sind völlig unleserlich, so daß wir den Wortlaut der Ver ordnung heute nur zum Teil wiedergeben können. Aus demselben Grunde müssen mir eine Besprechung der Ver ordnung auf morgen verschieben. Artikel 1. In das Verzeichnis der Personen, btc tm Sinne des Friedensvertrages von S. Germain die italienische Staats bürgerschaft mit vollem Rechte erwerben, werden von amtswegen in jeder Gemeinde der neuen Provinzen jene eingetragen, die innerhalb der neuen Grenzen des König reiches geboren sind, die italienische
reklamieren. Artikel 5. Die Erklärung,, die italienische Staatsbürgerschaft im Sinne der Artikeln 4 und 7 des königl. Dekretes vom 30. Dezember 1920, Nr. 1890, zu wählen, kann von jenen Personen abgegeben werden, die am 18. Jänner 1922 bas achtzehnte Lebensjahr vollendet haben (ausgenommen jene, die die Bestimmungen des Artikel 14 vorliegenden De kretes trifft, und die eine der folgenden Bedingungen für die Wahl, von der im Artikel 72 des Vertrages von Saint Germain gesprochen ist, erfüllen
. Ueberdies besitzt jeder Italiener, der in einer Ge meinde der ehemaligen österreich.-ungar. Monarchie (nicht in einer Gemeinde der neuen Provinzen!) heimatsberech tigt ist, das Optionsrecht im Sinne des Artikels 80 des Vertrages von Saint Germain bzw. des Artikels 64 des Vertrage» von Triarron. Artikel 6. Die Erklärungen, von denen im vorhergehenden Arti kel die Rede ist, müssen folgende Angaben, die mit den nötigen Dokumenten zu belegen sind, enthalten: 1- Vater schaft, Ort und Datum der Geburt
kann burd) eine solche, die von den Zivilkommissären oder von den Bürger meistern von Städten mit eigenen Statut ansgestellt ist, ersetzt werden. (Artikel 7, 8 und 9 ist vollständig unlesbar.) Artikel 10. Die Erklärung der Wahl der italienischen Staats bürgerschaft im Sinne des Artikels 72 des Vertrages von Saint Germain ist in den annektierten Gebieten der Auf- enthaltsgemeinde oder, in Ermangelung derselben, jener Gemeinde, wo der Erklärende sich aufzuhalten oder nieder zulassen gedenkt
wird den Bezirkszivilkommissariaten zu gestellt, ebenso den interessierten Gemeinden zwecks Ein tragung in die Zivillisten. Im Falle der Abweisung der Erttärung oder des Gesuches wird dem Erklärenden, dem Bezirkszivilkomiffariat und den Gemeinden mit eigenem Statut, wo der Erklärende sich aufhält, hiervon Mitteilung gemacht. Artikel 15. Innerhalb 16 Tagen nach der Bekanntmachung kann der Erklärende durch dieselbe Provinzialbehörde, die die Abweisung aussprad), beim Zentralamt für die neuen Provinzen rekurrieren, und zwar im Sinne