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Anno:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Pagina 98 di 990
Autore: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Luogo: Wien
Editore: Manz
Descrizione fisica: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Segnatura: II 6.893
ID interno: 344707
Z 9. Form und Inhalt der Eingaben- 69 UM verschiedene Eintragungen auf Grund mehrerer Urkunden nicht gelegen sein, wenn die mehreren Urkunden auch uur einzelne der mehreren Einlagen gemeinsam zum Gegenstaude habend) Im Grnndtrennungsverfahrm ist das Begehren um Abschreibung ver schiedener Gruudteile zugunsten mehrerer Erwerber und Eintragung des Eigen tumsrechtes für diese keine unzulässige Kumulierung.') Ebenso ist die Ver bindung des Begehrens um Ab- und Zufchreibung, sowie um Eiuverleibuug

des Pfandrechtes iu den betreffende Einlagen auf Grund derselben Urkunde nicht der Borschrift des Z 86 GG. entgegen.') tragungen, welche durch dieselbe Urkunde begründet werden, er läßt auch die Eintragung eines Rechtes in mehrere grundbücherliche Einlagen zu. Im vorliegenden Falle wird die Einverleibung des Eigentumsrechtes rücksichtlich mehrerer Grundstücke auf Grund einer Urkunde, nämlich des notariellen Ehe-, Erb- nnd Abtretungsvertrages, ferner die Einver leibung der Löschung mehrerer Satzforderungen

auf Grund verschiedener Urkunden ob mehreren Realitäten, immer aber nur die Löschung begehrt, welche im Grundbuchsgesetze von den eigentlichen Rechtserwerbungen im Z 8 strenge geschieden wird; es kann demnach eine unzulässige, gesetzwidrige Kumulierung nicht behauptet werden. 1) Entscheidung des OLG. Wien vom 17. August 1887 Z. 11.818 (Not. Z. 1887 Nr. 38 S. 223): Das Ansuchen des R. im eigenen Namen und als Mitvormnnd der minderjährigen Anna, Josefa, Ludovika und August R. um Einverleibung 1. des Eigen

, wurde von der I. Instanz abgewiesen, da mehrere Eintragungen in mehreren Grundbnchseinlagen auf Grund mehrerer Urkunden eine unerlaubte Kumulierung begründen. Das OLG. gab dem Rekurse dagegen statt in der Erwägung, daß das Ansuchen um Löschung der Pfandrechte in mehreren Einlagen sich auf eine einzige Urkunde, nämlich die Löschuugsquittung, stützt, die Einver leibung des Eigentums- und Fruchtgenußrechtes aber zwar anf Grund anderer Urkunden, jedoch anf einzelnen auch in der Löschungsquittung

des Ansuchens um mehrere Eintragungen in einem Gesuche, da es sich hier weder um die Ein tragung aus einer und derselben Urkunde, noch eines nnd desselben Rechtes auf mehrere Einlagen, noch mehrerer Rechte auf eiue Einlage handelt > vorliegend nicht eintrete. Dem Rekurse des A, gab das OLG. statt, denn das Gesetz vom 6. Febrnar 1869 Nr. 18 RGB., nach welchem die Zerstücklung von Realitäten auch unter der Wirksamkeit de^ neuen Grund buchsgesetzes gemäß Z 74 GG. durchzuführen ist, enthält keine Bestimmung

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Libri
Anno:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Pagina 531 di 990
Autore: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Luogo: Wien
Editore: Manz
Descrizione fisica: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Segnatura: II 6.893
ID interno: 344707
502 Das Grundbuch im allgemeinen. welches aus der Urkunde entnommen werden muß^) bildet also hier den Rechts grund. Daher ist nach Z 26 GG. auch bei der Pfandrechtsvormerkung der Rechtsgrund zum Pfandrechte notwendig, und wenn nun H 36 GG. ausdrücklich anordnet, daß außer der Forderung auch der Rechtsgrund zum Pfandrechte hinlänglich bescheinigt sein muß, so hat dies seinen Grund darin, daß man vor Eintritt der Wirksamkeit dieses Grundbuchsgesetzes, wenn die Forderung urkundlich ausgewiesen

war, ohne weiteres, mithin ohne nachgewiesenen Rechts grund zum Pfandrechte die Vormerkung des Pfandrechtes bewilligte. Gemäß der Bestimmung des § 36 GG. ist es daher nicht mehr zulässig, auf Grund von Wechseln die Vormerkung des Pfandrechtes zu bewilligen, da dem Wechsel der Rechtsgrund zum Pfandrechte mangelt. Es kann also eine Vormerkung (wie auch Einverleibung) des Pfandrechtes auf Grund eines Wechsels nur mehr erfolgen, wenn der Wechsel eine Pfandbestellungserklärung enthält, obwohl man gegen solche Zusätze

