, unten näher bezeichneten Be hörden ausgefertigten Zeugnisses nachzuweisen, daß sie als solide Unternehmer unv als Selbsterzeuger befähigt sind, die zur Lieferung angebotenen Mengen zu den jest- gesetzten Terminen herstellen zu können. Zur Ausfertigung solcher Zeugnisse sind rücksichtlich aller tm HandelS-Rrqtster protokollirten Firmen die Handels- und Gewerbekauimern, tn deren Bezirke die Firmen etablirt sind, berufen, — für Gewerbetreibende, die keine Firma führen, fertigen tn den zum ReichSrathe
gehörigen Königreichen und Ländern, die nach dem Wohnorte zuständigen politischen Behörden erster Instanz, tn den Ländern - der königlich - ungarischen Krone die landwirthschaftlichen BeztrkSveretne dte Zeugnisse ans. Nachdem aber derlei Zeugnisse nicht zu Handen der Partheien ausgestellt werden, sondern als ämtliche Aus fertigungen unmittelbar an das ReichS-KriegS-Ministerium zu leiten sinv, so haben die Osserente» , behufs Erlan gung deS SoliditätS- und LeistungSfähigkeitS-ZeugnisseS bei ihrer Handels
« und Gewerbekammer-, bezw. bei der politischen Behörde, oder bet dem zuständigen landwirth schaftlichen BezirkSvereine zur rechten Zelt daS Gesuch einzubringen, in welchen nebst dem Vor- und Zunamen, Geschäftszweig und Wohnort, die zur Durchführung der Verhandlung berufene Militär-Behörde, der Tag der Verhandlung, dann die Quantität und Qualität deS StcherstellungS-ObjekteS genau anzugeben sind. Der von der betreffenden Behörde aus dieses Gesuch ausgefertigte Bescheid ist dem Offerte beizulegen. Offerte, welme
entsprechen, bleiben eben falls unberücksichtiget. 15. Die Detailbedkngungen werden tn Form eines VertragS-Entwurfes abgefaßt und können vollinhaltlich bei jeder Corps-Intendanz, bei jedem MonturS-Depot und MonturS-Filial-Depot, dann bei den Handels- und Gewerbekammern der österreichisch-ungarischen Monarchie eingesehen werden. 16. In dem Offerte haben die Unternehmer ausdrück lich zu erwähnen, daß sie die Lieferungs- und Contracts- Bedingnisse (Vertrags-Entwnrf) wie auch dte Muster- Proben eingesehen
haben und sich den erwähnten Bedin» gnngen unterwerfen. 17. DaS Offert ist für den Offerenten, welcher sich deS RücktrittSbefugnisseS und der im 8 862 deS allge meinen bürgerlichen Gesetzbuches und tn dem Artikel 318 und 319 deS Handels - Gesetzbuches normlrten Fristen für Annahme feines Versprechen? ausdrücklich begibt, vom Momente der Überreichung, für daS k. k. Militär- Aerar aber erst dann rechtverbindlich, wenn der Eesteher von der erfolgten Genehmigung seines Offertes seitens deS k. k. ReichS-KriegS-MintstertumS