, daß sie nach §. 9 nicht verhalten werden können, den Eid nochmals zu leisten, da sie denselben im Zahre 1861 für die ganze Amtsdauer geleistet hätten. „Sollte indeß darauf bestanden werden, fuhr der hochwst. Fürstbischof weiter, so werden wir uns nicht weigern, nach §. 9 das Gelöbniß zu leisten, da über den Sinn, den wir mit diesem Eide verbinden und den wir damit verbunden wissen wollen, kein Zweifel mehr fein kann, weil es nun bekannt gegeben ist, daß wir die an Se. Majestät gerichtete Adresse mitunterfertigt
haben und zwar mit dem Beifatze, daß wir der Erklärung, welche die Abgeordneten abgegeben und die ihre weitere Ausführung in der Adresse an den Kaiser gefunden, zustimmen, so daß eben auf diese Weise auch der Sinn unseres EideS allen bekannt ist.' — Dr. v. Grebmer erklärte sich damit einverstanden, daß die beiden Bischöfe nicht neuerdings daS Gelöbniß ablegen. Nachdem das Hand- gelöbniß geleistet war, nahm die Versammlung die Wahlen für den Landes-Ausschuß vor. Die Gruppe deS adeligen Großgrundbesitzes wählte als Beisitzer