einwenden kann, daß sie zur Umgehung des Gesetzes dienen, wonach ein Wechsel keine der rechtlichen Natur desselben wiederstreitenden Zusätze und Bestimmungen enthalten darf.') Wegen des mangelnden Rechtsgrundes zum Pfandrechte ist auch die Vormerkung auf Grund von Auszügen aus den Handelsbüchern unzulässig.^) Nach dem Gesagten muß also behufs Vormerkung des Eigentumsrechtes, einer Servitut oder einer Reallast (Ausgediug) das Rechtsgeschäft über die Erwerbung des dinglichen Rechtes

an C- einwilligt, ist ein Rechtsgrund, aus welchem das Grundstück U. in das Eigentum des C. überging, nicht angegeben, es treffen demnach jene Voraussetzungen nicht zu, unter welchen gemäß HZ 35 und 26 GG. die die Erwerbung oder Umänderung eines dinglichen Rechtes bezweckende bücherliche Vormerkung zulässig wäre. 2) Die Vormerkung des Pfandrechtes auf Grund eines Wechsels, welcher eine Pfand- bestellung enthält, ist zulässig nach den Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes vom 16. Juli 1875 Z. 7530

Nr. 46. ») Burckhard NI S. 416 Note 3. Siehe auch die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes vom 29. Oktober 1872 Z. 11.121 (Sp. Rep. Nr. 25, Gl. U. 4753), wonach die Vormerkung des Pfandrechtes aus Grund von Handelsbuchauszügen, selbst wenn die Voraussetzung des Z 21 des Eins. G. zum Handelsgesetzbuch eintritt, nach Z 36 GG. nur dann bewilligt werden kann, wenn auch der Rechtsgrund zum Pfandrechte bescheinigt ist.

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Anno:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Pagina 361 di 990
Autore: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Luogo: Wien
Editore: Manz
Descrizione fisica: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Segnatura: II 6.893
ID interno: 344707
332 Das Grundbuch im allgemeinen. zuschlagen kann auf Grund von Rückstandsausweisen die Exekution sofort be willigt werden (H 1 Z. 13 EO.), ohne daß es eines Nachweises bedarf, daß die politische Exekution fruchtlos war.') Auf Grund von Rückstandsausweisen können auch andere rückständige Leistungen zu öffentlichen Zwecken infolge An ordnungen, Verfügungen und Erkenntnissen der landesfürstlichen, politischen und polizeilichen Behörden sowie Geldleistungen zu Gemeindezwecken (Kurkosten

Gerichtshofes vom 29. Mai 1895 Z. 6473 (Not. Z. 1895 Nr. 27): Auf Grund des Ausweises des Bürgermeisteramtes über rückstän dige Gemeinde- und Schulumlagen war das exekutive Pfandrecht zu bewilligen, weil zur Eintreibung rückständiger Gemeindeumlagen eine Bestätigung der politischen Behörde durch kein Gesetz vorgeschrieben ist. d) Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 23. Jänner 1896 Z. 931 (Rot. Z. 1896 Nr. 12): Die Exekution war auf Grund des Restenausweises des Gemeinde amtes

über auf dem öffentlichen Rechte fußende Giebigkeiten an Umlagen, Biersteuer und Baukommissionskosten zu bewilligen, weil die Gemeinde durch kein Gesetz gehalten ist, vorerst die politische Exekution durchzuführen und die Erfolglosigkeit dem Gerichte auszuweisen. -) A) Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 7. September 1382 Z. 8811 (Zur. Bl. 1895 Nr. 42, Gl. U. 14.367): Aus Grund des Rückstandsausweises der Krankenhausverwaltung kann zur Hereinbringung von Kurkosten öffentlicher Krankenhäuser die Exekution

1903 Z. 2670 (Geller 1903 S. 491): Die Exekution auf Grund des Rückstandsausweises der städtischen Hauptkasse der Gemeinde Wien über Wassermehrverbrauchsgebühren ist zulässig, wenn die Bollstreckbaàit von der zuständigen politischen Behörde bestätigt worden ist. 6) s) Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 6. April 1886 Z. 417N (Ger. Z. 1836 Nr. 30, Gl. U. 10.983): Auf Grund des Berpflegsgebührenausweifes, welcher von der Verwaltung des allg. Krankenhauses ausgestellt

