des Italienischen Rekrutierungs gesetzes auf die neueri Provinzen ist die Frage des Militär dienstes der Südtiroler im Prinzip entschieden worden. Aus die grundsätzliche Seite der Angelegenheit nochmals zu- rückzukommen, wäre daher heute praktisch wertlos. Um so grö ßere Bedeutung für uns gewinnt dagegen die Frage, wo und in welcher Form die Südtiroler der Militärdienstpflicht werden Genüge leisten müssen. In Italien sind die Meinungen darü ber sehr geteilt. Während ein Teil der öffentlichen Meinung
Bestimmungen. Demnach haben für Kurgäste und Vergnügungsreisende die von den Jivilkommistariaken ausgestelllen Rulla Osts wieder Gülilg- keil. Jur Behebung der Arbeitslosigkeit. Schon mit Dekret vom 20. August o. I. hat die Regierung Vorkehrungen getroffen, um die Arbeitslosigkeit zu verhindern. Nun hat die Regierung mit einem auf dem Wege der Veröffentlichung befindlichen Dekrete neuerdings Vorkehrungen getroffen, um die Arbeits losigkeit in den Provinzen und Gemeinden zu beheben. Es wurde deshalb
die Spar- und Darlehenskasse ermächtigt, in der Ge währung von Darlehen die Gemeinden und Provinzen vorzu ziehen, die öffentliche Bauten, so Schulgebäude, Wasserleitungen, hygienische Bauten, Straßen- und hydraulische Bauten auf führen wollen. Für Schulgebäude kann die Spar- und Dar lehenskasse bis zu 150 Millionen Lire gewähren, für Wastrr- leitungsbauten auch bis 150 Millionen und für die anderen Bauten bis 500 Millionen Lire. Die Gelreidekonsorllen. Mit einem auf dem Wege der Ver öffentlichung
befindlichem Dekrete des Finanzministeriums wird bestimmt, daß die Provinzial-Getreidekonfortken ab 1. Jänner 1922 liquidiert werden, indem sie ab 1. Jänner nur mehr jene Mengen Getreide an die Provinzen verteilen werden, die sie ab diesem Tage noch besitzen. Darin sind auch jene vom Mini sterium angewiesenen Mengen inbegriffen. Die Liquidierungs operationen sind einem Komitee, das aus einem Präsidenten und zwei Mitgliedern besteht, anvertraut. vbllgalionen der südslawischen Provinzen. Die jugosla wische
Delegation in Rom teilt mit, daß alle Besitzer von Obli gationen der selbständigen Provinzen Bosnien, Herzegowina, Kroatien, Slawonien und Dalmatien dieselben bei der jugosla wischen Gesandtschaft bis 30. November d. 3. anzumelden, haben. Der Anmeldung hat eine Erklärung beizuliegen, die folgendes enthält: 1. Name, Beiname, Beschäftigung, Aufenthaltsort und Staatsbürgerschaft des Besitzers einer solchen Obligation. 2. Die Art der Obligation, Serie und Nummer jeder einzelnen Obligafton und deren Nennwert