die Monarchie betroffen hat, mußte, fo schreibt die „Presse", mit Naturnothwendigkeit die Frage anregen, wer nach den bestehenden grundgesetzlichen Bestim mungen berufen sei, an Stelle des zu früh dahinge schiedenen Kronprinzen Rudolf als Thronfolger zu treten. Das Erbfolgegesetz für Oesterreich ist die pragmatische Sanktion vom Jahre 1713. In fast allen wesentlichen Punkten über die Erbfolge stimmt dieselbe mit dem ersten und zweiten ungarischen Ge setzartikel vom Jahre 1722/23 überein
der einzige männliche Erbe des Kaisers, Kronprinz Rudolf ohne Hinterlassung männlicher Erben aus dem Leben gegangen ist, erscheint die nächstälteste männliche Linie, jene des Erzherzogs Karl Ludwig, als unmittelbar zur Thronfolgerschaft berufen. Der nächste zum Throne ist nunmehr Erzherzog Karl Ludwig und nach ihm sein ältester Sohn Erzherzog Franz d'Este, derzeit Major in Prag, 26 Jahre alt. In Bezug auf den Erzherzog Franz d'Este verlautet, daß derselbe, als er das Erbe des Herzogs von Modena antrat