bestellte;, ausländischen Zeitungen in der neuen öster, reichischen Währung wie folgt festgesetzt: . 1. In den Fällen, wo die SpeditionSgebühr bei politischen Zeitungen mit 50°/o des Nettopreises zu bemessen ist. hat .diese Gebühr j l ^ a. bei Zeitungen politischen Inhaltes, welche wö. chentlich sechs oder sieben Mal erscheinen, wenig stens 3 fl. und 15 Neukreuzer und höchstens 9 fl. 45 Neukreuzer; Ii. bei Zeitungen politischen Inhaltes, welche we niger als sechs Mal in der Woche erscheinen, we nigstens
2 fl. und 10 Neukreuzer, und höchstens 6 sl. 30 Neukreuzer zu betragen. 2. Der Zuschlag für Zeitungen ans und nach den Orten in der Moldau, Wallache», in der Türkei und auf den jom'schen Inseln, wo k. k. Posterpedi- tionen bestehen, beträgt 2 fl. 10 Neukreuzer. 3. Die Umschlagsgebühr für auSläudische Zeitnn gen, welche nicht öfter als 3 Mal in der Woche erscheinen, wird mit 42 Nenkreuzeru, für auslän dische Zeitungen, welche öfter als 3 Mal in der Woche erscheinen, mit >. fl. 5 Nenkreuzeru festgesetzt