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Anno:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Pagina 178 di 990
Autore: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Luogo: Wien
Editore: Manz
Descrizione fisica: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Segnatura: II 6.893
ID interno: 344707
. So kann beispielsweise aus Grund amtlicher Quittungen über gezahlte Steuern die Einverleibung der Löschung des für diese gezahlten tenern haftenden Pfandrechtes nicht bewilligt werden, weil sie, wenn sie an – von einer öffentlichen Behörde ausgestellt sind, nicht unter die im § 33 GG. auf geführten Urkunden gehören und daher, wenn ans Grund dieser Urkunden re Einverleibung der Löschung bewilligt werden soll, diese Urkunden die )iezu erforderlichen Eigenschaften, also die Erklärung im àure des ß 3 -, enthalten

müssend) ^ ^ Ausländische öffentliche Urkunden haben nur dann gleiche àchts- wirkung, wie die inländischen öffentlichen Urkunden, wenn sie m ^ s errei) vollziehbar sind. In dieser Richtung sind die Bestimmungen des Uri. X. . des Ef. G. zur Exekutionsordnung (in Ansehung der Erkenntnche Wr Gerichte in Bosnien und in der Herzegowina) und der KZ - maßgebend. Nach H 86 EO. haben dieselben Vorschristen auch snr i Exekution auf Grund von exekutious^higen Akten und Urkunden zu gelten, die in den Ländern

zu bilden, àr bedürfen sie zur Beweiskraft der Legalisierung der Gesandtschast oder ».es 2) Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 3. Mai 18W Das Landesgericht Wien bewilligte auf Grund von Amtsquittungen es ^ ^ - amtes in Wien, in welchen, die Zahlung der Erwerbsteuer pro 1396 bestätigt wur e, ie bung der Löschung des Pfandrechtes für die Erwerbsteuerforderung des ' rar ^ ^ ^ und für die Forderung der Kommune Wien als Kommunalbeitrag per .0 s. ' ^ OLG. wies über Rekurs der Finanzprokuratur

das Löschnngsbegehreu a , wei o g legten Amtsquittungen des städtischen Steueramtes in Wien allerdings von ^ner o en i ien Behörde ausgestellt als öffentliche Urkunden anzusehen sind, well s,e aber keine solchen Urkunden sind, aus Grund welcher gemäß K 33 GG. eine grundbucher i so mver ei ung bewilligt werden kann, und weil diese Urkunden die Einwilligung zur Erwirkung der Loschung des Pfandrechtes nicht enthalten. Der Oberste Gerichtshof bestätigte die obergenchtkche Ent scheidung, weil auf Grund der vorgelegten

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Anno:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Pagina 547 di 990
Autore: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Luogo: Wien
Editore: Manz
Descrizione fisica: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Segnatura: II 6.893
ID interno: 344707
518 Das Grundbuch im allgemeinen. Die zur Rechtfertigung erforderliche Erklärung ist von demjenigen, gegen den die Vormerkung erwirkt wurde, auszustellen, solange er Eigentümer der Liegenschaft ist. Hat hingegen der Eigentümer der Liegenschaft gewechselt, so ist Zur Rechtfertigung die Ausstellung der Urkunde von dem gegenwärtigeil Eigentümer erforderlich.') 2. In den Fällen der Vormerkung nach Z 38 GG. erfolgt die Rechtferti gung auf Grund des in Rechtskraft erwachsenen gerichtlichen

definitiv aberkannt wurde, oder die Frist, für welche die Vormerkung als Exekution zur Sicherstellung bewilligt wurde, abgelaufen ist. 3. In den Fällen, in welchen die Zustimmung des Pränotaten zur Rechtfertigung erforderlich ist und diese verweigert wird, kann die Recht fertigung nur auf Grund eines im Prozesse erwirkten Erkenntnisses erfolgen. Rechtfertigungsklage. Der Rechtfertigungskläger muß den Rechts grund Zum Erwerbe des angesprochenen bücherlichen Rechtes, wovon ihn auch die eingetretene

nach H 45 GG. war zu bewilligen, weil das Gesuch um Rechtfertigung auf Grund der Erklärung des Pränotaten gegen den Besitznachfolger abgewiesen wurde, daher die Vor merkung gegen den Besitznachfolger nicht gerechtfertigt wurde und dieser die Frist zur Recht fertigung nicht offengehalten hat. Dagegen bewilligte der Oberste Gerichtshof mit Entschei dung vom 28. März 1832 Z, 3435 (Gl. U. 8940) die Rechtfertigung auf Grund eines aus dem Besitze des Hypothekargutes geschiedenen Pränotaten, weil der Umstand, daß der Pränotat

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Anno:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Pagina 227 di 990
Autore: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Luogo: Wien
Editore: Manz
Descrizione fisica: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Segnatura: II 6.893
ID interno: 344707
198 Das Grundbuch im allgemeinen. t5. Auftrag zum Vollzuge der auf Grund der EiuMwortmgsmkmà von der Ab- handlungsbehörde bewilligten Einverleibung des Eigentumsrechtes. Die Beurteilung darüber, ob ein gruud bücherlicher Austand bestehe, hat die Abhaudluugsbehörde dem Grundbuchsgerichte zu überlassen, Das Grund buchsgericht ist hingegen zur Prüfung, ob die Abhaudluugsinstauz zur Abhand lung gesetzlich berufen war, nicht berechtigt.') Der Vollzugsauftrag kann in der nachsteheuden kurzen Form

