinne der §§ 83 ff. des Tiroler Wasserrechtsgesetzes vom 28. Aug. 1870, L. G. Bl. Nr. 64 und der §§ 25 ff. der Gewerbeordnung, R. G. Bl. Nr. 199 aus 1907 die kommissionelle Erhebung und Verhandlung für Tonnerstag den 20. Novem ber 1924 mit dem Zusammentritte an Ort und Stelle um 3 Uhr nachmittags angeordnet. Bei dieser Verhandlung sind die nicht schon früher mündlich oder schriftlich geltend ge machten

mit den erforderlichen Weisungen und Ermächtigungen zur Abgabe endgiltiger Erklärungen bei der amtlichen Verhandlung zu versehen, weil etwa ige Vorbehalte nachträglicher Erklärungen bezw. Genehmigungen im Sinne der bezogenen Paragraphen unzulässig sind. Die Anrainer und sonstigen Interessenten werden eingeladen, bei dieser BerhänAnnq zu erscheinen. Bezirkshauptmannschast Lienz, am 20. Oktober 1924. Für de« Bezirkshäuptmann: Dr. Arbesser. Zl. 4047/4. Kftirler Kassian, Kadearrftalt in Matrri Fand. Gerne; hebe

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Tiroler Gemeinde-Blatt
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Pagina 6 di 8
Data: 08.07.1911
Descrizione fisica: 8
S chadenersatzes von 200 Kronen. Er führte zur Begründung dieses Anspruches aus, daß R. als Inkas sant Handlungsgehilfe im Sinne des Gesetzes sei, so mit eine kürzere als einmonatliche Kündigung unzu lässig und wenn auch vereinbart, ungiltig ist. Das Bezirksgericht entschied aber nicht im Sinne des Hand lungsgehilfengesetzes, sondern nach 8 77 der Gewerbe ordnung und wies die Klage ab. Gegen dieses Urteil brachte Dr. Freundlich die Berufungsklage an das Handelsgericht, welches entschied

, muß daher im Sinne des H.-G.-G. auch bei anderen Unter nehmungen und Anstalten, welche sich nicht mit Waren umsatz beschäftigen, als kaufmännische Tätigkeit gelten. Wenn daher die Tätigkeit des gewöhnlichen Kaffiers beim Warenhandel als kaufmännischer Dienst gilt, so muß die Tätigkeit eines Inkassanten umsomehr als eine solche angesehen werden. Sie steht sogar noch auf einer höheren Stufe, weil sie mehr Routine erfordert. Der Kläger verrichtet daher als Jnkaffant kaufmännische Dienste

im hergebrachten Sinne des Wortes, ist als Handlungsgehilfe anzusehen und sindet das Handlungs gehilfengesetz nach Artikel III, § 20 Anwendung. Die geklagte „Universale" hat aber dem Handelsgerichte nicht glauben wollen, daß ihr Inkassant Handlungsgehilfe nach dem Gesetze ist und ließ sich die Mühe nicht verdrießen, beim obersten Gerichtshöfe den Revisions rekurs zu unterbreiten. Aber auch das hat nichts ge holfen und am 7. März l. I. hatte diese höchste Instanz den Beschluß gefaßt, daß dem Revisionsrekurs

nicht Folge gegeben werde. Das Revisionsgericht stimmte dem Berufungsgerichte bei, daß der Kläger als bei der beklagten Firma gegen Provision angestellter Inkassant, deren Handlungsgehilfe im Sinne des § 1, Absatz 1, des Gesetzes vom 16. Jänner 1910, R.-G.-Bl. Nr. 20, gewesen ist, wonach auf das Dienst verhältnis insbesondere auch der § 20 dieses Gesetzes Anwendung zu finden hatte und eine eintägige Kün digungsfrist rechtsgiltig nicht vereinbart werden konnte. Dieses Urteil ist klar und bündig

