. kommen, unmittelbar e^neErbschaft oder ein Vermächt- ' ' ' 'Karl Froschauer, ki-t» Gub.-Rath. Miß zugedacht wird, sind nur.in so ferne gültig, als der'Erb- ^ ..lässxr für die berufenen Nachkorymrn nach den Bestimmu'n- ^ Kundmachung 3 xge^de^§. 612.detz aUg. p. G- K. /»uch durch eine, zu ihrem 'wrgen Vermehrung der Fahrten mit den Dampfschiffen deS Vottheile in absteigender Linie errichtete sideikommissärische ' Lloyd zwischen Triest und dem Oriente, dann wegen Substitution gültig hätte sorgen
: ' ' ^j-Diese,,allerhöchste Entschließung wird in Gemäßheit des ^ , 1« Zufolge Der vom Verwaltungsrathe Zz^S Lloyd kundge- höhen HLffammer-Dekretes vom 3V: Juni 1845 , Zahl machten Fahrordnung wird 21726/1,433,^5 allgemeinen Kenntniß gebracht.- a. eine wöchentlich einmalige Postverblndung zwischen Innsbruck, den 12. Juli 1845. Triest, Corfu, Griechenland, den'Dardanellen, Konstantino- Vom k. k. LandeS^Gubernium für Tirol und pel und Galatz, dann ^ . . . 7 . Vorarlberg. b. eine solche von 14 zu 14 Tagen, zwischen Triest
, Rhodos, Larnaca, Beyrut ben 'Se<k. k: Majestät anzuordnen geruht, daß-sowohl die und CeSme, Tenedos, den Dardanellen und Trapezunv wer» Vsrfertigüng äls der Gebrauch von Punzen, Stempeln und den ausschließlich mit den Dampfschiffen des Lloyd, jene Gußmodellen von was immer für einer.Formmit welchen nach Konstantinopel, Smyrna, Salonich und Galatz aber Abdrücke oder plastische Nachbildungen von Münzen, nach nur indem Falle , als auf deren Adresse sich die Bemerkung einem im In - oder Auslande
gesetzlich gangbaren Gepräge «mit den Dampfschiffen des Lloyd' befindet, beför- in Metallen' erzeugt.werden können, dieselben mögen, zum dert, sonst aber diese Letzteren auf den zwischen Wien, Kon- Spielwerke, zu Verzierungen oder sonst was immer für einem, stantinopel/ Smyrna, - Salonich nnd Galatz bestehenden obgleich an sich erlaubten Zwecke bestimmt.seyn —als schwere Landpostkursen, welche unverändert beibehalten werden, ver- HZolizeiübertretung gegen die öffentlichen Anstalten zu behan- sendet