(à) er folgen, wenn der Bewilligungsbefchluß derart versaßt ist, daß er dem Grund buchsstande vollständig entspricht. Wenn hingegen die Bezeichnung der Liegen schaft nicht mit der Bezeichnung in der Einlage übereinstimmt, oder der Beschluß mangelhaft ist, so daß er von dein Grundbuchsrichter ergäuzi werden muß, oder überhaupt deu Bestimmungen des Grundbuchsgesetzes nicht ent spricht, empfiehlt es sich, dem Vollzugsauftrage eine solche Fassung (v) zu geben, daß dadurch die Mäugel des bewilligenden

von dem Vollzugsauftrage ist nicht erforderlich, wird aber in der Regel von dem Grundbuchsgerichte veranlaßt. 1) Entscheidung des OLG. Wien vom 21. August 1888 Z. 11.829 Mot. Z. 1388 Rr. 41): Das Ansuchen der A. um Einverleibung ihres Eigentumsrechtes auf die Nachlaß realität aus Grund der Einantworiungsurkunde nach der M. wurde von dem Ahhanìàngs- gericht abgewiesen, weil nach dem Abhandlungsakte B. als Eigentümer erscheint. Das OLG. hat dem Rekurse stattgegeben, weil die Abhandlungsbehörde dem um den Vollzug

auch über das nachtraglich hervorgekommene, in Wien gelegene, unbewegliche Vermögen abgehandelt, aus Grund der Einantwortungsurkunde Ne Einverleibung des Eigentumsrechtes für den Erben bewilligt und um den Vollzug das Landesgericht Wien ersucht. Dieses hat jedoch das Ansuchen des Bezirksgerichtes G. ab gelehnt, weil gemäß H 78 IN. die Verlassenschaftsabhandlung rücksichtlich des in den Nachlatz des A. gehörigen Grundes dem Landesgerichte Wien zukommt und daher der Einantwortungs- Kescheid des Bezirksgerichtes

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Anno:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Pagina 222 di 990
Autore: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Luogo: Wien
Editore: Manz
Descrizione fisica: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Segnatura: II 6.893
ID interno: 344707
lassenschaftsabhandlung ist verschieden, je nachdem das Eigentum an den Erben oder an den Legatar überzugehen hat. Im ersten Falle wird die Einverleibung des Eigentumsrechtes auf Grund der Einantwortung, im zweiten Falle auf Grund der abhandlungsbehördlichen Bestätigung erwirkt. Kompetenz. Die Einverleibung des Eigentumsrechtes auf Grund der Einautwortnngsurkunde ist ausschließlich bei der Abhandluugsbehörde anzu suchen und von dieser zu bewilligen (ß 177 Pat. v. 9. August 1854 RGB. Nr. 208). Schreitet die Partei nicht binnen sechs

Wochen nach der Rechts kraft der Einantwortungsnrkunde ein, so ist die Einverleibung des Eigentums rechtes der Erben aus die Nachlaßrealitäten auf Grund der Einantwortuugs- urkunde von Amts wegen zu verfügeu (S. 34, 47 ff.). Einantwortungsnrkunde. Die Eiuantwortungsurkunde genügt für sich allein zur Bewilligung der Eiuverleibung des Eigentumsrechtes.^) Wenn jedoch die Einautwortnngsurkunde auf das Testament mit Rücksicht auf die darin enthaltenen Beschränkungen, oder auf den Erbteiluugsausweis Bezug

nimmt und die Erbteiluug in Ansehung der Liegenschaft zu anderen Anteilen erfolgt, als mit welchen die Zuweisung des Nachlasses an die Erben in der ') Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 14. Februar 1883 Z. 1127 (Gerh. 1883 S. 139, Gl. U. 10.343): Weil die Jntabuliernng auf Grund der Ein- antlvortungsurkunde angesucht wurde, war die Anschließung des Testamentes nicht nötia E 87 GG.). Bartsch, Das ö. a. GrundbuchSgesetz. 4. Aufl. 13

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Anno:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Pagina 223 di 990
Autore: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Luogo: Wien
Editore: Manz
Descrizione fisica: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Segnatura: II 6.893
ID interno: 344707
Das Grundbuch im allgemeinen. Einantwortung geschah, sind diese Urkunden (Testament oder Erbteilungs ausweis und bei großjährigen Erben, wenn keine gerichtliche Erbteilung statt fand, ihre diesbezüglichen legalisierten Erklärnngen) dem Einverleibungsgesuche anzuschließen. Wenn ein Erbteiluugsausweis nach den geschlichen Bestimmungen er forderlich ist, kann vor Erstattung und Genehmigung desselben die Einver leibung des Eigentumsrechtes auf Grund der Eiuantwortungsurkunde weder angesucht

