ist. Die österreichische Verwaltung werde dafür sorgen müssen, daß in den neuen Ge bieten die Bedingungen für die Hebung der Produk tion und der materiellen Wohlfahrt geschaffen wer de». Oesterreich-Ungarn habe eine große Aufgabe im Oriente zu erfüllen und muß sich zu diesem Zwecke die Sympathie der Nachbarländer auf der Balkan-Halbinsel erringen. Dieser Absicht dient das vorliegende Gesetz, für welches er stimmen werde. Wie sie erreicht wird, das liege an den Beamten, die in den okkupirteu Provinzen verwendet
werden. Nicht rohe Gewalt, sondern Gerechtigkeit, Achtung aller Stämme und Konfessionen werde zum Ziele führen. Redner hält es für zweckmäßig, wenn die Ausgaben, die Oesterreich-Ungarn für die okknpirten Provinzen macht, als eine gesetzliche Schuld dieser Länder an die Monarchie in förmlicher Weise erklärt werden. Abg. Krön awetter erklärt sich gegen das Gesetz, weil es uns Ausgaben auferlegt, die gar nicht noth wendig find, denn man hätte in Bosnien und der Herzegowina die nationale Verwaltung einführen sollen
habe, werde er für dasselbe stimmen. Doch wäre es jedenfalls zweckmäßig, wenn man in die Vorlage eine Bestimmung darüber auf nehmen würde, wem in den okknpirten Provinzen das Gesctzgcbniigsrecht znstcht. Das sei eine sehr wichtige Frage, denn von der Güte der Gesetzgebung hängt die Wohlfahrt des Landes ab. Abg. Dr. Brauner erklärt, die Berechtigung Oesterreichs. Bosnien und die Herzegowina zu administriren, sei in den vollendeten Thatsachen begründet, welche Oesterreich die Pflicht anferlegen, dort geregelte Zu stände
dasselbe nicht vollständig den Anschauungen seiner Partei. Um aber das Zustandekommen des Gesetzes nicht zu verhindern, werden er und seine Gesinnungsgenossen im Interesse des Reiches und der Ordnung in Bosnien für die Vorlage stimmen. Abg. Ed. Sueß weist die Berechtigung Oesterreich- Ungarns, das vorliegende Gesetz zu beschließe», aus den Protokollen über den Berliner Vertrag nach und betont, daß die österreichischen Vertreter in Berlin ausdrücklich nur unter der Voraussetzung der Schaf fung dauernder Zustände