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Der Bote für Tirol
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Data: 12.02.1866
Descrizione fisica: 6
zu unterbreiten, welcher geeignet ist, sowohl Ungarns konstitutionelle Selbstständigkeit zu wahren, als den LebenSbcdingungen der Monarchie zu entsprechen. Der Adreßentwurs gibt dann zu, „daß es unter den Bestimmungen der Itt4tter Gesetze einzelne Punkte acbc, welche auch die Kammer selbst bei 'unverletzter Auf- rechthaltung der Rechte des Volkes, zweckmäßiger um zugestalten und bestimmter zu entwickeln wünsche.' Es sei ein inniger Wunsch der ungarischen Nation, die Krone des hl. Stefan je eher auf das Haupt

des Glaubens und der Sprache sich zur Richtschnur dienen lassen werde.' Doch seien es insbesondere die materiellen Angele genheiten, in welchen Ungarn — eine Folge vieler ungünstiger Tage — in bcsorgnißcrregender Weise zu rückgeblieben sei. „Unsere geistige Entwicklung und unser materieller Fortschritt, sagt die Adresse weiter, steht in keiner Hinsicht im Widerspruch mit den wah ren und berechtigten Interessen der nicht zur ungari schen Krone gehörigen Länder; vielniehr erhöhen jene Entwicklung

und jener Fortschritt auch die Kraft und das Gewicht dieser Länder; indem sie uns Kraft und Gewicht verleihen, erheben sie das Ganze, während sie uns erheben.' Sie kann dann die Besorgniß nicht verschweigen, daß, während die a. h. Thronrede von Kroatien und Slavonien spricht, Dalmatien in derselben nirgends er wähnt wird. Dieses Land gehöre gemeinsam mit Kroatien und Slavonien zur ungarischen Krone, und indem Se. Majestät als Ausgangspunkt die pragmati sche Sanktion bezeichnen, welche es entschieden ans- spricht

, daß die Länder der ungarischen Krone von ein ander nicht getrennt werden können: werde es sicherlich nicht im Wunsche Eurer Majestät liegen, daß die so oft feierlichst garantirte Integrität der ungarischen Krone auch fernerhin geschädigt bleibe. Die Beschlüsse des kroatischen Landtages von 18L1 werden ani zweckmäßigsten dann in Verhandlung ge nommen, wenn Ungarn in der Lage sein wird, mit den Vertretern dieser Länder oder mit ihren zum Zwecke des Ausgleiches belehrten Bevollmächtigten gemeinsam zu berathen

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