und Vorarlberg bis auf weiteres zu untersagen. - Dies wird mit dem Beifügen, zur allgemeinen Kenntnis gebracht, dass, dieses Verbot mit. dem. Tage seiner Verlautbarung in den amtlichen.LandeSblättern in Kraft -tritt und dass Ucbcrtrctungen desselben der Ahndung .im Sinne des mit dem > Gesetze . vom 24. Mai 1832, , R. G. Bl. Nr. 51, abgeänderten Z 45 des allgemeinen Thierseuchengesetzcs vom 29. Februar 1880, R, G. Bl. Nr. 35, unterliegen, wobei eventuell, die Bcstiinmnngen des tz 46 dieses Gesetzes
aus den nicht gesperrten Juris- dictionSgebietcn bleiben auch weiterhin aufrecht. Übertretungen dieses VerböteS unterliegen der Ahn dung im Sinne des § 45 des Gesetzes vdm 24. Mai .1832, R. G. Bl. Nr. 51, uud des s 46 desällgem. Thierseuchengesetzes vom 29. Februar 183(1, R^G/Bl. Nr. 35.*) , Innsbruck, am 13.. .November 1397. K. k. Statthaltcrei für Tixol, und Vorarlberg. *) Anmerkung: Die unter Sperre wegen des.Be standes der Maul- und Klauenseuche uud der Schweine pest gestellten Comitate und Freistädte
, wenn auch mit großen Schwierigkeiten, dennoch auf parlamentarischem Wege durchgehen we^de, worauf Szell bemerkte, es wäre dies um so wün schenswerter, . da nach einem gewissen Termin Ungarn sich daran, machen müsse, die Erhaltung d:S status huo auf Grundlage ,jeines Specialgefetzeö zu-sichern, dessen Schaffung jedenfalls eine gewisse Zeit in.An spruch nehmen würde. und es sehr bedauerlich wäre, wenn Mangels, der hiezu nothwendigen-Zeit die Re gelung des gesetzlichen Zustandes im Sinne des Aus- gleichsgesetzes