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Tiroler Land-Zeitung
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Pagina 1 di 12
Data: 20.05.1893
Descrizione fisica: 12
jener Gemeinde zu führen sind, in welcher das Wohnhaus des Hofes steht. Der Beginn der Erhebungen muß vierzehn Tage vorher in der Gemeinde kundgemacht werden, lind alle Interessenten sind zur Wahrung ihrer Rechte Imst, Samstag den 20. Mai 1893. einzuladen. Als Grundlagen der Erhebllngcn gelten der Grundbuchsstand, Katastral-Operate und die Er- werbsnrkunden. Die Kommission kann die Mitwir kung nnd Anfklärung des Steueramtes etc. eiuholeu. Im Falle die Kommission entscheidet daß ein Hof als Hof mittlerer

des Hofes mittlerer Größe nicht gestört wird und sich die Ab trennung als nothwendig oder zweckmäßig erweist. Eine Ausnahme bilden Abtretungen zu Straßen zwecken und anderen im öffentlichen Interesse lie genden Regulirungsmaßnahmen. In diesem Falle kann der Konsens auch ertheilt werden wenn der Hof auch aufhört, ein Hof mittlerer Größe zu sein. Auch die Bildung eines neuen Hofes durch Ver einigung mehrerer Liegenschaften bedarf des politischen Konsenses. Die Verschmelzung zweier oder mehrerer Höfe

mittlerer Größe ist unzulässig. Auch eine Ver größerung des Hofes mittlerer Größe durch Grund stücke ist nur mit politischem Konsens und nur soweit möglich, als der Hof den Charakter mittlerer Größe nicht verliert. Zur Ertheiluug aller dieser Konsense ist die Bezirkshauptmannschaft berufen, welche die betr. Gemeindevorsteher zu befragen und alle nöthigen Erhebungen zu pflegen hat. Der Gesetzentwurf betreffend das bäuerliche Erbrecht enthält u. a. folgende wichtigeren Be stimmungen. 6. Jahrgang

nach näheren Ver wandten das Vorrecht vor den entfernteren. 2. Leib liche Kinder gehen stets Adoptivkindern, eheliche den nnehelichcn vor. Legitimirte Kinder stehen den ehe lichen gleich. 3. Wenn der Erblasser kinderlos ver storben ist und demselben der Hof ganz oder zum größten Theile durch Erbfall von Seite eines Eltcrn- theiles zngekommen war, so füllt der Hof an den jenigen Miterben, tvelchem er in dem Falle znkouunen würde, wenn nur Erbsinteressen von dem betreffenden Elterntheile vorhanden wären

. 4. Von der Ueber- nahme des Hofes sind in der Regel biejenigett aus geschlossen, denen das Recht der freien Vermögens- Verwaltung vom Gerichte entzogen wurde; welche sonst tvegen geistiger und körperlicher Gebrechen zur persönlichen Bewirthschastung des Hofes unfähig er scheinen; dann welche einen auffallenden. Hang zur Verschwendung bethätigen; welche durch ihren Beruf verhindert sind, den Hof von der Hofstelle aus per sönlich zu bewirthschaften; weiters die über zwei Jahre abwesend

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Pagina 12 di 18
Data: 08.09.1900
Descrizione fisica: 18
den unehelichen vor. Legitimirte Kinder stehen den ehelichen gleich. 3. Wenn der Erblasser kinderlos verstorben ist und ihm der Hof ganz oder zum größten Theile durch Erb fall von Seite eines Elterntheiles zugekommen war, so sind vor allem jene Erbberechtigten als Anerben berufen, die ihr Erbrecht von dem betreffenden Elterntheile ableiten. 4. Von der Uebernahme des Hofes sind in der Regel Personen ausgeschlossen: a) denen das Recht der freien Vermögensverwaltung vom Gerichte entzogen wurde

; b) die sonst wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zur persönlichen Bewirthschaftung des Hofes unfähig erscheinen; c) die einen auffallenden Hang zur Verschwendung bethätigen; d) die durch ihren Beruf verhindert sind, den Hof von der Hofstelle aus persönlich zu bewirthschaften; e) die über zwei Jahre abwesend sind, ohne von ihrem Aufenthalte Nachricht zu geben, wenn deren Abwesen heit von Umständen begleitet ist, die es zweifelhaft -machen, ob der Abwesende binnen einer angemessenen Zeit zurückkehrt

. Die Entscheidung über das Vorhandensein von Aus schließungsgründen steht dem Verlassenschaftsgerichte zu, das hierüber vorerst das Gutachten der Höfebehörde ein zuholen hat. Unter den nicht ausgeschlossenen Miterben fällt der Hof jenem zu, dem er zugefallen wäre, wenn die aus geschlossenen Miterben gar nicht vorhanden gewesen wären. 5. Ist der Anerbe zur Zeit des Erbanfalles bereits Alleineigenthümer eines geschlossenen Hofes, so hat er in dem Rechte, den Hof des Erblassers zu übernehmen

