724 risultati
Ordina per:
Rilevanza
Rilevanza
Anno di pubblicazione ascendente
Anno di pubblicazione discendente
Titolo A - Z
Titolo Z - A
Giornali e riviste
Der Bote für Tirol
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/BTV/1895/19_11_1895/BTV_1895_11_19_1_object_2961079.png
Pagina 1 di 6
Data: 19.11.1895
Descrizione fisica: 6
interpellierten die Abg. Hauck, Dötz und Genossen wegen der Auslösung des Wiener Gemeinderaths ohne erneute Vorlage des Wahlergeb nisses, wodurch das Recht der Krone zu einer etwaigen Entschließung und das Recht der Mählerschaft, den Willen der Krone kennen zu lennen, vereitelt worden sei. Die Interpellanten fragen, womit der Minister präsident die Behauptung b.-gründe, dass der Wiener Gemeindcrath in der letzten Zusammensetzung nicht zur Iührung der Geschäfte befähigt gewesen. Abg, Freiherr 5. Dipauli

stellte die dringliche Frage, ob die be dauerliche ungewöhnliche Bezugnahme auf die Autorität der Krone zur Begründung eines einfachen Verwal- tungSacteS mit Wissen und Zustimmung der Regierung erfolgt sei und wie die Regierung die Kundgebung des niederöslerreichischrn Statthalters mit der Verfassung in Einklang bringe. Abg. Pattai beantragte dring lich die Aushebung der ungesetzlichen Maßnahme des Sta'tlialterS und entsprechende Genugthuung für die UUel^lgtcn Gesetze. Ministerpräsident Graf Badeni

er sich gegen die verhüllten nnd unver hüllten Vorwürfe, dass die Negierung die geheiligte Majestät der Krone als Schild vor sich halte, als treuer Diener des Kaisers ganz entschieden verwahren. Das im Wiener Gemeindestatute ausgesprochene Kron recht der Bestätigung oder Nichtbestätigung sei ein un bedingtes und uneingeschränktes. Die Verantwortung nimmt der Ministerpräsident vollkommen auf sich, da die Allerhöchste Entschließung auf einem RegierungSacte basiere. Kein österreichischer Beamter könne aber eine Allerhöchste

Entschließung anders deuten, denn als WillcnSkundgebuug der Krone. Somit sei der Statt halter berichtigt und verpflichtet, sich auf diese Willens kundgebung des Monarchen zu berufen. Der «inz.'ge Grund der Auflösung des GemeinderatheS b»stche in der Wiederwahl Dr. LuegerS, da der Regierung un möglich zuzumnthcn sei, dass sie nach wenigen Tagen den eingenommenen Standpunkt verlasse. Wie stelle sich nun die gesetzliche Seite der Auflösung? Er (der Ministerpräsident) sei kein gewiegter Jurist

richtig!) Er be halte sich vor, im Laufe der DiScnssion nochmals das Wort zu nahmen. Die Abg. Dipauli und Pattai begründeten die Dringlichkeitsanträge. Abg. Pattai er klärte, die Wiener wollten sich nicht den Weg zur Krone verlegen lassen. (Großer Beifall bei den Anti semiten.) Abg. Graf Palffy spricht namens seiner Parteigenossen gegen die Dringlichkeit. Der Justiz- minister Graf GleiSpach weist die Gesetzlichkeit der Auflösung des GemeinderatheS nach, welche auf Grund dcS klaren Wortlautes

7