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Tiroler Gemeinde-Blatt
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Pagina 6 di 8
Data: 12.03.1910
Descrizione fisica: 8
Tivolev Landtag Die Arbeiten rin übertragenen Wirkungs kreis. In der Sitzung des Tiroler Landtages vom 3. Februar stellte der Gemeindeausschuß betreffend die Entschädigung der Gemeinden für die Arbeiten im übertragenen Wirkungskreis den Antrag: Der Landes ausschuß wird beauftragt, sich mit den Landesaus- schüffen der anderen Kronländer zur Erzielung eines gemeinsamen Vorgehens in dem Sinne ins Einver nehmen zu setzen, daß die Regierung veranlaßt werde, im gesetzlichen Wege die Entschädigung

der Gememden für die Arbeiten im übertragenen Wirkungsweise aus Staatsmitteln festzusetzen. Die Gemeinden darüber zu belehren, welche Arbeiten im übertragenen Wir kungskreise sie zu leisten verpflichtet sind insbesondere in Steuersachen. — Der Antrag wurde angenommen. Genreiirdervahlordiitrirg. Erkenntnis der Berwaltungsgerichtshofes vom 30. Jänner I9O9, Z 10 758 ex 1908. Unter dem im Sinne des Art 4, StGG., Nr. 142, das Wahlrecht in Tirol begründenden „wohnen" ist auch zu verstehen, die häusliche

Niederlassung an einem Orte in der durch das ständige Halten einer eingerichteten Wohnung im eigenen Hause erwiesenen Absicht, daselbst mit einer gewissen Regelmäßigkeit, wenn auch in unterbrochenen Zeiträumen, Aufenthalt zu nehmen In diesem Sinne kann eine Person auch mehrere Wohnsitze haben. In der Sache wendeten sich Giovanni Tonezzer und Genossen in Villazzano wegen einer Ent scheidung der Bezirkshauptmannschaft Trient, puncto Gemeindewahl an den Verwaltungsgerichtshof. Ihre Beschwerde wurde

aber als unbegründet ab gewiesen. Entscheidungsgründe. Mit Entscheidung vom 2. Juni 1908, Z. 14.561, hat die Bezirks hauptmannschaft Trient der Berufung des Johann Tonezzer und Genossen gegen die mit Beschluß der Reklamationskommission in Villazzano vom 26. März 1908 verweigerte Löschung von 17 Personen aus den Wählerlisten für die Wahl der Gemeinde-Ver tretung in Villazzano keine Folge gegeben, weil diesen Personen, wenn sie auch die Eigenschaft eines Gemeindemitgliedes im Sinne des § 7, Gem.-O., nicht besitzen

ein, daß alle die bezeichneten siebzehn Personen ihren ordentlichen Wohnsitz in der Stadt Trient haben und daß deren blos zeitweiliger Aufenthalt während des Sommers in Villazzano als „wohnen" im Sinne des zit. Artikel 4 nicht bezeichnet werden könne, dieser letztere Begriff vielmehr dahin auf- zufaffen sei. daß blos derjenige in einer Gemeinde wohne, welcher sich dauernd und ständig darin aufhalte. Der VGH. ist bei seiner Entscheidung von fol genden Erwägungen ausgegangen: Es ist unbe stritten und steht aktenmäßig fest

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Lienzer Nachrichten
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Pagina 6 di 12
Data: 28.08.1925
Descrizione fisica: 12
für Gp. Nr. 51 und 48 verwendet. Durch die Anlage werden nachstehende Par zellen berührt: Wasserfassung Gp. Nr. 272, Sylvester Et zelsberger, Oberplonig,- Sylvester Kollnig, Un- terplonig; Michl Etzelsberger, Pucher. Rohrleitung Gp. Nr. 86, 98, 82, Mich! Etzelsberger, Pucher; Gp. Nr. 81/1 Sylvester Kollnig, Unterplonig. Maschinenraum Bp. 3/2 Sylvester Etzels berger, Oberplonig. Leitungsmaste Gp. 728, 727 öffentlicher Weg. Hierüber wird im Sinne des Paragraph 83 ff des Tiroler Wasserrechtsgesetzes vom 28. August 1870

