. s N e r st ei ge r n ng S - E d ikt. I»Folge hcher Einschließung einer hochlöbl. ?. k. all» gemeinen Hofkamnier vom >o. Nov. iv^q, Zahl >»677, wird das ärarialifche Berg- und Hüttenanir zu Klausen in Tirol gegen der ausdrücklichen Bedingung im Wege der öffemlichen Versteigerung veräußert» daß nur diejenigen zum Kaufe der zu gedachtem Berg- und Hüttenwerke ge hörigen Realitäten zugelassen werden, die sich für die Fortsetzung deö Bergbau-BetriebeS allein, oder deSBerg- und Hütte» - Betriebes zugleich erklaren weiden; webel jedoch
bemerkt wird, daß der Hütten-Betrieb von einem Käufer , der nicht zugleich den Bergbau betreibt, auf kei nem Falle zugegeben, sondern für den Fall, wenn sich der Käufer nur zum Bergbau-Betrieb entschließen sollte, daS Recizr deS Hütten-Betriebes für daS höchste Aerar vorbe halten wild. - . Die Bedingungen der Veräußerung sind folgende: ». Die Grube am Pfundererberge bei Klausen mit den darin befindlichen fest anstehende» Erzmitteln, Ge stänge», Fabrren, Schutleu und Schächte
, sondern eS wird ihm überlasten, darunter nur jene zu wählen, die er für feinen Betrieb nöthig finden wird, und rücksicht lich deren er den SrbätzungSwerlh bei dein k. k. Berg- Und Hüllenamte zu Klausen einzusehen haben würde. t>. Rücksichtlich deS Rechens nnd der sonstigen Enti- täten, die zum Werke gehören, hat eS gleichfalls beider Willkühr deS UebecnebinerS zu verbleibeil, ob er diesel ben an sick bringen will oder nicht; im ersten Folle jedoch stehet eö ihm frei, den SchätzungSwerlh derselben bei dem k. k. Berg- nnd
der k. t. Berg- und Salinen - Direktion zu übergeben ha ben wird. ,4. Wenn eine Gesellschaft in eine Gewerkschaft z»- sammenlrkten, und diese de» WerkSübernehmer bilden sollte;^so wird diese gleich nach ihrer Bildung einen bevoll mächtigten Mandatar zur Besorgnng ihrer eigenen Ange- legenheireii und der zwischen ihr und dem t. k. Hüttenamte zn Klausen bei der Werkànbergabe vorkommenden, und später daraus folgenden Verhandlungen wählen, nnd die sen dem abgedachten Berg- und Hütteiiamte namentlich anzeigen
. ^ - »S. So wie die Vermögens-Objekte des Klausener Werkes nach Verschiedenheit ihrer Abtheilungen nach und nach von dein k. k. Berg- nud Hüttenointe zu Klausen an den Uebernehnier werden übergeben, und solche von diesen« wieder übernommen werden; so werden anch über die Wohn- und WerkSgebände Und Grundstücke, über die übrigen Inventariai - Geräthschaften, über die Natnra- lien und nber die Materialien sogleich besondere Ueber- qabs- und UebernahmS-Instrumente gemeinschaftlich in Dupplo aufgenomnie», vom übergebenden uud