Weise auszuweisen vermag^ Das Vorschlagsrechi zu diesem Stipendium, welches, wie vorbemerkt, beim Abgange cineS Verwandten an zwei Jndividnen zu verleihen ist, stehet einem jeweiligen - Herrn Dekan von Klausen als Patron, und einem jewei ligen Herrn Psarrövikar von Latzfons, als Kurator zu. ES haben daher alle diejenigen, welche stch um Ver leihung des fraglichen Stipendiums bewerben wollen, ihre Gesuche, welche mit den Tanf-, Impf- und Stu- dicnzcugnissen der zwei letztverflossencn Semester
, dann mit der Ausweisung über die Verwandtschaft zu den Stiftern, und bezüglich derMitverwandlen, auch über die Dürftigkeit und adelige Herkunft, zu belegen stnd, läng stens bis 15. November 1839 bei dem k. k. Landgerichte Klausen einzureichen. > K. K. KreiSamr Botzeu, den 21..Sept. 1839. 3 Ausschreibung. des Priester Anron Aichholzer'schen Stipendiums pro 13?'/^. Das vom Priester Anton Aichholzer, gewesenen Psar- - rcr» zu Listn, gestiftete Stipendium von jährlichen 100 fl. T. W. ist für das Jahr i8^/«o zur Hälfte
. z» B. v. u. f. T. u» W. SO. von einem e»nmen oder auch an. mehrere Kompetenten ans ein oder, mehrere Jahre verliehen werden kann, stehet dem k. k. Landgerichte Klausen, und einem jeweiligen Herrn Pfarrer zn AlbeinS zu. ES haben daher alle diejenigen, welche um Verleihung dieses Stipendiums nachsuchen wollen, ihre Gesuche, belegt mit den Tauf-, DiirftigkeitS-, Studien-, Lehr', und JmpfungSzeugnissen, dann mit der Ausweisung über die Verwandtschaft zum Stifter) oder die Angehörigkeit zur Kuratie Villnös bis 15. November 1839 beim
k. k. Land gerichte Klausen einzureichen. K. K. Kreiöamt Boyen, den 21. Sept. 1839. 8 Ausschreibung des Johann Ganeider'schen Stipendiums. Das von der Johann Ganeider'schen Verlassenschaft gestiftete Stipendium für studirende Jünglinge aus dem Thale Villnös von jährlichen 24 fl. R. W. wird für das Schuljähr i8'>/qo zur Kompetenz ausgeschrieben, unter folgenden B e d i n g n i sse n: 1. Können dieses Stipendium nur eingeborne studi rende Jünglinge vom Thale VilluöS erlangen
. 2. Haben unter diesen jene Jünglinge den vorzugs weise» Anspruch, deren Eltern mittellos stnd.' 3. Müssen die zur Erlangung einek Studienstipen- diumS im allgemeinen gesetzlich erforderlichen Qualifika tionen nachgewiesen werden. 4. Das VorschlagSrecht-zu diesem Stipendium, wel ches auf ein oder mehrere Jahre verliehen werden kann, stehet dem l. k. Landgerichte Klausen kumulative mit dem jeweiligen Kuraten in Villnös zu. Erhaben daher die Kompetenten ihre Gesuche, belegt mir den Tanf- und DiirftigkeitS-/ so wie mit den Stndien