. in den neuen Provinzen Italiens, in der Venezia Tridentina und der Venezia Giulia, reichsdeutsches Eigentum zu konfiszieren begon nen. Der Vorgang hiebei ist folgender: Eine Kommission der Opera Naöioimlv per 1 Oom- batwnti erscheint bei den betreffenden Reichs deutschen, sperrt die Einnahmen aus dem Be sitze (Zinsen, Mietzins, Pachtzins usw.), erklärt das gesamte, reichsdeutschen Eigentümern gehö rige Mobiliar mit alleiniger Ausnahme von Kleidern und Leibwäsche für konfisziert und stellt diejenigen
oder assoziierten Mächte das Recht vor, alle den deutschen Reichsangehö rigen oder den von ihnen abhängigen Gesell schaften bei Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages gehörenden Güter, Rechte oder Inter essen innerhalb ihrer Gebiete, Kolonien, Besit zungen und Protektoratsländer einschließlich der Gebiete, die ihnen durch den gegenwärtigen Vertrag «^getreten werden, zurückzuzahlen und zu lwuidieren.' ' Die neuen Provinzen Italiens, die Venezia Tridentina und die Venezia Giulia, sind att das Königreich
in den neuen Provinzen weiter auf eine Entscheidung der Reparationskommission, die im November 1919 auf Anfrage Italiens dahin entschieden habe, daß das reichsdeutsche Eigentum in den neuen Provinzen Italiens auf Grund des Artikels 297 b des Vertrages van Versailles ebenfalls konfisziert werden könne. Von reichsdeutscher Seite wird darauf ver wiesen. daß neunzig Prozent der in den neuen Provinzen Italiens, besonders der bei uns an sässigen Reichsdeutschen nicht aus Gründen wirt schaftlicher und nationaler
in den neuen Provinzen Ita liens untersagt wurde. Dieses Verbot wurde am 6. Oktober 1919 ausdrücklich aufgehoben, und von diesem Tage an bis 18. Dezember 1919, an welci^em Tage das Verkaufsverbot neuerlich i» Kraft trat, hätten die Reichsdeutschen ihr ge samtes Eigentum, sowohl das unbewegliche als auch das bewegliche, frei liquidieren könne«. Daß sie von diesem Rechte nur in verschwindend geringem Umfange Gebrauch machten, erklärt sich einerseits aus der Tatsache, daß zunä«Äk niemand an die Möglichkeit