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Data: 19.08.1931
Descrizione fisica: 6
, 18. August. Die Amtliche Nachrichtenstelle meldet: Der Indizienprozeß gegen Philipp Halsmann, der be schuldigt war, seinen Vater Max Morduch Halsmann in den Tiroler Bergen ermordet zu haben, ist noch in allgemeiner Erinnerung und hatte seinerzeit eine europäische Sen sation gebildet. Philipp H a l s m a n n wurde vom Schwur gericht Innsbruck zuerst zu zehn Jahren schweren Ker kers verurteilt, dieses Urteil wurde jedoch vom Obersten Ge richtshof aufgehoben und die zweite Verhandlung, die am 19. Oktober

ein und zehn Geschworene im zweiten Halsmann-Prozeß selbst baten den Bundes- Präsidenten, Gnade zu üben. Philipp Halsmann selbst hatte nie ein Begnadigungsgesuch unterschrieben. Am 30. September 1930 erfolgte seine B e- gnadigung und zugleich seine Ausweisung aus ganz Oesterreich. Zur Fortsetzung seiner Studien begab sich Philipp Halsmann dann nach P a r i s, wo er noch derzeit weilt. Kurz nach der zweiten Verurteilung Halsmanns meldete sich in dem an Zwischenfällen so reichen Prozeß ein Hilfsar beiter

Johann Schneider, der angab, den Mord an dem alten Halsmann begangen zu haben. Das Wiener Landesgericht hat jedoch den Angaben Schnei ders keinen Glauben geschenkt und überdies zog Schneider seine Selbstbeschuldigung zurück, so daß er schließlich vom Morde freigesprochen und wegen V o r- schubleistung verurteilt wurde. Nunmehr haben die Anwälte Philipp Halsmanns: Doktor Franz Peßler in Innsbruck und Dr. Ernst Ruzicka in Wien, am 17. Juli eine neuerlicheAnzeige gegen Johann Schneider erstattet

und am heutigen Tage dem Straflandesgericht in Innsbruck den Antrag überreicht, das Strafverfahren gegen Philipp Halsmann wieder aufzunehmen. ^ In dem Antrag bezeichnet H a l s m a n n als Ursache für seinen Schritt, daß es das Fürchterlichste ist, als unschuldig Verurteilter weiterleben zu müssen. Er unterbreite daher dem Gericht folgende zwei Wiederaufnahmsgründe: 1. Mit bezug auf die Strafanzeige gegen den Hilfs arbeiter Johann Schneider: Das Geständnis Johann Schneiders sei an sich auch ohne Bezugnahme

über Schneider als Täter bewiesen seien, dann müsse derProzetzSchneiderwiederaufgenom- men werden und die Rehabilitierung Philipp Halsmanns automatisch erfolgen. Wenn schließlich die Angaben Schneiders über die Ta 1 bewiefen, die Angaben über den Täter unbewiesen bleiben, so müsse eine Wiederaufnahme des Halsmann-Prozesses erfolgen. Das Wiederaufnahmsgesuch stützt sich auf diese Eventuali tät, daß S ch n e i d e r s T a t s ch i l d e r u n g w a h r ist, ohne daß seine Täterschaft bewiesen erscheint

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