haben sich daher rechtzeitig mit den erforderlichen Weisungen und Ermächtigungeil zur Abgabe endgiltiger Erklärungen bei der amtlichen Verhandlung zu versehen, weil etwa ige Vorbehalte nachträglicher Erklärungen bzw. Genehmigungen im Sinne der bezogenen Pa ragraphen unzulässig sind. Die Projektspläne samt technischem Be richt liegen bis zum Verhandlungstage bei der Bezirkshauptmannschaft Lienz, Zimmer Nr. 4 und in der Gemeindekanzlei in Nörsach während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht

geleitet. Durch die Anlage werden nachstehende Par zellen berührt: K. G. An ras: Gp. Nr. 589 Alois Schett 596/1 Anton Lusser 595 Anton Lusser 593 Gemeinde Anras. 612 Iosef Hochrauter 585 Gemeinde Anras 578/79 Alois Schett 558 Stefan Schett 556/1 Stefan Schett 562 Stefan Schett 561 Stefan Schett K. G. Asch: Gp. Nr. 329/1 Gemeinde Asch 819 Gemeinde Asch 807 Anton Troger 808 Anton Troger 804 Anton Troger 806 Anton Troger. Hierüber wird im Sinne des Paragraph 83 ff des Tiroler Wasserrechtsgesetzes

haben sich rechtzeitig mit den erfor derlichen Ermächtigungen zur Abgabe end giltiger Erklärungen bei der amtlichen Ver handlung zu versehen, weil etwaige Vorbehalte nachträglicher Erklärungen bezw. Genehmi gungen im Sinne der bezogenen Paragraphen unzulässig sind. Die Projektspläne samt technischem Bericht liegen bis zum Verhandlungstage bei der Be zirkshauptmannschaft Lienz, Zimmer Nr. 4 und in der Gemeindekanzlei in Anras wäh rend der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf. Bezirkshauptmannschaft Lienz

, am 18. August 1925. Der Bezirkshauptmann: Dr. Kneußl. Zl. 2128/1. KoUuig Josef, Mojer, Jsels- verg, Turkinenaniage, Kokal- r»erhandlrrrrg. Kundmachuna. Herr Iosef Kollnig, Moser in Iselsberg, hat um die wasserrechtliche und elektrizitäts rechtliche Genehmigung für eine bei seinem Anwesen, Bp. 12 K. G. Iselsberg, errichtete Turbinenanlage angesucht. Die Anlage dient dem Antrieb landwirt schaftlicher Maschinen und einer Hausmühle sowie der Erzeugung elektrischer Energie. Hierüber wird im Sinne des Paragraphen

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Tiroler Land-Zeitung
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Pagina 15 di 18
Data: 31.12.1898
Descrizione fisica: 18
Diese Frage mußte mit Rücksicht auf die im Jahre 1851 anläßlich der Abtrennung der Seelsorge Kelchsau von der Seelsorge Hopfgarten durch das fb. Ordinariat in Salzburg laut Erlasses vom 27. August 1851, Nr. 3038, vorgenommene und von der Statthalterei in Innsbruck mit Bezugnahme auf den Erlaß des Min. für Kultus und Unterricht vom 18. Oktober 1850, Z. 2939, unter dem 5. September 1851, Z. 7560, ge nehmigte Regelung der Rechtsverhältnisse beider Seel sorgen im bejahenden Sinne beantwortet

vorgenommen hat, die entsprechende Stolgebühr beziehen dürfe, so ist zuzugeben, daß diese Auffassung der Be schwerde auf Stolgebühren im engeren Sinne im Allge meinen zutrefsin mag, insoweit nicht besondere bei ein zelnen Seelsorgerstationen zu Recht bestehende Justitu- tionen eine Ausnahme oder Abweichung herbeiführen. Für den gegebenen Fall läßt sich aber aus dem Be griffe und Wesen der Stolgebühren im engeren Sinne umsoweniger ein Schluß im Sinne der Beschwerde ab leiten, als man es bei dem sogenannten

