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Unterinntaler Bote
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Pagina 10 di 16
Data: 20.11.1892
Descrizione fisica: 16
328 Stücke Roh- Gewicht eines 10 Kronen-Stückes - 3'387 gr.; Feingewicht 3-048 gr. I!. 8iiherrni!nzen mit einem Mischungsverhältnis von 835 Tausendtheilen Silber u. 165 Tausendtheilen Kupfer. Aus 1 Kgr. Münzsilber werden 200 Kronenstücke ausgeprägt. 1 Krone - 50 kr. ö. W. -- Rohgewicht 5 gr. III. Nickelmünzen aus reinem Nickel. Aus 1 Kgr. reinen Nickels werden 250 Zwanzigheller-Stücke oder 333 Zehnheller- Stücke geprägt. IV. Bronzemünzen aus einer Legierung von 95 Theilen Kupfer, 4 Theilen Zinn

u. 1 Theil Zink. Aus 1 Kgr. dieser Legierung werden 300 Zweiheller-Stücke oder 600 Einheller-Stücke geprägt. Umrechnung. Die bisherigen Silbermünzen zu 2, 1 und */ 4 Gulden verbleiben im Umlauf und gelten bis zu ihrer Einziehung: Das Zwei-Guldenstück - 4 Kronen „ Ein- „ - 2 „ „ Viertel- „ - 50 Heller Bei den auf österreichische Währung lautenden Papiergeldzeichen wird bis zn ihrer Einziehung für je 1 Gulden ö. W. - 2 Kronen gerechnet und umgekehrt ist: 1 Krone - 50 Kreuzer vsterr. Währ. 2 Kronen

- 1 Gulden „ 100 „ - 50 ,, 100 „ - 42 Goldguld. „ Die bisherigen Silber- und Kupfer-Scheidemünzen gelten bis zu ihrer Ein ziehung und zwar: Das Zwanzig-Kreuzerstück - 40 Heller „ Zehn- „ - 20 „ „ Bier- - 8 „ „ Ein- „ - 2 „ Halb- „ - 1 Kronen in Deutsche Reichs-Währung : 1 Krone - 85 Pfennig; 1 Mark - 1 Krone 17 H. Kronen in Franc-Währung : 1 Krone - 105 Francs; 1 Franc - 95 Heller.

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Unterinntaler Bote
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Pagina 3 di 10
Data: 01.03.1901
Descrizione fisica: 10
IV. von Preußen als Erbkaiser des deutschen Reiches gewählt. Eine Deputation von 33 Mitgliedern ward nach Berlin gesandt, den König zu bitten, die auf ihn gefallene Wahl anzunehmen. Seiner Gesinnung nach mußte der König, der sich Deutsch land ohne Führung Oesterreichs nicht denken konnte, die Frankfurter Krone ablehnen. Dazu kam sein durchaus be rechtigter Abscheu gegen das Parlament in der Paulskirche. Bereits am 13. December 1848 hatte er über die ihm von Gagern zugedachte deutsche Kaiserkrone

-Geschichte die Beziehungen zu den Deutschradicalen abbrechen. Nun diese Nachricht leidet nur an dem Fehler, dass sie von ganz falscher Voraussetzung ausgeht. Beziehungen lösen kann man nur dort, wo solche vorhanden sind. Von Bezieh ungen des Centrumsclub zu den Deutschradicalen oder, wie sie jetzt heißen, Alldeutschen, war nie eine Rede und konnte nie eine Rede sein. Der Centrumsclub weiß genau, was er seinen religiösen die Krone. Verstehen Sie die markierten Wörter Ich will Ihnen darüber das Licht

so kurz und so hell als möglich schaffen. Die Krone ist erstlich keine Krone. Die Krone, die ein Hohenzoller nehmen dürfte, wenn die Umstände es möglich machen könnten, ist keine, die eine, wenn auch mit fürstlicher Zustimmung eingesetzte, aber in die revolutionäre Saat geschossene Versammlung macht, sondern eine, die den Stempel Gottes trägt, die dem, dem sie aufgesetzt wird nach der heiligen Oelung „von Gottes Gnaden" macht, weil und wie sie mehr denn 34 Fürsten zu Königen der Deutschen von Gottes

