; o. in, Verlust dcS Rechtes, sich vertreten zu lassen. K. K. Landgericht Kastelruth, den 28. Okt. 1843. Gurschler, Landrichter. 2 Edikt. Bei der zum Behufe der dießjährigen Kaiserjäger-Regi- ments-Ergänzuug am 26. und 27. Oktober d. I. statt ge fundenen Losziehung wurden für nachbenaniue Abwesende die beigefügten LoSzahlen behoben, als: I. Distrikt. Für Würzer Neimund Engelbert von Ried Nr. 1. Krißmer Gottlieb von Kaunserberg Nr. 3. Erhart Johann Alois von Kauns Nr. 5. Forstttcr ^>anirl von Kauns vir
, indem sie sonst, wenn sie die Reihe zum wirklichen Einrücken treten sollte, als Wi derspenstige betrachtet werden würden, wenn sie ihren Auf enthalt in obiger Zeit nicht angezeigt, oder sich selbst nicht ge stellt hätten. Die Strafen der Renitenz bestehen:, 1. In Verlängerung der KapitulationSzeit von acht auf zehn Jahre; . 2. in der Abgabe deS Renitenten zunt Kaiserjäger-Negi- uiente auch nach Verlauf des militärpflichtigen Al ters, und 3. in dem Verluste des Rechtes , sich vertreten zu lassen. K. K. Landgericht Ried
würden. Die Nenitenzstrasen bestehen: in Verlängerung der KapitulationSzeit von acht auf zehn Jahre; d. in der Abgabe zum Kaiserjäger-Regimente auch nach Verlauf des militärpflichtigen Alters; v. im Verluste des Rechtes sich vertreten zu lassen. K. K. Landgericht Silttan, den 23. Okt. 1343. Hammer, Landrichter.