Seelenrechte oder Pönfall offenbar mit einer Abgabe zu thun hat, welche zwar nach Art der Stolgebühren eingehoben und behandelt und demgemäß von den Behörden auch als Stolgebühr bezeichnet wurde, welche aber ihrem Wesen nach so viele auch behördlich anerkannte Besonderheiten aufweist, daß von einer strikten Anwendung der für die eigentlichen Stolgebühren geltenden Grundsätze auch auf diese Art von Stolgebühren im weiteren Sinne nicht die Rede sei kann. Amnestie für Ltellungspflichtige und Deserteure

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Pagina 7 di 8
Data: 09.05.1908
Descrizione fisica: 8
eines eigenen Haushaltes im Sinne des 8 174, ABGB., aus der väterlichen G ewalt getreten, mithin eigen berechtigt geworden ist, und sich sodann durch zehn der Bewerbung vorausgehende Jahre freiwillig und unterbrochen dort aufgehalten hat, ohne während dieser Zeit der öffentlichen Armenversorgung anheimgefallen zu sein. Die bf. Gemeinde N. bekämpft die Gesetzlichkeit die Entscheidung, weil weder die Gründung einer eigenen Haushaltung im Sinne des § 174, ABGB., noch der Zeitpunkt dieser angeblichen Gründung

mit Be willigung des Vaters eine abgesonderte, wirtschaftlich unabhängige Haushaltung führe.. Wenn die Beschwerde vermeint, daß ein ur kundlicher Nachweis der väterlichen Gestattung vorliegen müffe, so stellt sich diese Anschauung als eine irrtümliche dar, weil es sich hier um einen Fall der stillschwei genden Entlastung aus der väterlichen Gewalt im Sinne des Schlußabsatzes des 8 174, ABGB., handelt, während der erste Satz dieser Gesetzesstelle die aus drückliche mit Genehmigung deS Gerichtes eintretende

Beschwerde ficht diese Entscheidung zunächst wegen Gesetzwidrigkeit deshalb an, weil eine bloße Niederlage, in welcher die Ware nur provisorisch, vorübergehend deponiert werde, ehe sie zur Verftachtung auf die Bahn gelangt, nicht als eine BettiebSstätte oder eine Zweig- oder Hilfsanstalt im Sinne des § 37, PersStG-, angesehen werden könne; diese» Gesetz habe keinm nmen Begriff des Wortes „Unternehmung und Betriebsstätte" beabsichtigt uud statuiert. ES bediene sich dieser Ausdrücke

der § 39, GewO., versteht auch unter festen BetrieSstätten nicht notwmdig dasselbe, was der 8 37, PersStG., unter Betriebsstätten versteht, während der 8 46, GemO., von Zweigetabliffemmt» und Nieder lagen spricht, so daß in seiner Anordnung, daß Maga zine und nur zur Aufbewahrung von Waren dienende Lokalitäten weder Zweigetabliffemmts noch Niederlagen sind, eine Ausspruch darüber, was eine BettiebSstätte im allgemeinen und insbesondere im Sinne de» 8 37, PersSt.G., sei, nicht gelegen ist.

