Bestellungen, Abonnementsgelder rc. sind an die Administration nach Imst zu richten, alle schriftlichen Beiträge dagegen an Herrn Franz Hau eis, Sekretär der Gemeinde Wilten. Das österreichische Heiinatrecht. Mit vorzüglicher Rücksicht auf Tirol dargestellt von Edmund Zekely. (Fortsetzung.) Bekanntlich wurde durch den in Zürich am 10. No vember 1859 abgeschlossenen Frieden die Lombardei und durch den Wiener Frieden vom 3. Oktober 1866 Vene- tien von Oesterreich an Italien abgetreten. Es wurden
die Zulässigkeit der sog. Option ausgesprochen. Diese Option bestand darin, daß die Angehörigen des abgetretenen Gebietes innerhalb Jahres- ftist nach Abschluß des Friedens bei der kompetenten Behörde die Erklärung, österreichische Staatsbürger bleiben zu wollen, abgaben und, falls sie ihren Wohnsitz in dem abgetretenen Gebiete hatten, ihn nach Oesterreich verlegten. Diese förmliche Options - Erklärung konnte nach der gegenwärtigen Auslegung der Friedensverträge auch durch eine stillschweigende ersetzt
werden, wenn die betreffende Person, nämlich durch ihre Handlungsweise ihren Wunsch, Oesterreicher zu bleiben, deutlich zu er kennen gab. Eine solche, die förmliche Optionserklärung ersetzende Handlungsweise, kann aber, meines Erachtens, nur dann angenommen werden, wenn der Betreffende im österreichischen Staats- oder Militärdienste oder in einer sonstigen Stelle blieb, die die österreichische Staats bürgerschaft zur Voraussetzung hatte. Der bloße fort gesetzte Aufenthalt in Oesterreich konnte eine solche Wirkung
nicht haben und es wurde demnach ein Lom barde, wenn er auch nach dem Frieden in Oesterreich wohnen blieb, schon durch die Abtretung des Gebietes italienischer Staatsbürger, soferne er nicht ausdrücklich oder stillschweigend für Oesterreich optirte. Es folgt hieraus auch, daß eine Option zu Gunsten der ita lienischen Staatsbürgerschaft nicht nothwendig und nicht möglich war. Die Personen nun, die in Folge ihrer Option das österreichische Staatsbürgerrecht beibehielten, konnten selbstverständlich nicht mehr
dieses Gebietes italienische Staats angehörige und mußten, wenn sie ihre frühere öster reichische Staatsbürgerschaft beibehalten wollten, für Oesterreich optiren. Es ist demnach zur Entscheidung der Frage, ob jemand durch die Abtretung der Lom bardei und Venetiens italienischer Staatsbürger wurde, oder ob er ungeachtet dieser Abtretung in Folge seiner Option oder auch ohne sie, Oesterreicher blieb, zunächst zu konstatiren, ob er zur Zeit des Friedensschlusses in einer lombardisch-venetianischen Gemeinde, oder aber in