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Luogo:
Bozen
Editore:
Südtiroler Hochschüler/innen/schaft
Descrizione fisica:
44 S.
Lingua:
Deutsch
Commenti:
Aus: Der fahrende Skolast ; 15,1/2. - Enth.: Die drei Fassungen (A,B,C) mit dem Operationskalender (D) ohne die Motivierungen!
Soggetto:
s.Südtirol-Paket
Segnatura:
III 100.297
ID interno:
242669
Organen eine Verfallserklärung der Genehmigungen für große Wassepableitungen zu erwirken, wenn die vom Gesetz vor geschriebenen Bedingungen zutreffen. Die italienischen Staatsbahnen sind der in den obigen Absätzen vorgesehenen Verpflichtungen hinsichtlich des erzeugten und aus schließlich für die eigenen Dienste verwendeten Stromes ent hoben. 3. Kapitel Befugnisse der Provinzen Art. 11 Die Provinzen haben die Vollmacht, innerhalb der im Art. 4 bezeich- neten Grenzen Gesetzesbestimmungen über folgende
; 7. Landschaftsschutz; 8. Gemeinnnutzungsrechte; 9. Regelung des Mindestausmaßes für Kulturgrundstücke, auch in bezug auf die Anwendung des Art. 847 des bürgerlichen Ge setzbuches; Regelung des Höferechtes und der auf alten Sat zungen oder Gepflogenheiten beruhenden Familiengemeinschaf ten; 10. Handwerk; 11. Volkswohnhäuser; 12. Binnenseehäfen; 13. Messen und Märkte; 14. Einrichtungen für Erste Hilfeleistung bei öffentlichen Notstands fällen. Art. 12 Die Provinzen haben die Befugnis, innerhalb der im Art. 5 bezeich
- neten Grenzen Gesetzesbestimmungen über folgende Sachgebiete zu erlassen: 1. Ortspolizei in Stadt und Land; 2. Kindergärten, Volks- und Mittelschulunterricht, altsprachiger, naturwissenschaftliher und technischer Unterricht, Lehrerbil dung und Unterricht an Kunstschulen; 3. Schulfürsorge. 4. Kapitel Gemeinsame Bestimmungen für die Region und die Provinzen Art. 13 In den Sachgebieten und innerhalb der Grenzen, in denen die Region oder die Provinz Gesetzesbestimmungen erlassen
kann, wird die entsprechende Verwaltungsgewalt, die nach der früheren Ordnung dem Staate zustand, von der Region bzw. von der Provinz ausgeübt. Die Machtbefugnisse, die den Provinzen nach geltendem Recht zu stehen, bleiben aufrecht, soweit sie mit dem vorliegenden Statut vereinbart sind. Der Staat kann darüber hinaus der Region, der Pro vinz und anderen öffentlichen Gebietskörperschaften mit Gesetz Aufgaben seiner eigenen Verwaltung übertragen, ln diesem Fall geht der Kostenaufwand für die Durchführung dieser Aufgaben
zu Lasten des Staates. Die Übertragung staatlicher Verwaltungsaufgaben kann, auch wenn sie durch dieses Gesetz erfolgt, durch ein ordentliches Gesetz der Republik geändert oder widerrufen werden. Art. 14 Die Region übt ihre Verwaltungsbefugnisse in der Regel in der Weise aus, daß sie dieselben den Provinzen, den Gemeinden und anderen Gebietskörperschaften überträgt oder sich deren Ämter be dient. Die Provinzen können einige ihrer Verwaltungsbefugnisse den Ge meinden