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Pagina 6 di 14
Data: 09.10.1925
Descrizione fisica: 14
derlichen Ermächtigungen zur Abgabe endgil- tiger Erklärungen bei der amtlichen Verhand lung zu versehen, weil etwaige Vorbehalte nachträglicher Erklärungen bezw. Genehmi gungen im Sinne der bezogenen Paragraphen unzulässig sind. Die Projektspläne liegen bis zum Kommissionstage bei der Bezirkshauptmann schaft Lienz, Zimmer Nr. 4, zur öffentlichen Einsicht auf. Alle Interessenten und Anrainer werden eingeladen, bei dieser Verhandlung zu er scheinen. Bezirkshauptmannschaft Lienz, am 29. September

des Johann Oblasser; „ 230 Wald des Jos. Gliber; „ 231 Wiese des Ioh. Gliber; „ 744 Weide der Gemeinde Alkus; „ 239 Wiese des Johann Oblasser; „ 240 Wiese des Johann Oblasser; ., 210 Wiese des Josef Gliber; Bp.-Nr. 13 Futterhaus des Johann Oblasser; „ 30 Wohnhaus des Johann Gliber; „ '31 Futterhaus des Josef Gliber; „ 36 St. Josef Kappeller. Hierüber wird im Sinne des Paragraph 83 ff des Tiroler Wasserrechtsgesetzes vom 28. August 1870, L. G. Bl. Nr. 64, des Pa ragraph

zu versehen, weil etwaige Vorbehalte nachträglicher Erklärungen bezw. Genehmi gungen im Sinne der bezogenen Paragra phen unzulässig sind. Die Projektspläne samt technischem Be richt liegen bis zum Verhandlungstage bei der Bezirkshauptmannschaft Lienz, Zimmer Nr. 4 und in der Gemeindekanzlei in Alkus während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht auf. Bezirkshauptmannschaft Lienz, am 1. Oktober 1925. Der Bezirkshauptmann: Dr. Kneußl. Zt. 2407/6. .®vfke Circikr Katjcherrölbreriaes ei Krüder Unterrveger

in Thal» gswerd. Kokalnsrhandlung. Kundmachung. Die Firma „Erste Tiroler Latschenölbren nerei, Brüder Unterweger in Thal" hat um die gewerbebehördliche Genehmigung für ihre in Thal-Aßling, Haus Nr. 19, bestehende ge werbliche Betriebsanlage angesucht. Hierüber wird im Sinne der Paragraphe 25 fs der Gewerbeordnung, R. G. Bl. Nr. 199 aus 1907, die kommifsionelle Erhebung und Verhandlung für 29. Oktober 1925 mit dem Zusammentritte an Ort und Stelle um 12 Uhr 30 nachmittags angeordnet

. Geneh migungen im Sinne der bezogenen Paragra phen unzulässig sind. Die Anrainer und sonstigen Interessenten werden eingeladen, bei dieser Verhandlung zu erscheinen. Die Pläne liegen bis zum Berhandlungs- tag bei der Bezirkshauptmannschaft Lienz, Zimmer Nr. 4. zur allgemeinen Einsicht auf. Bezirkshauptmannschaft Lienz, am 29. September 1925. Der Bezirkshauptmann: Dr. Kneußl. Zl. 95/4. Jeftl fUit, Riegen. Kauemühle, rvasserrechttiche Rerhandlung. Kimdmaämna. Herr Anton Iest! in Birgen

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Tiroler Land-Zeitung
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Pagina 14 di 20
Data: 18.03.1905
Descrizione fisica: 20
nur den Ge- entwilklung vor der Erlassung der tirolischen G-m-inde- memdemitglied-rn >m Sinne des 8 7 a zustehe, sür da- ordnung ^ zweite aber wendet st- ein, daß C, niemals Gemeinde- Die mit kaiserlicher Entschließung vom 14, August Mitglied ,m Sinne des § 7 b geworden und daß er 1819 genehmigte, mit Gubernia,-Zirkular vom 26 . Oft. £ä Um'S Ie(*tII [ 0 th^ er8e ' i kn m >8! 9, Provinzial-Gesetz-Sammlung I«8, kundgemachte Um diese Beschwerdeemwendungen auf ihre Richtig- Gemeinderegulierung in Tirol erklärt

