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Unterinntaler Bote
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Pagina 4 di 12
Data: 27.09.1895
Descrizione fisica: 12
hier die diesjährige offizielle Pastoral-Consereuz des Decanates Kufstein statt. Verschiedene Nachrichten. (Kaiserliche Spende.) Se. Majestät der Kaiser hat der Gemeinde Feldthurns zur Restaurirung der Kirche eine Unterstützung von 300 fl. aus der Allerhöchsten Privat kasse bewilligt. (Ernennungen). Der Leiter des Ackerbauministeriums hat die Forst-Jnspektions-Kommiffäre Josef Remolt, Joh. Reiter, Leo W o i t e ch und Heinrich F r i e d l zu Oder forstkommissären, uitb die Forst-Inspektions-Adjunkten Eugen

M a h r und Eduard D a i m e r zu Forst - Inspektions- Kommissären; dann der Leiter des Ministeriums für Kultus und Unterricht beit Lehrer Ignaz Pertmer in Wals zum provisorischen Uebungsschullehrer an der Lehrer-Bildungs anstalt in Bozen ernannt. — Der Leiter des Justiz ministeriums ernannte den Bezirksrichter in Silz, Moses F e st n e r zum Landesgerichtsrathe unter Belassung aus seinem derzeitigen Dienstposten, verlieh dem Bezirksrichter extra, statnm im Oberlandesgerichtssprengel von Innsbruck, Dr. Oskar

Hämm er le, die Bezirksrichterstelle in Buchenstem und versetzte den. Bezirksrichter PllLuchenstein Dionys Goto nckch Vezzaüo. — Weiters ernannte er den Bezirksrichter in Condino Walther Paoli zum Rathssekretär bei dem Kreis gerichte in Trient. — Der Leiter des Ackerbauministeriums hat den k. und k. Rittnleister des Ruhestandes Josef Kathrein Ritter v. Andersill zum Delegirten für die Laudes- Pferdezuchtangelegenheiten Tirols berufen. (Aus der Diözese Briren.) Dem Joses W e b e r Kooperator

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Der Tiroler / Der Landsmann
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Pagina 1 di 4
Data: 09.01.1900
Descrizione fisica: 4
Minister, einen Eisenbahmninister, einen Minister für Galizien und Landesvertheidigungsminister. Alle anderen Ressorts, darunter gerade die wichtigsten, das Innere, die Finanzen, Justiz, Unterricht, Handel, werden von SectionschefS, welche zu „Leitern' der betreffenden Ministerien bestellt wurden, aber keine Minister sind, besorgt. Allerdings sind nach § 4 des Gesetzes vom 25. Juli 1867 solche „Leiter' ebenso verantwortlich wie Minister;, deshalb sind sie aber noch keine wirklichen Minister

. Der Artikel 2 des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867 bestimmt, dass der Kaiser die Regierungsgewalt durch verantwortliche „Minister' und die denselben untergeordneten Beamten ausübt. Diese höchst wichtige Bestimmung unserer Verfassung kennt also als Voll zugsorgane nur vie Minister und die den Ministern „unter geordneten' Beamten^ nicht aber den Ministem gleich gestellte Beamte, als welche die jetzt unsere Ministerien leitenden SectionschefS erscheinen. Diese „Leiter' der Ministerien

beider Mini sterien in gleicher Weise. Bei den Wittek'schen Noth verordnungen kommt aber noch der subjective Mangel dazu, dass kein „Gesammtministerium' vorhanden ist, welches die Verantwortung sür diese Verordnung gemäß § 14 zu tragen hat. Der §4 des Minister-Verantwortlichkeits-Gesetzes, welcher die „Leiter' von Ministerien für ebenso ver antwortlich erklärt, wie die wirklichen Minister, kann eben den Artikel 2 des Staatsgrundgesetzes vom 21. De cember 1867 nicht aufheben, wonach die Regierungs

gewalt nur durch Minister und denselben untergeordnete Beamte ausgeübt wird. Wenn daher der obige §4 von „Leitern' der Mini sterien spricht, so denkt derselbe offenbar nur an solche Fälle, wo wegen vorübergehender Verhinderung des Ministers ein demselben untergeordneter Beamter mit der Leitung des Ministeriums betraut wird. Solche stell vertretende Leiter des Ministeriums find aber keineswegs Minister im Sinne der Verfassung, und ein Cabinet, das vorwiegend aus solchen „Leitern' besteht, ist daher

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