nicht, datz er vorgekommen fein wird, daß Sekretär Leiter, der als Verwalter der Bauge sellschaft im Elngesendet gemeint sei, zur Zeit der Zlnrtermine auch Arbeiten der Baugefellschast in der Kanzlei besorgte, die jedoch so unbedeutend waren, datz eine Vernachlässigung seiner Gemeinde- arbeiten nicht eintreten konnte. Wenn e« notwendig war, wurden dringende Gemeindearbeiten von ihm auch stete außerhalb der Kanzleistunden erledigt, so daß Anstände nicht vorgekommen sind. Sekretär Leiter wurde übrigens
fortsctzen. Verhand lungen der Gemeinde wurden nicht hintangehaiten. einen Schaden hat die Gemeinde dadurch wohl nicht erlitten. Er und auch Sekretär Leiter würden sehr bald schlecht angeschrieben sein, wenn die Kanzlei nur mehr für rein amtliche Zwecke verwendet werden dürfe, denn er weiß sehr gut, wieviel PrivatauSl künfte in den Amtskanzleien erteilt werden müssen. Er habe von den Beamten immer Entgegenkommen gegenüber den Parteien verlangt. Wohin würde er führen, wenn jeder Partei
für den Grundkaufschilling an Umlagen und Gebühren K 4204 29 zuflietzen. Rach Vollendung des Baues wurde beschlossen, einen Verwalter anzustellen, dem die Vermietungen und Mietzinseinkassierungen ob< liegen. Als Honorar wurden 500 K bewilligt. Es waren einige Bewerber und wurde diese Stelle Herrn Leiter übertragen, um selbem ein Rebenl einkommen zu sichern, da auch der Gemeinde-Aus chutz in feiner Sitzung vom 30. Jänner 1909 -errn Leiter die Uebernahme dieser Stelle bewilligte, n der Annahme, daß er durch diese geringe
Arbeit nicht behindert wird, seine Beamtenpflicht zu erfüllen. Selbstverständlich hatte Herr Leiier die Verpflichtung, alle Arbeiten außer den Kanzleistunden zu erledigen. Wenn nun Herr Leiter diese ihm auserlegte Ver pflichtung nicht gehalten und Arbeiten für die Bau- Gesellschaft in der Kanzlei und während der Amts- tunden erledigte, so hat er sich eben einer Ueber- ; retung gegen die gemeindeämtlichen Vorschriften chuldlg gemacht. Sobald ich hievon erfuhr, habe ch ln Anwesenheit des Herrn
Bürgermeisters diese Handlung gerügt und Herrn Leiter das Verbot I ezüglich Erledigung von Privatgeschäften in der Demeindekanzlel auf das nachdrücklichste in Erinnerung gebracht. Bel der Baugeseilschostssitzung (welche nicht im Bürgermeisterzimmer stattfand), wurde Herrn Leiter ebenfalls eröffnet, daß er absolut keine Ge- chäfte für die Ballgesellschaft in der Kanzlei erle digen dürfe. Der Vorwurf, daß auch ein Beamter der Sparkasse (gemeint Spar- und Vorschußkafsa Mais) in den Dienst der Gesellschaft