Gnaden gemacht und den Letzten immer der alten Reihe gesellt. Die Krone, die die Ottonen, die Hohenstaufen, die Habsburger getragen, kann natürlich ein Hohenzoller tragen; sie ehret ihn überschwänglich mit tausendjährigem Glanze. D i e aber, die Sie leider meinen, verunehret überschwänglich mit ihrem Ludergeruch der Revolution von 1848, der albernsten, dümmsten, schlechtesten — wenn auch Gottlob nicht bösesten des Jahrhunderts. Ein solchen imaginären Reif, aus D.... und Letten gebacken

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Volkszeitung/Deutsche Volkszeitung
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Pagina 1 di 6
Data: 10.11.1899
Descrizione fisica: 6
des § 14, die wiederzugeben wir uns schon deshalb verpflichtet fühlen, damit die ausgezeich neten Worte, mit denen Gen. Daszynski das Ver- hältniß der Krone zur Verfassung beurtheilt, den weitesten Kreisen zugänglich gemacht werden. Gen. Daszynski führt aus: Als wir am 27. Jänner d. I. den Antrag auf Aushebung des § 14 einbrachten, haben wir voraus- gesehen, welcher Mißbrauch mit diesem Paragraph in der Zeit der erzwungenen Parlamentsferien werde ge trieben werden Die Socialdemokraten haben da mals die feinste Empfindung

erkennbare Staatsverbrecher dastehen. (So ist es! bei den Socialdemokraten.) Aber jene Bequemlichkeit beim Gesetzesbruch, jene Frivolität, die das frühere Cabinet bei der Anwendung des § 14 zur Schau trug, soll einmal aufhören, die Comödie wenigstens soll ihr Ende finden! Man sagt auch, die Streichung des § 14 helfe nichts, weil sich die Krone genöthigt sehen könnte, die bestehenden Gesetze umzu- octroyiren. Es wird auf die Ministerverantwortlichkeit hingewiesen. Das Gesetz

der gesetzlichen Vorgänge in diesem Reiche. Der Redner komint sodann auf die Krone, als den obersten Faktor der Gesetzgebung, zu sprechen. Wenn man die Person aus dem Spiele läßt, und das will ich jetzt thun, so kann doch nicht geleugnet werden, daß dieser Gesetzgebungsfactor nicht etwas Abstraktes ist, sondern eine Einrichtung, die zugänglich sein soll und muß den verschiedenen Strömungen, den verschiedenen Forderungen des staatlichen und gesellschaftlichen Lebens. Die Krone kann doch nicht etwa

als eine über den Dingen und außer der Wirklichkeit stehende Größe betrachtet werden. Vicepräsident Lupul fordert den Redner auf, die Krone nicht in die Debatte zu ziehen. Abgeordneter Daszynski: Ich habe ja die Person ausgeschaltet und die Krone nur als constitutionelles Princip behandelt, und das steht mir gewiß zu. (Zu stimmung bei den Socialdemokraten). Diese constitutio- nelle Einrichtung muß stimulirt werden, und diese , wegen verleumderischer Beleidigung verklagt. Die ge- ! nannte Müllerfirma

werden und die jeder Landwirth als besonders gesundheitsschädlich kennt. VII. Zl- yrgMg Stimulirung muß hier geschehen, durch energischeste Wahrung unserer Grundrechte auf gesetzgeberische Thätigkeit. Unsere Rechte darf Niemand, auch die Krone n'cht, verschenken und das Gesetz gebungsrecht uns nehmen oder beschränken. (Beifall bei den Socialdemokraten). Die Zeiten haben sich in Oesterreich geändert. Früher gab es eine octroyirte, sozusagen geschenkte Verfassung. Aber ein Stück des Rechtes, auf Grund