von der Teilnahme an den Nutzungen Das provisorische Reichsgemeindegesetz vom 17. März des Gememdegutes ausgeschloffen sind. 1849, R.G.Bl. Nr. 170 (§ 8 a und § 9) und die 1887 unbestritten Gemeinde- jetzt geltende Gemeindeordnung von Tirol verringern zwar genösse. Er hat aber im Jahre 1890 von seinem un- den Kreis der zu den Gemeindemitgliedern (Gemeinde mündigen Sohne em Grundstück geerbt, welches dieser bürgern im Sinne des Reichsgesetzes vom Jahre 1849) letztere aus dem mütterlichen Vermögen und mittelbar

also unbedingt fest- fügt, daß auch diejenigen als Gemeindemitglieder gestellt werden, ob C, noch derzeitig jenes zu behandeln sind, welche das Eigentum unbeweglicher Grundstück besitzt, welches ihm im Sinne des § 7 b Güter von einem Gemeindemitgliede in auf- oder ab- allerdings die Gemeindemitgliedschaft nach der steigender Verwandtschaftslinie erworben. Die Gegen- Gemeindeordnung vom Jahre 1866 verschafft hat. ausführungen der Beschwerde, welche unter Hinweis auf Die Beschwerde glaubt wohl, daß (ganz

abgesehen die aus dem Hermatgesetze abgeleitete Zuständigkeit des von dieser eben berührten Frage des fortdauernden Be- unmündigen V C. in der Heimatgemeinde seines Vaters sitzes) die gütige Uebung in der Gemeinde dem An- (R.) und unter Hinweis auf § 2 des Heimatgesetzes, spräche des C. auch dann entgegengesetzt werden könnte, wornach ein Staatsbürger nur in einer Gemeind^ wenn er tatsächlich und noch gegenwärtig als Gemeinde- hermatberechtrgt sem kann, darzutun versuchen, daß weder Mitglied im Sinne

des § 7 d betrachtet werden müßte, dre Frau des C., Tochter des obgenannten R, noch ihr Sie beruft sich auf die Aussagen der am 11. Okt. Sohn V. C. Gemrmdemilglleder von S. im Sinne des 1902 bei der Gemeindevorstehung e nvernommenen Ge- § 7 b der Gememdeordnung geworden find, beruhen denkmänner, welche nach dem Wortlaute des vorgelegten auf emer vollständigen Verwechslung des Begriffes der Protokolles bestätigt haben, daß nicht bloß die aus- Heimatzuständigkelt und der G e m e i n d e m i t - wärtigen

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Lienzer Nachrichten
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Pagina 10 di 14
Data: 05.11.1926
Descrizione fisica: 14
, Kuratie. 6. Leitung Kolechen: 506, Johann Kraler; azo, Gemeinde Panzendorf; 513 und 514, Johann Koster. hierüber wird im Sinne des Elektrizitäts wegegesetzes vom 7. Funi 1922, B. G. Bl. Nr. 348, des Gesetzes vom 1. Feber 1923, L. G. Bl. Nr. 20, und des § 42 des A. V. G. die Kommissionelle Verhandlung für IO. November 1 926 mit dem Zusam mentritte beim Ga st Hof Oberthaler in Panzendorf um 10 Uhr vorm, angeordnet. Alle Beteiligten werden eingeladen, bei die ser Verhandlung zu erscheinen. Ber

Erhöhung des Wehres, sowie durch Tieserlegung des Unterwasserkana les ein effekt. Gefälle von 4.00 Meter er reichen soll. Die neue Francis-Turbine wird bei 4^Meter Gefälle eine Wassermenge von 480 Sekundenlitern verarbeiten und hiebei eine Leistung von 20 PS. ergeben. Hierüber wird im Sinne des § 42 der A. V. G.. § 83 ff. des Tiroler Wasser rechtsgesetzes vom 28. August 1870, L. G. Bl. Nr. 64, tz 25 des Elektrizitätswegege setzes vom 7. Funi 1922, B. G. Bl. Nr. 348, und des Gesetzes vom 1. Feber 1923