, noch von der Abhandlungsbehörde bewilligt werdend) Auch dann, wenn im Lause der Abhandlung einein Erben einzelne Nachlaßrealitäten zur Begleichung seiner Erbansprüche zugewiesen werden, kann er deren grundbücherliche Zuschreibung nur im Grunde des §177 und nicht des H 178 des Abhaudlungspatentes von, 9. August 1854 RGB. Nr. 208 erwirken.-) Bewilligung. Die Einverleibung des Eigentumsrechtes auf Grund der Einantwortungsurkunde kann nnr dann erfolgen, wenn der Erlasser selbst an dem Besitze der Liegenschaft steht (S. 174

), oder doch die Voraus setzungen des § 22 GG., unter welchen bei anßerbücherlichem Übergang die Eintragung zulässig ist, für die Erben gegebeil sind.') ') Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 16. Jänner 1889 Z. 569: Das Begehren um Einverleibung des Eigentumsrechtes auf Grund der Einant wortungsurkunde wurde abgewiesen in der Erwägung, daß aus der Anordnung des Z 177 des Pat. vom 9. August 1854 RGB. Nr. 203 hervorgeht, daß die Einantwortungsurkunde an und für sich allein für die entsprechenden

des A. der Abhandlung unterzogen und dem A. und den übrigen Kindern B. und C. des Erblassers eingeantwortet wurde. Das Begehren der B. und C. um Einverleibung ihres Eigentumsrechtes auf Grund der Ein- antwortullgsurkimde zu ^ der Realität wurde von der I. und II. Instanz abgewiesen, weil eine grundbuchsmäßige Erklärung des A. nicht vorliegt.

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Anno:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Pagina 627 di 990
Autore: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Luogo: Wien
Editore: Manz
Descrizione fisica: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Segnatura: II 6.893
ID interno: 344707
598 Das Grundbuch im allgemeinen. geführten Fälle gereiht werden kann, so liegt der Grund für deren Zulassung darin, daß die Änderung der Zahlungsvereinbarungen aus der Urkunde ersehen werden soll, und daher die Urkunde auf Grund dieser Anmerkung in die F) des Umstandes, daß eine sächliche Haftung zugunsten des k. k. Ärars nur eine subsidiäre sei. Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 9. Februar 1886 Z> 1134, Not. Z. 1886 Nr. 26, Gl. U. 10.922- der der Verpflichtung

des bestehenden Pfandrechtes ist, noch bestimmte, nach den Borschriften der Zivilprozeßordnung oder des allgemeinen Grund buchsgesetzes begründete Rechtswirkungen hervorbringt, sondern lediglich eine Änderung der auch bezüglich des Schuldscheines im Grundbuche nicht ausdrücklich eingetragenen und auch nicht einzutragenden Zahlungsmodalitäten betrifft. (Nach dem Kouvertiernngsgesetz ist die Anmerkung der Konvertierung durch Herabsetzung des Zinsfußes zulässig. Siehe S- 600 und Beispiel 232); k) der Widmung

nach H 20 GG. nicht gerechtfertigt ist und die Verlängerung des Bestandvertrages einen neuen Vertrag be gründet, auf Grund dessen das Bestandrecht neuerlich einzutragen ist; ?) der Einleitung des Verfahrens wegen zwangsweiser Demolierung eines im fortifi- katorischen Bauverbotsrayon erbauten Wohnhauses. Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 28. August 1900 Z. 4746, Not. Z. 1900 Nr. 41; q) de« Umwandlung einer Kautionshypothek in eine Hypothek zur Sicherstellung einer aus emem anderen Rechtsgrund entstandenen Forderimg

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Anno:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Pagina 176 di 990
Autore: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Luogo: Wien
Editore: Manz
Descrizione fisica: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Segnatura: II 6.893
ID interno: 344707
, das Pfandrecht, das Wiederkaufs- und Vorkaufsrecht, das Bestandrecht und das Recht auf Gütergemeinschaft. Einverleibungen. § 17. Erfordernisse zur Einverleibung. Die Einverleibung ist jene Eintragungsart, welche die Rechtserwerbnng oder Löschung sofort und unbedingt bewirkt. Zur Einverleibungsbewilligung ist die Beibringung einer einverleibungsfähigen Urkunde erforderlich. Solche Urkunden sind entweder öffentliche oder Privaturkunden. Die öffentlichen Urkunden müssen, damit aus Grund

