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Libri
Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1937
Allgemeines und Viertel Vintschgau und Burggrafenamt.- (Politisch-historische Landesbeschreibung von Südtirol ; 1)
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Pagina 165 di 180
Autore: Stolz, Otto / von Otto Stolz
Luogo: Innsbruck
Editore: Wagner
Descrizione fisica: XII, 172 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: Schlern-Schriften ; 40
Soggetto: g.Tirol ; s.Gerichtsverfassung ; z.Geschichte Anfänge-1900<br />g.Südtirol ; s.Gerichtsbezirk ; z.Geschichte
Segnatura: II Z 92/40,1
ID interno: 105174
Gericht Stein unter Lebenberg wurde das Gericht Stein mit dem Landgericht Meran vereinigt, aber schon 1810 ein neues staatliches Landgericht Lana mit Ulten und Tisens errichtet, 1817 dem Grafen v. Brandis als den früheren Pfandinhabern zurückgestellt, 1831 aber end gültig vom Staat in unmittelbare Verwaltung übernommen, 1849 wurde es in Bezirks gericht Lana umbenannt, 1919 von der italienischen Regierung in Pretura, die 1931 ausgesprochene Aufhebung dieses Amtes und Zuteilung seines Gebietes

zur Pretura Heran wurde, wie mir mitgeteilt wird, erst einige Jahre nachher durchgeführt. (S. oben S. 52.) Das Gericht Marling oder Stein umfaßte nach den Angaben, die sich in den er wähnten Amtsrechnungen seit 1291 und in Urkunden von 1317 und 1335 (AB. 1 Nr. 1181 f.) finden, die beiden Ortsgemeinden Marling und Lana, ferners nach TJrk. von 1350 das Dorf Tscherms (StA. Wien Cod. 403 f. 49). Laut der Steuerkataster des Gerichtes Stein u. L. von den J. 1694 und 1749 zerfiel dasselbe in die zwei Pfarr

-(Haupt-)gemeinden Marling und Lana, erstere in die T erze Marling, Mitterterz und Tscherms, letztere in die Terze Vili (mit Pawigl), Völlan und Oberlana. Bei näherer Prüfung ergibt sich aber, daß die Villaner Terz sich mit der heutigen Fraktion Oberlana, die alte Oberlananer Terz mit der heutigen Fraktion Mitterlana deckt (Tarneller im AöG. 101, 375 u. 388); ferner werden in diesen Katastern die in der heutigen Fraktion Niederlana gelegenen, aber zum Gericht Stein gehörigen Höfe

auch unter die Oberlananer Terz einbezogen. Das Weistum der „ganzen gemainschaft zu Oberlana' von etwa 1500 (Tir. Weist. 4, 153 ff.) umfaßt anscheinend alle genannten Terze von Lana zu einer Gemeinde, ebenso das alte Weistum der „Pfarre' Marling die drei Terze derselben, die hier auch „Hixtschaften' genannt werden (Tir. Weist. 4, 146 u. 151). Die Einteilung in Ober-, Mitter- und Niederieunan ist jedoch schon seit dem Anfang des 13. Jh. mit eben diesen Benennungen urkundlich bezeugt, ebenso die Bestellung von eigenen

Dorfmeistern für diese Teile 1 ). Wenn im J. 1525 von einem „Unteren Gericht zum Stain' gesprochen wird (Acta Tirol. 3 S. 103), so ist damit wohl das Gebiet von Lana zum Unterschied von jenem von Marling gemeint. Der Steuerkataster von 1775 gliedert das Gericht Stein in folgende „Gemeinden'':. Vili, Pawigl, Mitterlana, Völlan (diese Pfarre Lana), Marlinger-, Mitter- und Tschermer Terz (diese Pfarre Marling). Mitterlana ist im heutigen Sinne aufzufassen, wie auch Gerichtsurkunden von 1752

