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Pagina 5 di 6
Data: 29.08.1922
Descrizione fisica: 6
». Sie gellangen sowohl in ganzen Aktien als in Wiertelstücken zu je 25 Schweizer Fvaniks in Gold zur Ausgabe. An dieser «Äello können auch die Begünstigungen kurze Erwähnung finden- welche den Zeichnern der neuen Aktien zuteil werden. Es find dies vor allem drei: Erstens die Nichtversteuerung eines BeräußerungsgewiTmss beim Verkaufe dieser Aktien, wenn diesebben erst nach einem Jahre veräußert werden. Zweitens die Frei lassung von der Einkommensteuer bei. Deräuße- rungsgewinnen anläßlich von Verkäufen

gedWren. Artikel 99 des Statutes der neuen österreichischen National- bank sichert hingegen den Aktionären 6 v. H. des Akttenkapltales in Schweizer Franken, «tot De. trag, welcher .außerdem durch den drittletzten Absatz des zitierten Artikels als Minimaldivi. Lende den Aktionären garantiert ersck>eint. Die Zollleingänge des Staats haften — ebenso wie kür Las Kapital, wovon wir jedoch erst später svrechen wollen — den Aktionären für diese MinimMividende. Hinsichtlich des weiteren Gewinnes bestimmt

Dividende dem Staate zu gute kamen. Biel wichtiger sind aber noch die Besttmmun- gen in bezug auf das eingvzahlite Kapital. Zu nächst einmal dte Einzahlungsmöglichkeit: Die Aktien der neuen Notenbank lauten auf Schwei zer Franken tot Gold, also auf eine absolut wert beständige Valuta. Die Einzahlung kann aber bekanntlich auch außer einer absolut goldwertep Valuta in der Weise erfolgen, daß durch eine Vermittlungsstelle anblere Valuten gegen Schweizer Franks lumgedauM, bz«. der für veräußerte

Wertpapsisre lerzilelte Valutwbetrag in Schweizer Franks übergeführt wird. Es be deutet dies nichts anderes, als daß für eine wert- unbeständige Valuta und für wertunbeständige Wertpapiere eine.absolut sichere Anlage in un bedingtem Goldwerte erzielt werden kann, deren 'Verzinsung' zudem im Gold gesichert und daher gegen jede Entwertung absolut unempfindlich erscheint. Der österreichische Staat garantiert weiters den Aktionären me Umerseihrtiheft ihres Kapita les in Gold und durch Artikel 5 des Statutes

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