. Der schweizer Radikalismus hat die Verträge von 1615, durch welche die Institute der katholischen Kantone unter völkerrechtliche Garantie gestellt wurden, so angegriffen und so grell verletzt, daß der Papst als. Schirmherr der kirchlichen Rechte, dazu verpflichtet ist, alle Mittel aufzubieten, um diese Verletzungen mög lichst rückgängig zu wachen. Sicher nicht ohne Erfolg; denn, nach- . dem auf so viele bittere Erfahrungen hin, die meisten Garanten der, in der , Schweiz so bedeutungsvollen konfessionellen
Rechte, die Nothwendigkeit ''.der.-Freiheit der Kirche zur Bekämpfung der Revolution bereits thatsächlich anerkannt haben, — ein Prinzip, das in seinen Kon- ' sequenzen auch auf die äußere Politik einen Einfluß üben muß, — so steht zu hoffen, daß diese Protestation, wenn der Rechtsstand in Europa endlich sich konsolidiren soll, früher'oder später Folgen ha- ' den müssen. Früher oder später werden auch die schweizer Radi- . kalen über die Ohnmacht der katholischen Kirche zu spotten aufhö ren müssen