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Der Bote für Tirol
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Pagina 3 di 14
Data: 14.01.1850
Descrizione fisica: 14
Vertrag, wonach diese beiden Fürstenthümer an Preußen abgetreten werden sollen, den Kammern mittheilte, bemerkte er unter anderm: „Es verstehe sich vou selbst, daß die Initiative der Abtretung nicht vou d-r kön-gl- Regierung, sondern von den HH. Fürsten ausgegangen sei. Der Grnnd habe in der Unmöglichkeit i'elegcn, ans einem so kleinen Ge biete die Achtung vor der Staatsgewalt aufrecht zu er halten. Indem die Regierung diese Lasten sür Preußen überuahm, habe sie den Verdacht zurückgewiesen

Fürsten übergehen lassen können. Der Minister trug schließlich auf schleunige Berathung der Vorlagen nud der sie begleitenden Denk schrift an, damit dic Uebernahme der Fürstenthümer baldigst geschehen könne. In Bezug aus die Entschlüsse der Regierung hinsicht lich der Verfassung hört man folgendes: Die übcrcin- stiminenden Beschlüsse beider Kammern sollen unver ändert bleiben. Wo dic Kammern von einander ab weichen, sollen die ursprünglichen Paragraphen der Ver fassung Geltung behalten, und endlich

sollen Vorschläge gemacht werden, deren Annahme dic letzten Bedenken des Königs, die Verfassung zn beschwöre», heben würden. Am 8. Abends d.nicrtcn die Verhandlungen »»t dem Könige über den auf dic Verfassung zu leistenden Eid noch fort. (Zl. Z.) Bcrlin, v. Jän. In den heute stattgehabten Sitzun gen der ersten und zweiten Kammer wurde eine Aller höchste Botschaft übergeben, betreffend dic Ncrsassungs- reviston. Der König erklärt dann, daß er Willens sei, den von den Kammern vorgeschlagenen

Abäntcrnngeu seine Zustimmungen z» ertheilen, daß aber »och einige audrre Abänderungen und Ergänzungen nöthig erscheinen, auch dic Hoffnung nicht aufjiigebeu fei, »och vor Ab schluß des Revistonswerkes dic Grundsätze für Bildung einer ersten Kammer festzusetzen, weshalb jene Abände rungen den Kammern vorgelegt werden, um alsdauu dic Bestimmung wegen der vorbehalten«! Eidesleistung zur Ausführung zu bringe,t. Den Kammern ist dic Verfassuugsbeschivörung des Königs nur snr den Fall angedentet

in der Kammer dic k. Prinzen und dic Häupter der ehemaligen rcichsuttinittclbarcn Familien. Für Hochverrath nnd überhaupt politische Verbrechen ist ein eigener Staatsgerichtshof in Aussicht nud dabei in Zweifel gestellt, ,,rb über diese Verbrechen alsdann auch von den gewöhnlichen Gerichten erkannt werden kann.' Das Wahlgesetz bleibt vorerst beibehalten. Kurz dic Botschaft enthält ein gilt' Theil neuer Octroyirnng, worüber nun die Kammern entscheiden werden, falls ihnen dic letzte Entscheidung anheimfällt

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Meraner Zeitung
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Pagina 3 di 4
Data: 04.04.1923
Descrizione fisica: 4
des Generalsekretärs Dr. Ciucci bezüglich der Neuordnung der Handels kammern, kurz zusammen. Der Bericht hebt unter andet'vm hervor, wie das Interesse der Landwirtschaft derzeit nur zum Teile durch die Kammern vertreten wird und be steht auf der Zweckmäßigkeit, die Vertretung des Handels und der Industrie mit jener der Landwirtschaft in den Handelskammem zu ergänzen und von eigenen Nogionalkam- mern für die Landwirtschaft, wie sie seiner zeit von: Minister Micheli vorgeschlagen wurden, abzusehen. Der Bericht

befaßt sich ferner mit der Frage der Vertretung nicht nur der Arbeitgeber, fondern auch der Arbeitnehmer in den Handelskammern. Die Kammern winden dadurch den Charakter von Vertretungsoraanismen aller produk tiven Kräfte darstellet:. Es wurde dabei auch die Frage der Gebietsabgrenzung die ser neuen Organismen übervriift und nach dem man zu dem Beschluß gekonnnen war, den Vorschlag von Rogionalkaimmern abzu lehnen, wurde beschlossen, daß die Abgren zung der einzelnen Sprengel dieser neuen Organismen

von Fall zu Fall festgesetzt wor den müßte. Dieser Bericht löste eine lange Debatte aus. Alle anwesenden Delegierten anerkannten die Notwendigkeit, daß die Hcnidelskaminern ihrem natürlichen Zweck wiedergeigeben werden müßten. Hinsichtlich des Einschlusses von Vertretern der Land wirtschaft in die Kammern glaubten nur die Delogierten von vier Handelskammern sich darüber nicht aussprechen zu können, wäh rend alle übrigen Vertreter dafür stimmteil. Hinsichtlich der Eingliederung der Vertreter

