, die nach ihrem abweichenden Ritus die Beichte der Orthodoren gehört, ihnen die Kommunion ertheilt oder ihre Kinder getauft, das erste Mal mit 6—12 Monat Suspension, und das zweite Mal mit Verlust ihrer Stelle und polizeilicher Ueberwachnng; haben sie eS aus Unwissenheit gethan, so erhalten sie einen strengen Ver weis über die leichtfertige Ausübung ihres Amtes. — 202. Geistliche fremder Konfessionen, überwiesen, ortho doren Kindern den Katechismus gelehrt zu haben, auch wenn sich nicht erweisen läßt
, daß sie es in der Absicht sie zu verfuhren gethan, werden das erste Mal mit 1- bis 3jähriger Suspension, und das zweite Mal mit gänzlichem Amtsverlust, 1 bis 2 Jahre Gefängniß und Stellung unter polizeiliche Aufsicht bestraft. 203. Die Mitglieder des katholischen Klerus, Weltgeistliche sowohl als OrdenSgeistliche, in den westlichen Gouvernements, welche Orthodore zu Dienern haben, — wenn sie auch keine Mittel, dieselben zu bekehren, anwenden — bezahlen per Kopf 10 Rubel Strafe. 204. Fremde Geistliche
, welche ohne vorhergegangene besondere Erlaubniß russische nicht orthodore Unterthanen znr Kommunion zulassen, erhalten daS erste und zweite Mal einen strengen Verweis, werden das dritte Mal auf 2 Jahre suöpendirt und daS vierte Mal aller Rechte und Privilegien verlustig erklärt. 205 wendet sich an Laien und bestimmt, daß Derjenige, der in öffentlicher Ver sammlung in unschickliche Diskussionen über Rel gionS- verschiedenheiten sich einläßt, verwarnt und mit Geld oder Gefängniß von 3 bis 7 Tagen bestraft