Staatssteuer vou wenigstens 1500 IL in Innsbruck vorgeschrieben ist; o) die activen Hof-, Staats-, Militär-, Landes- und Ge- meindebeamten von der V. Nangsclasse auswärts, ferner der Landeshauptmann von Tirol, der Bürger meister und die Bürgermeister-Stellvertreter der Lan deshauptstadt Innsbruck. tz 10. Zweiter Wahlkörper. Den zweiten Wahl körper bilden: s) jene Wahlberechtigten, welchen eine directe Staatssteuer von wenigstens 500 ü, jedoch nicht über 1500 ü in Innsbruck vorgeschrieben ist: lz) wirkliche
Hof-, Staats-, Militär-, Landes- und Gemeindebcainte von der VI. bis einschließlich der IX. RangSclaffe; o) pensionierte oder quieScierte Hof-, Staats-, Militärbeamte, Landes- und Gemeindebeamte, ferner auch peysionierte Osficiere von der IX. RangS claffe aufwärts; ä) die activen Beamten jener Eisen- bahnunternchmnngcn, welche in Innsbruck ihren Sitz oder eine Betriebsleitung haben, soserne deren stehende Bezüge wenigstens denen cer Staatsbeamten der IX. Rangöclafse gleichgestellt
nicht über 500 ?! in Innsbruck vorgeschrieben ist; d) alle activen, pensionierten oder qniescierten Hof-, Staats-, Militär-. Landes- und Gemeinde- beamten, sowie die pensionierten Ossicicre, welche nicht im ersten oder zweiten Wahlkörper wahlberechtigt sind; v) die activen Beamten jener Eisenbahnuntcriiehmungen, welche ihren Sitz oder eine Betriebsleitung in Inns bruck haben, iusoserne ihnen nicht dnS Wahlrecht im zweiten Wahlkörper zukommt; «1) die Lehrer an öffent lichen