macht zu versehen, weil etwaige Vorbehalte nachträglicher Erklärungen, bezw. Genehmi gungen im Sinne der bezogenen Paragraphen unzulässig sind. Die Projektspläne samt technischem Bericht liegen bis zum Verhandlungstage bei der Be zirkshauptmannschast Lienz, Zimmer Nr. 4, während der Amtsstunden zur öffentlichen Kenntnis auf. Bezirkshauptmannschast Lienz, am 23. Oktober 1926. Der Bezirkshauptmann: Dr. Kneußl. Zl. 3795/1. Leiter franz, Mittewald, Erbau ung einer Curbine und Aufstellung

eines Spaltgattera tm Sägewerk ; Wasser- und gew.~ bebördl. Verhandlung. Kundmachung. Herr Franz Leiter in Mittewald hat uin die wasserrechtliche bezw. die gewerbebehörd liche Genehmigung für den Einbau einer Tur bine sowie die Ausstellung eines Doppel-Spalt gatters in seinem Sägewerk in Mittewald- Aßling angesucht. Die Projektspläne liegen bei der Bezirks hauptmannschast Lienz, Zimmer Nr. 4, zur öffentlichen Einsicht aus. Hierüber wird im Sinne der 88 83 ff. des Tiroler Wasserrechtsgesetzes vom 28. August 1870

Vorbehalte nachträglicher Er klärungen bezw. Genehmigungen im Sinne der bezogenen Paragraphen unzulässig sind. Alle Beteiligten werden eingeladen, bei die ser Verhandlung zu erscheinen. Bezirkshauptmannschast Lienz, am 23. Oktober 1926. Der Bezirkshauptmann:. Dr. Kneußl. Zl. 1996/4. Mitterer Josef, Ästling Burg Ver- gein; Säge am Kriftetnbacb, waf- Ter- und gewerberecbtltcbe £okal- verbandlung Kundmachung. Herr Foses Mitterer in Aßling, Burg Ver- gein Nr. 11, hat um die wasserrechtliche und gewerbliche

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Tiroler Grenzbote
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Pagina 8 di 10
Data: 30.05.1908
Descrizione fisica: 10
Im Sinne des Z 18 der Gem.-W.-Ordg. wird hiemit zur Kenntnis gebracht, daß die Wahl des neuen Gemeinde-Ausschusses für die Stadtgemeinde Kufstein in nachstehender Weise im Gemeinde-Ratssaal vorgenommen wird. Die Wahlberechtigten des III. Wahlkörpers wählen am 3. Juni ds. Js. von 8 Uhr vorm, bis 2 Uhr nachm. Die Wahlberechtigten des II. Wahlkörpers wählen am 4. Juni ds. Js. von 9 bis 12 Uhr vormittags. Die Wahlberechtigten des I. Wahlkörpers wählen am 4. Juni ds. Js. von 2 bis 4 Uhr nachmittags

. Der Schluß des Wahlaktes der einzelnen Wahlkörper findet immer nach Ablauf der obbezeichneten Wahl zeit statt. Jeder der 3 Wahlkörper hat im Sinne des 8 14 der Gemeinde-Wahlordnung 3 Ausschuß- und 4 Ersatzmänner zu wählen, und ist auf dem bei der Wahl abzugebenden Stimmzettel genau anzugeben, welche Personen als Ausschuß-, und welche als Ersatzmänner gewählt werden. Die Namens-Unterschrift des Wählers auf dem Stimmzettel ist nicht erforderlich. Hinsichtlich der Ausübung der Wahl durch Bevollmächtigte

wird auf die Bestimmungen der §§ 4—8 der G.-W.-O. hingewiesen. Schließlich wird bemerkt, daß jeder Wähler das im Sinne des § 23 der G.-W.-O. vorgeschriebene Kuvert bis zum Tage und am Tage der Wahl selbst in der Magistratskanzlei in Empfang nehmen kann. Stimmzettel, welche nicht in dem vorgeschriebenen Kuvert abgegeben werden, sind ungiltig. Sämtliche Wahlberechtigte werden hiemit zum rechtzeitigen Erscheinen höflich eingeladen. ufstern am 25. Mai 1908. 978-44 Der Bürgermeister: kgg-1* m- P- Aufruf! Au die Wähler

