des roten Kreuzes im geschäft lichen Berkehre. Auf Grund der §§ 3, 7, 8 und 9 des Gesetzes vom 14. April 1903. R. G. Bl. Nr. 85, betreffend den Schutz des Zeichens und Namens des roten Kreuzes, wird verordnet, wie folgt: 8 l. Die Erteilung der in 8 3 des vorangeführten Ge setzes vorgesehenen Bewilligung zum Gebrauche des Zeichens oder des Namens des roten Kreuzes steht jener politischen Landesbehörde zu, in deren Verwal- tungsgebiete der Standort der Unternehmung, welche diese Bewilligung anstrebt
, gelegen ist. Wird die Be willigung nur für eine einzelne Betriebsstätte ange- fucht, so ist zur Erteilung derselben jene politische Landesbehörde berufen, in deren Verwaltungsgebiete die Betriebsstätte sich befindet. 8 2 . Die in 8 3 des Gesetzes vom 14. April 1903 vorgesehene Bewilligung zum Feilhalten, Zurschau stellen oder Jnverkehrsetzen von Waren, die mit dem Zeichen oder dem Namen des roten Kreuzes versehen sind, ist dann erforderlich, wenn nicht bereits die Be zeichnung
der Waren mit diesem Zeichen oder diesem Namen genehmigt worden ist. 8 3. Die in 8 1 dieser Verordnung erwähnte Bewilli gung zum Gebrauche des Zeichens oder des Namens des roten Kreuzes ist in der Regel nur zu erteilen, wenn es sich um solche Unternehmungen oder Waren handelt, welche für die Krankenpflege im allgemeinen von Bedeutung sind. Hiebei werden jene Unterneh mungen vorzugsweise zu berücksichtigen sein, welche mit einer der in 8 1 des Gesetzes vom 14. April 1963 bezeichneten Korporationen
oder mit einem solchen Vereine in geschäftlicher Verbinduung stehen. Die Bewilligung kann ferner, soweit es sich um die Bezeichnung von Waren oder um das Feilhalten, Zurschaustellen oder Jnverkehrsetzen derselben handelt, auch für solche Waren erteilt werden, welche den Zwecken der vorerwähnten Korporationen oder Vereine dienen. Für solche Waren, deren Verbindung mit dem Zeichen oder dem Namen des roten Kreuzes dem An sehen desselben, als internationalen, humanitären Zwecken dienenden Neutralitätszeichen nicht entspricht
, ist die Bewilligung in keinem Falle zu erteilen. 8 4. Bei Erteilung der in 8 1 dieser Verordnung er wähnten Bewilligung ist der Umfang derselben be stimmt zu umschreiben. Hiebei ist insbesondere zum Ausdrucke zu bringen, welche Art des Gebrauches des Namens oder des Zeichens des rot«n Kreuzes gestattet sein soll und ob die Bewilligung für die ganze Unter nehmung oder nur für einzelne Betriebsstätten oder nur für eine bestimmte Gattung von Waren zu gelten hat. (Schluß folgt). Knudwachung. Mit Eintritt