Festschrift zur Feier des zweihundertjährigen Bestandes des Haus-, Hof- und Staatsarchivs ; Bd. 2. - (Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs ; 3)
Wesen und Zweck des Staates in der Geschichte Österreichs. 95 von Brixen und Salzburg aus dem 9. bis 11. Jahrhundert werden regelmäßig mit „judex publicus' Herzog, Graf und deren Richter zusammengefaßt und damit sind eben Träger der Gerichtshoheit für das ganze Land oder geschlossene Unterteile desselben gemeint. „Civitas' wird im Mittelalter wohl nur im Sinne von „Stadt' verwendet, die entweder als Reichsstadt auch ein eigenes Staatswesen darstellt oder — was für Osterreich stets gilt
„Fürstentum', bzw. „Königreich' einen gleichen und noch bestimmteren Sinn hat. Für den Begriff „Land' ist wesentlich, daß es ein bestimmtes Gebiet unter einer ein heitlichen fürstlichen oder anderen Herrschaft ist. Auch für das alte Herzogtum Bayern des 8. und 9. Jahrhunderts werden die Grenzen, „fines' und „marcae' im allgemeinen Sinne erwähnt 4 ); ferner die „termini' und „confines' einzelner Grafschaften des früheren Mittelalters, so im Bereiche des späteren Landes Tirol und Salzburg 5 ), sowie
die „Gemerke' dieser Länder und der Herzogtümer Österreich und Steiermark teils in allgemeiner Form, 1 ) Voltolini in: Mitt. d. Inst. Öst. Gesch., Bd. 33, S. 122 ff. 2 ) Stolz, Land und Landesfürst in Bayern und Tirol, in: Zt. f. Bayer. Landesgesch., Bd. 13 (1942), S. 163 ff. 3 ) In dem großen Reichsprivileg für Österreich von 1453 wird mehrmals abwechselnd in denselben Sinne „principatus et terre' und „provinciae' gesagt. 4 ) Nachweise bei Stolz, Land und Landesfürst, a. a. O., S. 164, weiters der Befehl
Kaiser Karls an die Grafen, die Marken des Landes Bayern zu wahren (Ausgabe des Volksrechtes der Bayern bei Eck hardt, Germanenrechte, Bd. 2, 1934, S. 187). Die „marchia provincie Bawarie' im Sinne des Gebietes des Landes Bayern wird 1025 in einer Verfügung des Kaisers Konrad II. genannt (Bitterauf, Trad. v. Freising, Bd. 2, Nr. 1422). 6 ) Einzelne Grenzpunkte oder Grenzlinien werden z. B. für die Grafschaften im Unterinntal, Nori- oder Eisaektal, Pustertal, Bozen und Vintschgau, ebenso