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Pagina 12 di 14
Data: 05.11.1926
Descrizione fisica: 14
. 6. Leitung Kolechen: 506, Fohann Krater; 020 , Gemeinde Panzendorf; 513 und 514, Fohann Koster. Eiernder wird im Sinne des Elektrik wegegefetzes vom 7. Funi 1922, B. E Nr. 348, des Gesetzes vom 1. Feber L. G. Bl. Nr. 20. und des § 42 des A. $ die Kommissionelle Verhandlung für 10. November 1926 mit dem Zu mentrrtte beim Gasthof Oberth in Panzendorf um 10 Uhr v angeordnet. Alle Beteiligten werden eingeladen, ln ser Verhandlung zu erscheinen. Bei dieser Verhandlung sind die nichts früher mündlich

eine Wassermenge von 480 Sekundenlitern erarbeiten und hiebei eine Leistung von 20 PS. ergeben. Hierüber wird im Sinne des § 42 der A. V. G.. 8 83 ff. des Tiroler Waffer- i Q'TA P fiÄ Der Ausführung der Anlage würde statt ge geben werden, soferne sich nicht von Amts wegen Bedenken dagegen ergaben. Die an der Verhandlung teilnehmenden Ver treter der Beteiligten haben sich daher mit eurer vorbehaltlosen schriftlichen Vollmacht und mit den erforderlichen Weisungen und Ermäch tigungen zur Abgabe endgültiger

Erklärungen bei der amtlichen Verhandlung zu versehen, weil etwaige Vorbehalte nachträglicher Er klärungen bezw. Genehmigungen im Sinne der bezogenen Paragraphen unzulässig sind. Alle Beteiligten werden eingeladen, bei die ser Verhandlung zu erscheinen. Bezirkshauptmannschaft Lienz, — OQ Oktober 1926. auptmann: Dr. Kneußl. Tagesbericht. Ser Milliardentreffer der Klaffeniotterie. Das Glück kleiner Leute. Die Glücksgöttin, die auch die Lotterien lentt, war bei der Haupt ziehung der letzten Klassenlotterie

auf. m Sinne der §§ 83 ff. des ftsgesetzes vom 28. August Nr. 64, und der §§ 25 ff. mg, R. G. Bl. Nr. 199 r §§ 40—44 A. V. G. die lebung und Verhandlung für 1 9 2 6 mit dem Fufammen- Zchneidermühle am Kristein- urg Vergein, um 1 Uhr 30 rdnet. andlung find die nicht schon •er schriftlich geltend gemach- inwendungen vorzubringen, »teiligten der beabsichtigten d der dazu nötigen Abrre- il g von Grundeigentum als hen werden und ohne Rück- öinwendungen das Erkennt- wird. g der Anlage würde stattge- jerne

sich nicht von Amts- )agegen ergeben. Handlung teilnehmenden Ver- gten haben sich daher mit n schriftlichen Vollmacht und hen Weisungen und Ermäch- abe endgültiger Erklärungen Verhandlung zu versehen, rbehalte nachträglicher _ Er- Genehmigungen im Sinne ragraphen unzulässig sind. werden eingeladen, bei die- zu erscheinen, uptmannschaft Lienz, >. Oktober 1926. Hauptmann: Dr. Kneußl. ossenmcyen ^insicyr auf. Hierüber wird im Sinne der §§ 83 ff. des Tiroler Wasserrechtsgesetzes vom 28. August 1870

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