Landesentwicklungsprogramm und Haushaltsplan 1980 - 1982 ; 2
8• Landschaftsschutz und -pflege; Aufgabe des Landschaftsschutzes und der Landschaftspfle ge ist es, Landschaftsräume verschiedener Art und Ausdeh nung auszuweisen, zu erhalten und zu pflegen, mit dem Ziel, das ökologische Gleichgewicht der darin vorhandenen Öko systeme, die Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschafts bildes, sowie den Erholungswert zu erhalten oder wieder her zustellen . Es sind folgende Vorhaben und Maßnahmen vorgesehen: a) Naturparke und im Sinne des Art. 1, Buchstabe
, Aussichtspunkte usw.); c) Neuabgrenzung des Nationalparkes Stilfserjoch und Schaf fung des im D.P.R. vom 22.03.1974, Nr. 279 vorgesehenen Verwaltungskonsortiums ; d) Errichtung und Ausstattung eines Bauhofes für die Natur parkeinrichtung und Landschaftspflege; Ankauf eines Lie ferwagens, von Holzbearbeitungsmaschinen, Maschinen für Begrünungsarbeiten, Geräten, Handwerkzeugen und anderen Maschinen; f e) Objektschutz und -pflege: Im Sinne des Art. 1, Buchstabe a) des Landschaftsschutz gesetzes