. Februar 1883 Z. 1634 (Not. Z. 1883 Nr. 22). A. schritt auf Grund der Einantwortungsurkunde um Einver leibung eines Nutzungsrechtes, dann des Pfandrechtes für einen Höchstbetrag von 30k) sl. aus die Nachlaßrealität ein, welchem Begehren die erste Instanz stattgab. Das OLG. wies das Begehren ab, weil in der Einantwortungsurkunde ein gültiger Rechtsgrund zu Pfand rechte nicht enthalten ist, die gebetene Einverleibung daher gemäß § 36 GG. und W 449 und 451 a. b. GB. uud Räch § 94 Abs. 4 GG. unzulässig

erscheint; der Oberste Gerichtshof stellte den erstrichterlichen Bescheid wieder her in der Erwägung, daß die Einverleibung auf Grund der Einantwortungsurkunde, sohin auf Grund einer nach A 33 GG, zur Einverleibung geeigneten öffentlichen Urkunde gemäß M 177 und 178 Pat. vom 9. August 1354 bei dem Bezirksgerichte zugleich als Abhaudlungsbehörde angesucht und bewilligt wird, daher der Umstand, daß in der Urkunde die Bewilligung zur Einverleibung der Rechte des A. au dem Nachlasse nicht ausgesprochen

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Anno:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Pagina 629 di 990
Autore: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Luogo: Wien
Editore: Manz
Descrizione fisica: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Segnatura: II 6.893
ID interno: 344707
600 Das Grundbuch im allgemeinen. um Anmerkung der Vollstreckbarkeit abweisend) Dieser Streitfrage kann dadurch ausgewichen werden, daß die Pfandrechtseinverleibung auf Grund des vollstreckbaren Notariatsaktes bewilligt wird, weil dadurch die Anmerkung der Vollstreckbarkeit überflüssig wird. Auf Grund ungarischer Notariatsakte kann die Vollstreckbarkeit nicht angemerkt werden.-) Zur Anmerkung der Vollstreckbarkeit ist notwendig, daß der Notariatsakt auch die Bewilligung zur grundbücherlichen

Eigentümer der Liegenschaft fortgesetzt werden kann, während die Anmerkung der Vollstreckbarkeit des Notariatsaktes nur die Möglichkeit der sofortigen Exekution zum Ausdrucke bringen soll. Außer den nach H 20 GG. zulässigen Anmerkungen werden grund- bücherliche Anmerkungen noch durch besondere Gesetze angeordnet wie im solgenden zu ersehen ist. Anmerkung der Konvertierung. Nach dem Konvertierungsgesetze vom 14. Juni 1888, RGB. Nr. 88, erfolgt die Konvertierung durch Herab setzung des Zinsfußes

der Grenzen semer Amtsbefugnisse auf genommen worden sind. -) Entscheidung des OLG. Wien vom 18. August 1896 Z. 11.753: Die An merkung der Vollstreckbarteit des Notariatsaktes hat auf Grund des vom Besitzer der Realität errichteten Notariatsaktes zu dem Zwecke zu erfolgen , daß die Exekution auch gegen jeden Besitznachfvlger der Liegenschaft sofort erwirkt werden kann; es räumt somit der Hypothekarschuldner dem Glaubiger Rechte ein, zu deren grundbücherlicher Eintragung seine Zustimmung jedenfalls

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Anno:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Pagina 534 di 990
Autore: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Luogo: Wien
Editore: Manz
Descrizione fisica: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Segnatura: II 6.893
ID interno: 344707
des Gesetzes vom 24. April 1874 RGB. Nr. 49 bezüglich der bücherlichen Behandlung von Hypothekarrechten unterworfen.') Auf Grund solcher öffentlicher Urkunden, die einen Exekutionstitel gewähren, kann, soweit es nach der Exekutionsordnung zulässig ist, nur die Exekution Zur Sicherstellung durch Vormerkung des Pfandrechtes, nie aber die Vormerkung schlechthin bewilligt werden, weil ihnen der nach § 36 GG. erforderliche Titel mangelt, indem sie bloß einen Titel zum richterlichen Pfandrechte enthaltend

des Nechtsgrundes zum Pfandrecht (K 36 GG.) nicht weiter. Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 10. Jänner 1900 Z. 9 Gl. U. N. F. 841. ') Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 8. Juni 1900 Z. 7991 Not. Z. 1900 Nr. 39, Gl. U. N. F. 1042. Entscheidung des OLG. Wien vom 1. Juni 1898 GZ. ^ Der amtliche Auszug aus dem wählend des Konkursverfahrens aufgenommenen Liquidierungs- protvkolle G 121 KO.) enthält keinen Rechtsgrund zum Pfandrechte ls 36 GG.); es kann daher auf Grund

desselben nicht die Vormerkung des Pfandrechtes gemäß § 36 GG. be willigt, sondern, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dazu vorhanden sind, ohne Bescheinig gung des Pfandrechtstitels nur im Wege der Exekution das Pfandrecht erwirkt werden. 4) Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 7. Dezember 1897 Z. 16.337 Not. Z. 1399 Nr. 5): Mit Rücksicht auf die in der vorliegenden Urkunde ent haltenen Pachtbedingmffe, wonach die Einwilligung der Verpächterin zur Eintragung der Pachtrechte nicht auf Grund dieser Bedingnisse

