Friedensverhandlungen Im Gang. Strasmilderuns bei Steuer- uud SeWre» - Selrtübertretouseu. Ein wichtiges Dekret betreffs Herabsetzung von Steuer- und Gebührensirafen nach Aus- dehnung der italienischen Steuer- und Sebüh- rengesehe auf die neuen Provinzen. Als im Jahre 1923 di« Steuer- und Gebüh rengesetze auf die neuen Provinzen aus gedehnt wurden, war «s kaum den Juristen und noch viel weniger dom Geschäftsmann möglich, sich rechtzeitig die notwendigen Kenntnisse des neuen Steuer- und Gebühren systems zu verschaffen
vom 13. Februar l. I., welches in der Gazzetta Ufficiale vom 26. Februar, Nr. 47 verlautbart ist, wurden besonder« Maßnahmen zur Milderung der Folgen bei der ersten Anwendung der Steuer u. Gebüh rengesetze in den neuen Provinzen getroffen. Das Gesetz selbst weist in seinen einleitenden Worten darauf hin, daß sich die dringende und unbedingte Notwendigkeit herausgestellt hat, besondere Maßnahmen zu treffen, um die Folgen der Nichtbeobachtung der Steuer- lmd Gebührengesetze bei ihrer ersten Anwendung
in den neuen Provinzen zu mil dern. Die Maßnahmen bestehen darin, daß der Finanzintendant ermächtigt wird, die For derungen die dom Staate an Geldstrafen, Bußen, Gebührenstrafzuschlägen Infolge Uebertretungen wegen Mchtbeobacktung der italienischen Steuer- und Gobührongesetze zustehen, die sich bis zum 31. Dezember 1926 m den nouen Provinzen zugetragen haben, auf ein fünfundzwanzigstel, das sind i% ihres ursprünglichen Betrages herabzusetzen. Diese Vollmacht steht dem Finanzintendon- ten
auch zu, wenn zwar die Uebertretung in den neuen Provinzen begangen wurde, die Feststellung der Uebertretung aber in den alten Provinzen erfolgt ist, ferners auch dann, wenn schon ein Strasdekret oder ein Urteil erlassen wurde, gleichgültig, ob die Rekurs- frift noch offen steht, oder ob das Straf- oekret oder das Urteil schon in Rechtskraft erwachsen sind, ja sogar auch in dm Fällen, neuerlicher Übertretungen und grundsätzlich auch in allen jenen Fällen, die als S ch m u g- gel behandelt werden. Die Begünstigung
nach oem Gebühren- und Registergesetze wird die Ermäßigung auf 4% bet Strafe für jede einzelne Uebertre- tung berechnet, auch wenn über mehrere Uebertretungen ein einziges Protokoll aus genommen wurde. Die Ermächtigung des Finanzintendanten, die Geldstrafen auf 4% herabzusetzen, bezieht sich auch aus die Uebertretungen des Ta bak- und Salzmonopols. Den Ber- käufern von Monopolartikeln in den neuen Provinzen wird ein Nachlaß von 600 Lire für jede einzelne Pachtquote, welche sie für di« Zeit