der Unzukömmlichkeiten, welche sich durch die bisherige theilweise Abhängigkeit der Einfallszeiten der Stadt Brünner nnd der Alt, brünner Jahrmärkte von beweglichen Festtagen, zum-Nachtheile des Handels- und Markt-Wer, kehres ergeben haben, findet die k. k. Statthalterei Nachstehendes zu bestimmen: I. Vom nächstfolgenden Solarjahr 1863 an gefangen , haben in Hinkunft die Stadt Bri'illller und die Alibi/inner Jahrmärkte an folgenden Einfallstagen zu beginnen. Der 1. Markt in der Stadt VrÜNN, am 3. Montage im Monate
Februar, der 2. Markt in Altbriinn, am 1. Montage im Monate April, der 3. Markt in der Stadt Brülln, am 2. Montage im Monate Mai, der 4. Markt in AltbrÜMt, am 1. Montage im Monate Juli, der S. Markt in der Stadt Vriillll, am 1. Montage im Monate September, der 6. Markt in Altbriitttt, an 2. Montage im Monate Oktober, der 7. Markt in der Stadt Briilttl, am 1. Montage im Monate Dezember. II. Die Dauer dieser Jahrmärkte bleibt vor läufig wie bisher, bei jeueu iu der l'nnern Stadt Briillll auf zwei Wochen
, bei jenen i» AltbrÜNN aber ans eine Woche bestimmt, jedoch werden für jeden Markt, sowohl in der innern Stadt Brlttlll als auch iu Altbruim drei Auöpacktage, nämlich: an dem der ersten Marktwoche, und beziehungsweise dem Markteinfallstage vorherge, henden Donnerstage, Freitage und Samstage ge stattet. III. Die Attbrüllller Jahrmärkte werden hie mit zu Jahrmärkten erster Classe (jedoch nur mit der vorerwähnten Marktdauer) erhoben, und eS lind demnach mit denselben die gleichen Rechte, wie mit jenen der innern Stadt