, hinter den anderen Miterben zurückzustehen und fällt so hin der Hof dem nach diesem Gesetze Nächstberufenen zu, wenn der Anerbe es nicht vorzieht, sein eigenes Gut dem Nächstberufenen um den nach § 19 zu ermittelnden Preis zu überlassen. Will keiner der Miterben dieses letztere Gut übernehmen, so erlischt ihr Recht, das Zu rückstehen des Anerben zu verlangen. (Forts, folgt.) Die Gebrrbi7enäquiValen1sbekennt- nissefürdasVi.Dejenniuin (Fortsetzung.) III. Form der Einbekennung. 8 6. Das unbewegliche Vermögen

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Pagina 1 di 10
Data: 27.07.1901
Descrizione fisica: 10
es ja, der Herr Schulleiter und auch der Obmann vom Ortsschulrath, unser Herr Ver walter vom . . . Hof. reden mir immer zu, ich soll den Hans in eine landwirthschaftliche Schule schicken", sagte der Falterbauer zu seiner Frau, und kratzte sich hinter den Ohren; denn ihm schmeichelte es zwar gewaltig, daß sein Sohn ein so tüchtiger und fleißiger Schüler war, daß er die Aufmerksamkeit aller Jener auf sich zog, die mit der Ortsschule etwas zu thun hatten und doch wollte er auf die Pläne der Herren nicht eingehen

sorgen wollte. Damals waren auch die Eltern einig, daß aus dem Hans kein Geistlicher werden sollte, nicht etwa daß sie keine guten Katholiken gewesen wären, im Gegen- theile, aber sie sagten sich, wenn ein nachgevorner Sohn Lust und Liebe zum geistlichen Stand zeige, so möge er diesen erwählen, der Aelteste aber solle sich bei Zeiten zum praktischen Landwirth heranbilden, um dereinst den Hof übernehmen zu können. Doch schlug der Mutter freudig das Herz, so oft davon die Rede war, daß ihr Aeltester

eine bessere Aus bildung erhalten sollte, als die Söhne der Nachbarn im Dorf erhalten hatten. Sie war, wie gesagt, eine verständige, kluge Frau, die mit offenen Augen sah, was in der Wirthschast vorging, und da sie häufig die Frau Verwalterin oben auf dem ... Hof besuchte, und hie und da einen längeren Blick in die Milch kammer und den Viehstall warf, auch den Unterschied bemerkte, der dort in der Milchbehandlung, Vieh fütterung, Düngerbereitung und so manchen Anderen herrschte, ärgerte

sie sich, daß es daheim nicht ebenso sei. Woran lag das nur? Ihr Mann war gewiß kein weniger rühriger Landwirth. als der Verwalter, und doch wenn sie ihn fragte: „Schau Alter, woran liegt das? Die oben am Hof haben eine Kunstwiese angelegt und brachten die Kosten im ersten Jahre herein, jetzt haben sie bald nochmal so viel Futter als früher, ihre Ochsen werden viel rascher fett wie die unsrigen, über Düngernoth ist dort nie eine Klage, und reicht der Stallmist nicht aus, so muß — wo er hinpaßt — Kunst dünger und Gyps

, weil jene Beamte haben, welche außer die Wirthschast im Stall und Feld zu erlernen, noch einige Jahre eine Fach schule besucht haben, wo ihnen die Vorgänge in der Natur erklärt werden, sie Buch und Rechnung führen lernen, und so in die Lage kommen von dem Fort schritt oer Wissenschaft Gewinn zu ziehen. Was dort gelehrt wird, muß doch auch von Einem, der kein Beamtenkind ist, zu erfassen sein. Ist doch der Verwalter am . . . Hof auch nur ein Kleinbauern sohn, und sagte mein Vater öfters, er erinnere

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Pagina 11 di 18
Data: 24.08.1901
Descrizione fisica: 18
in der Lage war, in dieser Eigenschaft aber der Ge meinde als untergeordnetem Organe gegenüber dem Landesausschuffe ein Beschwerderecht nicht zukommt. — Dagegen hatte der V. G. Hof keinen Anlaß, die Legitimation der Gemeinde Niederndorfberg zur Be schreitung des autonomen Jnstanzenzuges in Zweifel zu ziehen, weil nach der Aktenlage der Weg, an welchem der Zaun errichtet wurde, zur Verbindung der Gemeinde Niederndorf mit der Gemeinde Niedcrndorfberg dient, letztere Gemeinde also ein offenbares

