Minister, einen Eisenbahmninister, einen Minister für Galizien und Landesvertheidigungsminister. Alle anderen Ressorts, darunter gerade die wichtigsten, das Innere, die Finanzen, Justiz, Unterricht, Handel, werden von SectionschefS, welche zu „Leitern' der betreffenden Ministerien bestellt wurden, aber keine Minister sind, besorgt. Allerdings sind nach § 4 des Gesetzes vom 25. Juli 1867 solche „Leiter' ebenso verantwortlich wie Minister;, deshalb sind sie aber noch keine wirklichen Minister
. Der Artikel 2 des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867 bestimmt, dass der Kaiser die Regierungsgewalt durch verantwortliche „Minister' und die denselben untergeordneten Beamten ausübt. Diese höchst wichtige Bestimmung unserer Verfassung kennt also als Voll zugsorgane nur vie Minister und die den Ministern „unter geordneten' Beamten^ nicht aber den Ministem gleich gestellte Beamte, als welche die jetzt unsere Ministerien leitenden SectionschefS erscheinen. Diese „Leiter' der Ministerien
beider Mini sterien in gleicher Weise. Bei den Wittek'schen Noth verordnungen kommt aber noch der subjective Mangel dazu, dass kein „Gesammtministerium' vorhanden ist, welches die Verantwortung sür diese Verordnung gemäß § 14 zu tragen hat. Der §4 des Minister-Verantwortlichkeits-Gesetzes, welcher die „Leiter' von Ministerien für ebenso ver antwortlich erklärt, wie die wirklichen Minister, kann eben den Artikel 2 des Staatsgrundgesetzes vom 21. De cember 1867 nicht aufheben, wonach die Regierungs
gewalt nur durch Minister und denselben untergeordnete Beamte ausgeübt wird. Wenn daher der obige §4 von „Leitern' der Mini sterien spricht, so denkt derselbe offenbar nur an solche Fälle, wo wegen vorübergehender Verhinderung des Ministers ein demselben untergeordneter Beamter mit der Leitung des Ministeriums betraut wird. Solche stell vertretende Leiter des Ministeriums find aber keineswegs Minister im Sinne der Verfassung, und ein Cabinet, das vorwiegend aus solchen „Leitern' besteht, ist daher