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Tiroler Land-Zeitung
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Pagina 10 di 16
Data: 12.11.1892
Descrizione fisica: 16
nach Europa unmöglich sein. Eine Krone non Gold. Erzählung. „Eine leichte, nahrhafte Diät und guter Wein, das ist alles, was ihr Roth thut," sagte Doktor Hans Steinbart. „Arznei kann hier nichts helfen. Er sprach dies bekümmert aus. denn er wußte wohl, daß die Kranke nicht im Stande sei, seiner Verordnung nachzukommen, und das Herz blutete ihm, als er in das schöne, blasse Antlitz seiner Zuhörerin schaute. Es war ein reizend schönes Mädchen von etwa neunzehn bis zwanzig Jahren, deren Jugend

, und, dieselbe um ihren Kopf windend, steckte sie den Kamm wieder ein. Mehr aus Gewohnheit, denn ihr Herz war so tief be kümmert, als daß Eitelkeit emen Theil daran haben konnte, warf sie einen Blick in den Spiegel. Wre schön war sie, diese seidenweiche, glänzende Haarflechte, welche sich über diesem kleinen stolzen Köpfchen erhob, und die in den Strahlen der scheidenden Wintersonne gleich einer Krone von eitlem Golde glänzte! . . . Dora Markgraf schaute sie bewundernd an. Alle andern Gedanken schienen bei ihr plötzlich

in den Hintergrund getreten zu sein, sie setzte sich vor dem kleinen Toilettentisch nieder und blickte unverwandt in den Spiegel. „Eine Krone von Gold!" sagte sie bitter. „Mein letzter Schmuck. Sie stand mir gut an, als ich noch reich war. Wie mein lieber Vater noch lebte und stolz auf dieselbe mich „Prinzessin Goldhaar" nannte und ste mit Perlen und Edel steinen schmückte; aber was soll ich jetzt damit beginnen?" . . . Sie löste ihr Haar wieder auf, daß es gleich einem Schleier über ihren Nacken fiel, und ließ

, daß sie mein Haar für sein Gewicht i» Gold kaufen würde; ich will es versuchen." Sie setzte ihren Hut auf und, sich über y Bett lehnend, flüsterte sie: „Du sollst nicht aus Mangel an starkes Nahrung und Wein sterben, Mutter, währ^ Dein Kind eine Krone von Gold trägt. Niemals. Lilly Michelsohn war eine Erbin und y { Schönheit; zwar nicht so schön wie ihre Rivalin Dora Markgraf, aber dennoch schön. Bis zwei Jahren, wo Dora plötzlich aus der GM schaff verschwand, waren beide Mädchen Busen- freundinnen

führte. Das blass junge Mädchen ging mit ausgestreckten Häm und glänzenden Augen auf Lilly zu. „Erinnerst Du Dich meiner?" fragte I hastig. „Wir waren einst innige Freundimi und Schulgefährtinnen, Du uno ich!" Sie tfj den verblichenen Krepphut ab. „Sieh, Du k neidetest mich einst um meine goldene Krone. @j ist alles, was mir aus jenen Tagen übrig y blieben ist. Meine Mutter ist krank — t brauchen Geld sehr nöthig. Lilly, willst L meine Haare kaufen?" Und sie entfernte den Kamm, und niedr floß

