¬Die¬ Fugger als Montanindustrielle in Tirol und Kärnten : ein Beitrag zur Wirtschaftsgeschichte des 16. und 17. Jahrhunderts.- (Studien zur Fuggergeschichte ; 8)
V. Geldgeschäfte. 45 Politiker unbestreitbar groß, so groß vielleicht, daß sein Name gleichen Klang mit dem eines Jakob Fugger hätte, wenn ihm dieser mehr „zu «robern übrig gelassen' hätte, verstand doch Anton Fugger eines nicht: sich entbehrlich zu machen. Oder dachte er bei der Auslösung des Tiroler Handels im Ernste daran, daß dieser ihn nicht überleben werde ? Sollte gerade die Dürftigkeit der Satzungen einen Hinweis auf die schon aus gesprochene Möglichkeit geben, daß mit dem Tiroler
Handel nur der Anfang vom Ende gemacht werden sollte ? — Es bliebe dann immer noch unverständlich, daß Anton Fugger diese Satzungen nicht durch ein gediegeneres Werk ersetzte, als das Weiterbestehen des Handels außer Frage stand. Ein näheres Eingehen auf die Bestimmungen wird uns bestätigen, was schon ein Blick auf ihren räumlichen Umfang vermuten ließ. Nach dem eigentlichen Auslösungsdekret folgt die 'Anordnung, daß all jährlich eine Jahresrechnung, zu Ende jeden zweiten Jahres eine Grand- rechnung
77 gemacht werden solle. Es ist dies eine rein buchfiihrungs- technische Bestimmung, deren erster Teil uns als selbstverständlich erscheint. Die Grundrechnungen hingegen sollten noch einem weiteren Zweck dienen: Aller Gewinn des Handels nämlich, der sich daraus ergab, sollte, soweit der Handel ihn «geratten vnnd entpörn mag», daraus genommen und unter die Teilhaber verteilt werden. Eine solch all gemeine Einschränkung mochte genügen, solange ein unwidersprochener Wille an der Spitze stand
, der ihr die zum Besten des Handels nötige Auslegùng gab, oder solange die Gesamtheit oder Mehrzahl der Teil haber durchdrangen war von dem starken kapitalistischen Trieb, dem das Gesamtwohl des Unternehmens über den persönlichen Vorteil, Macht und Einfluß über Bequemlichkeit und Wohlbehagen ging. Schon vor der Auslösung des Tiroler Handels hatte aber Anton zu seiner Be sorgnis erkennen müssen, daß seinen Neffen dieser Geist völlig abging. Es war ein Glück, daß wenigstens in seinen Söhnen sich später zum Teil
wieder Geist von seinem Geist vorfand. Jedoch im 17. Jahrhundert, als in keinem Fugger mehr auch nur ein Hauch davon zu verspüren war, mußte eine solche Bestimmung, in die Hand dieser Männer gegeben, notwendig dem Handel den Boden unter den Füßen wegziehen. Einer Erweiterung des Handels aber war mit ihr von vornherein der Weg versperrt. Die Anordnung, daß ein etwaiger Hinterschuß (Defizit) ebenfalls von den Teilhabern nach Maßgabe ihrer Quoten gedeckt und getragen 77 Vermögensaufstellung, die als Grundlage