und zu allen anderen gesetzlich zur Besorgung öffentlicher An gelegenheiten berufenen Körperschaften und Vertretungs- kölpern. 8 3. Wahlbestechung. Wer vorsätzlich 1. einem Wahlberechtigten oder einem Dritten einen Bermögensvortkil anbietet, gewährt oder verspricht, um den Wahlberechtigten dadurch zur Nich'ausÜbung feines Wahlrechtes oder zu deffen Ausübung in einem be stimmten Sinne zu bestechen, oder 2. für sich oder einen Dritten unter der Zusage oder dem Scheine, sich dadurch zur N chtausübung seines Wahlrechtes
oder zu dessen Ausübung in einem bestimmten Sinne bestechen zu lassen, einen Vermögens vorteil begehrt, annimmt oder sich versprechen läßt, wird wegen Vergehens mit strengem Arrest von einem bis zu sechs Monaten bestraft. Der zugewendete Ver mögensvorteil oder deffen Geldeswert verfällt zugunsten des Armenfonds der Gemeinde. 8 4. Oeffentliche Bewirtung von Wahlberechtigten. Wer am Wahltage in Gast- oder Echankräumen oder an anderen öffentlichen Orten Speisen, Getränke oder sonstige Genußmittel an Wahlberechtigte
unent geltlich oder zu Echeinpreisen verabreicht oder verab reichen läßt, ist, sofern nicht der Tatbestand der Wahl bestechung (§ 3) vorliegt, mit einer Ordnungsstrafe von 10 bis zu 200 Kronen zu bestrafen. 8 5 . Wahlnötigung. 1. Wer vorsätzlich in der Absicht, einen Wahlberech- tigten zur Nichtausübung feines Wahlrechtes oder zu deffen Ausübung in einem bestimmten Sinne zu be wegen, gegen den Wahlberechtigten oder eine diesem nahestehende Person eine Tätlichkeit ausübt, ihnen Nachteile an Körper
auf ihn ausgeübten Einfluffe zuwider gewählt hat. 8 6 . Verbreitung falscher Nachrichten, bei einer Wahl. Wer vorsätzlich eine falsche Nachricht über Ort oder Zeit der Wahl, über den Rücktritt eines Wahlbewerbers oder über einen anderen Umstand, der geeignet ist, Wahlberechtigte von der Ausübung des Wahlrechtes abzuhalten oder sie zur Ausübung des Wahlrechtes in einem bestimmten Sinne zu veranlaffen, öffentlich zu einer Zeit verbreitet, da sich die Wahlberechtigten oder ein Teil der Wahlberechtigten vom wahren
, Abstimmungszettel oder andere fremde WahllegitimationS - Dokumente wider rechtlich sich aneignet oder an sich bringt oder ihm an- vertraute WahllegimationS-Dokumente dem Berechtigten vorenthält, oder bewirkt, daß solche Dokumente an eine andere als die darin benannte Person ausgefolgt werden; 2. in der Absicht die Ausübung des Wahlrechtes in einem bestimmten Sinne zu beeinflussen, einem Wähler die freie Ausübung seines Wahlreck 1eS dadurch erschwert, daß er den von der Behörde für den Wähler aus gegebenen