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Bozner Zeitung
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Pagina 2 di 16
Data: 31.07.1909
Descrizione fisica: 16
des Han delsministeriums betreffend die Widmung 'von Handelskammergeldern zn außerhalb des gesetz- lichen Wirkungskreises der Kainniern liegenden Zwecken verfügt folgendes: „Dos Handelsmini steriums hat in letzter Zeit wiederholt die Wahr nehmung gemacht, daß seitens einzelner Handels- And Gewerbekammern Widmungen und Zuwen- ^ düngen von Beträgen für außerhalb des gesetz lichen' ^Wirkungskreises der Kammern liegende ten Kerschbaumür- und Vizepräsidenten Forcher- Zwecke beschlossen wurden. Die stete

städtischen Kön- tnrgemäß mit sich gebracht, daß auch die an die zepts- und Kanzlerbeamten und der städtischen Si- Kammern gestellten Ansprüche » sinanzieller Natur cher^eitswache. Mit dem landessnrstlichen Kom- einejl-- immer.bedeiltendevenz Umfang eängenom-Emissär der Kammer und Chef^des politischen Bei mew haben, - ^n Voller Anerkennung nnd^ Würdi- ^zirkes Bozeil, Herrn Statthaltereirat Grafen <5esA gnng der Tätigkeit der Handels- nnd Gewerbe- a Santa Croce folgte Se. Exzellenz,^ Herr Dioi- kammern

. Jnsosern es sonach nicht um Zuwendungen anS speziellen Fonds handelt, werden die Handelskam mern aufgefordert, in Hinkunft Widmungen und Beiträge nur zu solchen Zwecken zn beschließen, die in den gesetzlichen Wirkungskreis der Kammern gehören, da für andere Widmungen die hierämt- licke Genehmigung unbedingt verweigert werden müßte.' Einhebung des Schulgeldes im Wege der Post sparkasse. Wie bekannt, wird vom l. September an das Schulgeld au den Ttaatsmittelschnlen im We ge der Postsparkasse eingehoben

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Der Bote für Tirol
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Pagina 4 di 16
Data: 27.07.1848
Descrizione fisica: 16
4S« «kd d«r agnatisch,n L .nealfolg. ;der «5mg ist mit Vollen, dung des achtzebnt»« Jahres volliahrig und l^ft»» b»i« Re- glerung -antrM den Eid- „Ich schwör» , di. B»rfafsung r>«S Staates fest und unverbrüchlich hallen und in Uederetn^ stimmung mit derselben und den Gesetzen zu regieren;« er kann oyne Zustimmung der A-mm»rn nichl di» Krone »m«ck ander« Staates annehmen. Di» Vormundschaft und Regent schaft ordnen beide Kammern in gemeinschaftlicher «»rathung an ; ist der König

und besetzt alle Stellen desselben, so wi« in den übrigen Zweigen der Verwaltung, insofern nicht die Verfassung oder das Gesetz etwas Anderes verordne». Der König hat sodann das Recht, den Krieg zu erklären, sofern dasselbe nicht durch die deutsche Bundesverfassung beschränkt wird; unter dersel ben Beschränkung bedürfen alle Verträge und Friedensschlüsse mit fremden Staaten zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung oder nachträglichen Genehmigung der beiden Kammern. Der König hat ferner das Recht der Begnadigung

auch die Civillist» für die Dauer jeder Regierung.- Der König beruft endlich die Kam mern und schließt ihre Sitzungen; er kann sie entweder beide zugleich oder nur eine derselben «uficsen, in der AuflösungS- urkunde muß aber der Tag angegeben werden, bis zu welchem die neue Wahl und die Zusammenberusung der neuen Kam mer erfolgen soll, dergestalt, daß für die Wohl der neuenAb- geordneten die Frist nicht über Tage und für die Wieder einberufung der neuen Kammern nichtüber6l> Tagevom Tage der Auflösung

an ausgedehnt werden darf. Der König kann auch die Kamuicrn vertagen; die Vertagung darf aber ohne Zustimmung der Kammern weder die Frist von 39 Tagen übersteigen, noch auch in derselben Session wiederholt werden. Preußen heißen und der Ausdruck „Von GolteS Gnaden' ganz wegfallen. Was das erstere anbetrifft, so machen wir dabei die interessante geschichtliche Bemerkung, daß schon die unter Friedrich 117 geschlagenen Münzen sämmtlich die Um schrift tragen : „d'ritierivus IZorrussorum rvx' d. h. Fried rich

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