Interesse an der Enffernung eines ihrer Ansicht nach die Sicherheit des Verkehres auf dem Wege behindernden Objektes hatte und demgemäß befugt war, bezüglich der von ihr bean tragten Enffernung die Entscheidung der kompetenten Straßenorgane, d. i. der Gemeinde Niederndorf und im weiteren Jnstanzenzuge des LandesauSschuffes zu provoziren. In der Sache selbst fand der V. G. Hof die Be schwerde nicht begründet. — Der angefochtenen Ent scheidung ist als Thatbestand zu Grunde gelegt

, daß durch den Stacheldrahtzaun die Sicherheit und Leichtig keit des Verkehres auf dem fraglichen Wege zur Win terszeit und Nachtzeit gefährdet erscheint. — Der V. G. Hof konnten diesen Thatbestand weder für unvoll- ständig, noch für unrichtig erkennen. Denn durch die gepflogenen Erhebungen, insbesondere durch die Aeuße- rung des Landes-Bauamtes ist sichergestellt worden, daß der auch den Verkehr zur Schule und zur Kirche vermittelnde Weg nur eine Breite von drei, stellenweise auch von zwei Meter besitzt, daß die Enffernung

des Stacheldrahtzaunes stellenweise von den Weggeleisen nur 60 und 50 Zentimeter beträgt und daß derselbe unter den vorhandenen Verhältniffen immerhin die Möglichkeit einer Schädigung sowohl von Personen, als von Vieh in sich birgt, zu deren Verhütung die Enffernung aus Rücksicht für die Sicherheit des Ver kehres geboten erscheint. Nach Maßgabe der Bestimmung des § 6, Gesetz vom 22. Oktober 1875, R. G. B. Nr. 36 ex 1876, hatte daher der V. G. Hof auch bei seiner Entscheidung von dem der Adminiflrativ- entscheidung

, so konnte der V. G. Hof auch diese Ausführungen nicht für zutreffend erkennen. — Die Bestimmungen der Straßenpolizeiord nung für Tirol vom 11. September 1822, Prov.- Gff.-Samml. Nr. 106, Bd. IX, lassen nämlich deutlich erkennen, daß die Obsorge der Wegbehörden für die Sicherheit auch darauf gerichtet sein soll, selbst nur mittelbare Beeinträchtigungen der Sicherheit deS Ver kehres hintanzuhalten und daß der Eigenthümer ge halten ist, die Ausübung mancher Eigenthumsbefugniffe zu unterlaffen, sobald

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Pagina 11 di 18
Data: 15.09.1900
Descrizione fisica: 18
Bestellungen, Abonnementsgelder rc. sind an die Administration nach Imst zu richten, alle schriftlichen Beiträge dagegen an Herrn Franz Haueis, Sekretär der Gemeinde Willen. Gesetz vorn ^2. 3uni 1(900, betreffend die besonderen Rechtsverhältnisse geschloffener Höfe, wirksam für die gesiirstete Grafschaft Tirol. (Fortsetzung.) § 18. Bei der Erbtheilung wird der Hof (§ 15) dem Anerben zugewiesen, der bis zur Höhe des lasten freien Werthes des Hofes Schuldner der Verlassenschaft wird. 8 19. Hat der Erblasser

ist verpflichtet, die thatsächlichen Voraussetzungen, auf denen sein Gutachten beruht, sowie die übrigen Grund lagen seiner Werthberechnung anzugeben. Auf das vor handene Betriebs-Inventar ist bei Feststellung des Hof- werthes zwar angemessene Rücksicht zu nehmen, doch soll es, insoweit es ein Z 'gehör des Hofes bildet, nicht selbständig geschätzt werden. Den Betheiligten steht frei, der Schätzung beizu wohnen und ihre Erinnerungen zu machen. Können sie sich nicht selbst vertreten, so sind ihre gesetzlichen

nicht über drei Jahre verlängert werden. Ebenso ist eine gütliche Einigung über die Sicher stellung der Erbtheile der Miterben zu versuchen. Kommt eine solche nicht zu Stande, so ist in der Einantwortungsurkunde zu verfügen, daß die grund bücherliche Eintragung des Eigenthumsrechtes für den Anerben nur gleichzeitig mit der Eintragung des Pfand rechtes zur Sicherstellung der Erbtheile der Miterben erfolgen dürfe. Wird der übernommene Hof vor Ablauf der obigen dreijährigen Frist durch ein Rechtsgeschäft

unter Lebenden einem nicht zu den Nachkommen des Anerben gehörigen Dritten ins Eigenthum übertragen, so sind die Mit- erben berechtigt, die Bezahlung ihrer Erbtheile ohne Rücksicht auf die dreijährige Zahlungsfrist mittels gerichls- üblicher Kündigung zu fordern. 8 22. Auf einen geschlossenen Hof, der im Eigen thum mehrerer Personen steht, finden die „Erbtheilungs- Vorschriften dieses Gesetzes nur dann Anwendung, wenn die Miteigenthümer Ehegatten sind und einer davon ohne Nachkommenschaft gestorben

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