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Tiroler Land-Zeitung
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Pagina 1 di 8
Data: 23.11.1895
Descrizione fisica: 8
des Militärismus und Errichtung eines Völkerschiedsgerichtes mit dem Papst an der Spitze, wurde abgclchnt. Nachdem der LandesvertheidigungS-Minister einige Erklärungen in Betreff der vorgebrachten Fälle wegen schlechter Behandlnng der Soldaten abgegeben, interpellirten die Abgeordneten Hauck, Dötz und Genossen wegen der Auflösung des Wiener Gemeinde rath es ohne erneute Vorlage des Wahlergebnisses, wodurch das Recht der Krone zu einer etwaigen Entschließung und das Recht der Wählerschaft, den Willen der Krone

kennen zu lernen, vereitelt worden sei, ferner, womit der Ministerpräsident die Behaup tung begründe, daß der Wiener Gemcinderath in der letzten Zusammensetzung nicht zur Führung der Ge schäfte befähigt sei. Baron Di Pauli beantragte eine Aufforderung an die Negierung, die Frage zu beantworten: „Wie gedenkt der Minister die be dauerliche und ungewöhnliche Bezugnahme auf die Autorität der Krone zur Begründung eines ein fachen Regierungsaktes mit den bestehenden Ver fassungsgesetzen in Einklang

zu bringen?" Abg. Pattai beantragte, die ungesetzliche Maßnahme der Auflösung aufzuheben. Ministerpräsident Graf Badeni verwahrte sich gegen den Vorwurf, daß er sich hinter der Krone verstecke. Kein Beamter in Oesterreich könne eine allerhöchste Entschließung anders deuten, denn als eine Willensmeinung der Krone und deswegen sei der Statthalter von Nieder österreich berechtigt und verpflichtet gewesen, sich bei der Auflösung ans diese Willensmeinung zu berufen. Der einzige Grund der Auflösung

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Pagina 3 di 10
Data: 29.05.1896
Descrizione fisica: 10
vertretenen König reiche und Länder mit 58 und für die Länder der unga rischen Krone mit 42 pCt. festgesetzt. „4. Diese Bestimmungen gelten für die Dauer vom zehn Iah reu, d. i. für die Zeit vom 1. Jänner 1898 bis 31. Dezember 1907." Das von der ungarischen Deputation in der Si tzung ani 15. April d. I. ebenfalls einstimmig beschlossene „Renuntium" will nur Punkt 2 und 4 dieser österreichi schen Anträge acceptiren, im Uebrigen, also gerade in der Hauptsache, will es allergnädigst Alles beim Alten lassen

, wie folgt: „Die ungarische Deputation führt diese Detalls an, weil auch sie ihrerseits die Ansicht theilt, daß die Brutto-Steuereinnahmen allein eine derartige, unbedingt vÄ^ läßliche Grundlage nicht bieten. Wenn nun aber eine 'o lange Reihe von Daten den Beweis liefert, daß das Resul tat immer unterhalb jener Quote bleibt, nach welchrr die Länder der ungarischen Krone zu den gemeinsamen Ausgaben beisteuern, so ist damit erwiesen, daß für eine Erhöhung der ungarischen Quote keinerlei Grund vorhanden

ge zahlte Präcipuum bezieht, wird durch übereinstimmenden Beschluß beider Legislativen außer Wirksamkeit gesetzt. Das gesammte Beitragsverhältniß für die Länder der ungarischen Krone (auch die gewesene Militärgrenze mit in begriffen) wird künftighin in einer einheitlichen Verhält- nißziffer seinen Ausdruck finden. „2. So lange zwischen beiden Staaten der Monar chie Gemeinsamkeit des Zollgebietes besteht, werden die Reinerträgnisse des Zollgesälles als gemeinsam erklärt unb nach Abzug

der zu vereinbarenden Jahresbeiträge für die Zollregie-Pauschalien zur Deckung der gemeinsamen Aus gaben verwendet. „3. Zur Bestreitung der hienach noch unbedeckten Kosten der gemeinsamen Angelegenheiten wird die Bei tragsleistung für die Länder ungarischen Krone (das bisher unter dem Titel der Militärgrenze bezahlte 2percen- tige Präcipuum mit eingeschlossen) mit 31*4 und für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder mit 68*6 Percent festgesetzt. „4. Diese Bestimmungen gelten für die Dauer von zehn

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