¬Die¬ Südtiroler Notariats-Imbreviaturen des dreizehnten Jahrhunderts ; T. 1. - (Acta Tirolensia ; Bd. 2)
ocxvm EINLEITUNG, 56. EINLEITUNG, 56. CCX1X wie der Beweis erbracht werden solle 1 ). In der Hegel fasst es aber auch schon , ZBn Anwesende als Zeugen geführt werden sollen. Sind die Zeugen aus der das Ergebnis des Beweises ins Auge 2 ) und ist dann ein bedingtes Endurtheil, ^eiudc herbeizuschnffen, dann wird in der Hegel eine Frist von 6 Wochen ge- wie in n. 785: ,et si ipse hoc ita non probaverit, quod ipsi sint soluti ab illa queri-? e ^ en 0- Auf Ansuchen der beweispfliehtigen Partei
, häufig ist es auch in der Frage nach ^klagten) 2 ). Andrerseits ist es der beweispfliehtigen Partei gestattet, ihre Zeugen dem Beweisurtheile enthalten. Es wird wohl regelmässig im Beweisurtlieiie wieder- luob vor dem Termine zu führen, wenn sie echte Noth darthut; 1242 Oct. 27 holt worden sein, wenn auch Jakob nur ausnahmsweise es hier erwähnt 3 ). vird dem Walchuan, der zwei fremde Zeugen zu fuhren hat, auf seine Bitte: t\„_ r, " '' ' .... geuge) volehat domi ad patrem et ad matrein et quia • „vuu
ouuu üosm nur ausnanmsweise es mer erwärmt uoicuuau, Das Beweisurtheil wird nur beurkundet, wenn auch Klage und Entgegnung ^eendo, quod ipse (ein Lenge) voieDat ciomi au patrem e„ au ui«»™ ^ -l"“- vorliegen; vielfach ist es durch Anberaumung eines Beweistermines ersetzt, der das d, ' am infirmabatur et quod ad ipsum termiüum esse non posset,' gestattet: ,quod Beweisurtheil in Form einer Auflage an die Partei, welche den Beweis zu führen * ene I^odie) recipere deheret et recipiendus esset, ex quo
ipse vult ire domi et hat, wiederholt. Die beweispflichtige Partei konnte .um einen Beweistermin an- Armatur“, während der Beweistermin für ihn auf den 7. Nov. angesetzt war. suchen, wenn ihr ein Zwischenraum zur Herbeischaffung ihres Beweismateriales, ^ er n ™Biche Walchuan führte seinen zweiten Zeugen am 3. Nov., da derselbe namentlich der Zeugen, nöthig war; 1242 Aug. 29 wenigstens wird der Partei Jac ^ Orient reisen wolle, und auch dieser wird sofort zugelassen. 1 Ein Beweisgelöbnis
, welches der Sachsenspiegel dem . J.U4.UCJ1 u i\jii v «.ifctiuiu hat oder sich bereit erklärt, sofort zu beweisen, oder wenn sie durch Eineid zu be weisen hat 8 ). Der Beweistermin ist in der Regel auf dieselbe Frist gestellt, wie die sofortiger Beweis auferlegt: ,quia non petivit terminum testibus probandi 1 - 1 ). Ein I Bin Beweisgelöbnis, welches der Sachsenspiegel dem Beweisfiihrer aufer- lermin wird nicht anberaumt, wenn die Partei nicht rechtzeitig darum gebeten®“^’ rvird bei Jakob nicht erwähnt, dürfte daher