, sondern auf Grund einer zu errichtenden Pachivertragsurkuà erteilt wird, liegt die gemäß 8 37 GG. auch zur Vormerkung von Bestandrechten erforderliche Bescheinigung der Einwilligung zur Eintragung derselben nicht vor. Siehe auch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 30. Dezember 1884 Z. 14.519 (Not. Z. 1886 Nr. 23).

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Libri
Anno:
1907
¬Die¬ deutsche Medaille in kunst- und kulturhistorischer Hinsicht : nach dem Bestande der Medaillensammlung des Allerhöchsten Kaiserhauses
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Pagina 99 di 279
Autore: Domanig, Karl ; / Karl Domanig
Luogo: Wien
Editore: Schroll
Descrizione fisica: VIII, 167 S.
Lingua: Deutsch
Segnatura: III 64.116
ID interno: 328458
, zweiter Sohn H. Albrechts V., geb. 1548, folgte seinem Vater 157g, resignierte zugunsten seines Sohnes Maximilian 1597/1598, •( 1626. Seine Gemahlin war Renata, Tochter des H. Franz I. von Lothringen. n. 531. Brandenburg, Marligraf Ernst. 48X40 mm (mit Rahmen), G., 30*30 g, Guß, an mehreren Stellen durchbrochen. Vs. Brustbild v. r. Grund blau emailliert, mit goldenem Zierat. Am Armabschnitt eingraviert: 1631. (Die Jahreszahl muß, wenn nicht ein Versehen des Graveurs vorliegt, später dazugekommen

sein.) Umschft. (links beginnend): ■ ERNST • MARG ■ Z ' BRAND • IN ■ PREVS • Z ■ STET • POM • CAS(suben). Rs. Justitia, in Blau und Grün gekleidet, auf grünem Boden stehend. Der Grund ehemals Blau mit Gold. Umschft. (eingraviert): AMOR (Ranke) VINCIT (Ranke) OMNIA (Ranke). — Das Ganze von einem gedrehten Reif umgeben, mit drei Kettchen. Abgebildet im XXIII. Bande der Berliner Zeitschft. für Numismatik (1901), S. 133. Ernst, Sohn des Kurprinzen Joachim Friedrich und der Katha rina von Brandenburg, geb. 1583

, war gehenkelt. Vs. Brustbild v. r., der Grund gerauht. Rs. Wappsn; eingraviert darüber V E P zur Seite: 15 — 83 Das Ganze von einem aufgelöteten Kettchen umrahmt. Bei Kuli nicht verzeichnet. Urban v. Trennbach, Fb. von Passau 1561—1598, war unge mein wohltätig, ein wissenschaftlich gebildeter, namentlich der orien talischen Sprachen mächtiger Herr und.ein strenger Eiferer gegen die lutherische Lehre, die allmählich auch in Passau viele Anhänger gewonnen hatte. Erhard A., Geschichte der Stadt Passau, I, 240

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Libri
Anno:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Pagina 451 di 990
Autore: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Luogo: Wien
Editore: Manz
Descrizione fisica: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Segnatura: II 6.893
ID interno: 344707
422 Tas Grundbuch im allgemeinen. L. Auf Grund der Löschungserklärung ^ àào. Wien den 3. März 1904 wird die Einverleibung der Löschung der aus dem Hause in der Weihburg gasse Konskr.-Nr. und Einlage Z. 214 des I. Bezirkes in Wien in 0 Postz. 3 als dienendem Gute zu- , guusten des Hauses in der Weihburggasse Konskr.-Nr. und Einlage Z. 215 als herrschenden Gutes ein verleibten Dienstbarkeit der Toreinfahrt bewilligt und die Löschung des im Gutsbestaudbatte der Einlage , ' ' Z. 215 ersichtlich

gemachten diesbezüglichen Rechtes verordnet. Hievon werden 1. Herr August Meuger unter Anschluß der Originalbeilage 2. Herr Bernhard Gran verständigt. K. k. Landesgericht Wien, Abt. X deu . . . 13S. Löschung des Fruchtgenußrechtes Ms Grund des Totenscheines. Die Rechtsnachfolger des Fnchtnießers sind ausgewiesen. Sachverhalt: Für Johann Menhard hastet auf dem Hause des Joses Hummel in der Gärtnergasse Konskr.-Nr. 318 im HI. Bezirke in Wien das lebenslängliche Fruchtgenuß recht. Infolge des-Todes