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Libri
Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1937
Allgemeines und Viertel Vintschgau und Burggrafenamt.- (Politisch-historische Landesbeschreibung von Südtirol ; 1)
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Pagina 153 di 180
Autore: Stolz, Otto / von Otto Stolz
Luogo: Innsbruck
Editore: Wagner
Descrizione fisica: XII, 172 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: Schlern-Schriften ; 40
Soggetto: g.Tirol ; s.Gerichtsverfassung ; z.Geschichte Anfänge-1900<br />g.Südtirol ; s.Gerichtsbezirk ; z.Geschichte
Segnatura: II Z 92/40,1
ID interno: 105174
nach einem von vornherein geschlossenen Dorfschafts- oder Gemeindegebiete, wie dies etwa bei Schenna der Fall gewesen, kann hier deswegen kaum erfolgt sein, weil zum Gericht Burgstall, nach späteren Angaben auch Höfe in Lana gehörten, der grundherrschaftliche Verband also ganz offenkundig bei der Schaffung des Gerichtes den Ausschlag gegeben hat. Auch noch zur Zeit des Katasters von 1778 (IStA.) waren sämtliche 20 Bauerngüter, aus denen Burgstall bestand, bis auf eines der Grundherrschaft des Gerichtsinhabers

unterworfen. Übrigens ist über die dorfschaftliche Zugehörigkeit Burgstalls in früherer Zeit nichts bekannt, kirchlich zählte es zu Lana; und es ist wohl möglich, daß sich wie bei Vorst auch hier die selbständige Gemeinde erst mit dem Gerichte gebildet hat. Seit 1344 war Pflege und Gericht Burgstall immer in Verbindung mit dem Gericht Mölten (Herrschaft Greifenstein) und teilte alle dessen Gerichtsherrschaften bis 1651. Damals teilten die Söhne des letzten Pfandinhabers Wilhelm Hohenhauser, Uriel

1 ). Weiters gehörten noch zu letzterem das Jörgen- und Langasangut zu Niederlana, Putz- und Jaistengut in Oberlana und das Obergloningergut zu Tscherms. Diese Höfe, die schon früher einzelne Gemeinde umlagen nach Lama zahlten, wurden im J. 1810 vom Gerichte Burgstall getrennt und dem Gericht Lana zugewiesen. (Tarneller, Hofnamen AöG. 100 S. 301, mit zum Teil .veränderten Hofnamen [Langasan- oder Eöstenhof, Mayerputzenhof, Oberjaisten- oder Kxöllerhof, Glaimserhof], IStA. Kameralarch. 100, 3292 und Bayer

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Libri
Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1937
Allgemeines und Viertel Vintschgau und Burggrafenamt.- (Politisch-historische Landesbeschreibung von Südtirol ; 1)
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Pagina 176 di 180
Autore: Stolz, Otto / von Otto Stolz
Luogo: Innsbruck
Editore: Wagner
Descrizione fisica: XII, 172 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: Schlern-Schriften ; 40
Soggetto: g.Tirol ; s.Gerichtsverfassung ; z.Geschichte Anfänge-1900<br />g.Südtirol ; s.Gerichtsbezirk ; z.Geschichte
Segnatura: II Z 92/40,1
ID interno: 105174
Gericht Ulten, Entstehung Burg als dieses selbst den Anlaß gegeben hat 1 ). Möglich, daß im Zusammenhange damit eine Teilung des alten Sprengeis der Grafschaft Eppan stattgefunden hat, sichere Belege fehlen aber hierüber (über die Grafschaft Eppan im ganzen s, Ab schnitt 20). Jedenfalls hat das Gebiet, welches diesen Grafen von Ulten zugewiesen war, noch weitere Unterteilungen erfahren, denen die Gerichte Lana und Marling oder Stein unter Lebenberg und Tisens oder Mayenburg entsprechen. Wohl

das Gericht Ulten auch eine einheitliche Markgenossenschaft und Pfarre, diese hatte bis ins 18. Jh. das Recht der ,,Grasfahrt' d. h. der Weide mit ihren Schafen auf allen Wiesen der Gemeinde Lana 3 ). Das Gericht bildete auch später eine einheit liche Dingstätte und all dies zeigt Beziehungen zu einem Sprengel der älteren Grafschaftsverfassung an. Wenn 1308 und 1331 der Titel „Richter des Tales Ulten' verwendet wird (AB. 1 Nr. 1593 u. IStA. Pb. 1009), so weist dies auf den räumlichen Begriff

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