Schulverhältnisse und Echulzustände so ohne allen ^Wortschwall, in ehrlichster Treue schilderte, ohne die im „alten' Königreiche zu bemängeln. Unter Autonomie verstehe niemand mehr eine Losreißung, son dern die Selbstregierung in gewissen Punkten und diese sei sogar der Einheit förderlich. Von unten herauf, von der Gemeinde steigt es zum Bezirk, zum Gau und zum Lande empor. In dM neuen Provinzen hatten zunächst die Ge meinden selbst Einfluß auf die Schulzuständö, denn der Ortsschulrat hatte die Schulverwal tung
in der Hand und war mit größtem Eifer bemüht, die Schulverhältnisse zu heben. Ihm zur Seite, gleichsam als erste Stütze, stand der Bezirksschulrat, der mit größeren Machtbefug nissen ausgestattet war. Ortsschulrat und Be zirksschulrat stellen gleichsam die Vorposten der obersten Landesschulverwaltung dar, die in der Hand des Landesschulrätes lag, in dessen Bereich auch Vie Leitung der Mittelschulen aller Art ge Heben war. Es. sei seht zu bedauern, daß der Landesschulrat in den.neuen Provinzen ausge lassen
wurde, da der neu eingesetzte Landesaus schuß schlechterdings die Aufgaben der Schulbe hörde. nicht bewältigen könne. - An zweiter Stelle spricht Tamanini über die Schulpflicht. Die achtjährige Schulpflicht werde mit Nachdruck dSrchgbführt und widerspenstige Eltern werden bestraft. Diesem Umstände sei es zu verdanken, dgß in den neuen Provinzen bloß drei Prozent AnaWabeten ^ erscheinen und auch . diese rührten von Zugewanderten her. Bei uns dro ben, lagt Tamanini, gibt es bloß für die außer
eine drei jährige Bürgerschule angegliedert mit erweiter tem Lehrplane; ' diese sogenannte Bürgerschule Entspricht ungefähr der Leuow teebniea in den apenZörovinzen. ^ ... Zm Mittelschule übergehend betont Tama nini, daß der ausfälligste Unterschied zwischen . dek alten und den neuen Provinzen in den Leh rerbildungsanstalten zu finden sei. In den neuen Provinzen werden die Zöglinge erst nach vollendetem 15. Lebensjahre aufgenommen und müssen durch volle vier Jahre die Anstalt besu chen. Das Reisezeugnis
, das sie sich durch eine strenge Prüfung erwerben, befähigt aber die Zöglinge bloß zu einer provisorischen Anstel lung; wer definitiv bestellt werden will, kann nach befriedigender zweijähriger Dienstleistung die Lehrbefähigungsprüfung ablegen, auf welche er sich durch fleißiges Studium vorbereiten muß. Demnach kann die Lehrerbildung als eine sechs jährige angesehen werden, während sie in den alten Provinzen dreijährig ist. Es sei einleuch-! tend, daß die neuen Provinzen gegenüber den! alten einen weiten Vorsprung