des ersteren schreitet Joses Hummel auf Grund des Totenscheines um Löschung dieses Fruchtgenußrechtes ein. ^ , iz. Auf Grund des Totenscheines der Pfarre / . Mödling vom 13. April 1902 wird die Einverleibung ' . der Löschung des auf dem Hause in der Gärtnergasse Konskr.-Nr. und Einlage Z. 318 des III. Bezirkes in Wien in V Postz. 12 für Johann Menhard einverleibten Fruchtgenußrechtes bewilligt. / Hievon werden 1. Frau Marie Kaim, 2. Herr Georg Menhard, beide als laut Be schlusses

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Libri
Categoria:
Scienze naturali, agricoltura, economia domestica
Anno:
1933
¬Die¬ Quellen : die geologischen Grundlagen der Quellenkunde für Ingenieure aller Fachrichtungen sowie für Studierende der Naturwissenschaften
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Pagina 218 di 263
Autore: Stiný, Josef / von Josef Stiný
Luogo: Wien
Editore: Springer
Descrizione fisica: VIII, 255 S. : Ill.
Lingua: Deutsch
Commenti: Literaturverz. S. [202] - 252. - Xerokopie;
Soggetto: s.Quelle <Hydrologie>
Segnatura: II 47.199
ID interno: 159818
physikalischen Grundkonstanten des Bodens. Landw. Jb. 1927, 66. Bd., S. 442. Kampe, Robert: Zur Quellenphysik. Balneologie und Balneotherapie S. 387—397. Jena 1914, Gustav Fischer. — Keilhack, K. : Lehrbuch der Grund wasser- und Quellenkunde. Berlin 1912, S. 67. — Die Grundwasser im Grunewald . Vossisehe Zeitung vom S. März 1916, Kr. 125. — Koehne, YV. : Die Begriffe Grund wasser, Haftwasser, Sickerwasser. Wasserkraft und Wasserwirtschaft 1928, Heft 7, S. 87/88. — K o z e n y , I. : Über kapillare Leitung

d. Wassers im Boden. Sitznngs ber. Akad. d. Wissenschaft n, Wien 1927. 136 Bd., S. 303. — Krüger, E.; Über d. Verteilung d. Wassers im Boden bei Aufstieg u. Abstieg (Versickerung). Der Kultur techniker 1925, 28. Jahrg.. S. 179. Lane, A.: Bull, geo L Soc. Amer. 19, 501, 1908. — Lcbedev, A. F. u. N. A. Le be de v: Einige Beobachtungen über das Steigen und Sinken des Bodenwasser dampfes. Pedology Kr. 1—2. 1930.—Lehmann, Otto; Über Quellen und Grund wasser. Geographischer Jahresbericht aus Österreich

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Libri
Anno:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Pagina 142 di 990
Autore: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Luogo: Wien
Editore: Manz
Descrizione fisica: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Segnatura: II 6.893
ID interno: 344707
11. Grundbücherliche Erledigungen. 113 nummer eine Abweisung nicht begründen.^) Daher ist auch ein Abweisungs grund nicht vorhanden, weuu in dem Gesuche die Einlage richtig bezeichnet, aber nur die Parzelle unrichtig angegeben ist.') Ferner ist es kein grundbücherlicher Anstand, wenn in dem Gesuche die Liegenschast genau uud richtig bezeichnet ist, uud nur das Flächenmaß, das überhaupt nicht einzutragen ist, mit dem im Grnndbnche zufällig einge tragenen nicht vollkommen ubereinstimmt,'') anch

dann nicht, wenn es sich um die Eintragung des Eigentumsrechtes oder um eiue Abtreunuug handelt (S. 26). 5) Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 10, April 1894 Z. 3941 (JMVB. 1894 Entscheidung Nr. 1045): Für die Beurteilung der Identität des Grund stückes ist, wie aus den Vorschriften der AI 3, 6, 7 und 35 des gal. Landesgesetzes vom 20. Marz 1374 LGB. Nr- 29 und der ZZ 2, 3, 4, 85, 98 GG. unzweifelhaft hervorgeht, die Zahl der Grundbuchseinlage, mit welcher dasselbe eingetragen ist, allein maßgebend. Mit Rücksicht darauf

ist es in Ansehung des zu löschenden Pfandrechtes gleichgültig, ob die als Hypothek dienende Realität der Kläger mit der in der Klage angeführten oder einer anderen Konskriptionsnummer bezeichnet ist, und es ist darum auch der aus der Verschieden- heit der in der Klage angeführten und der ans dem Grundbuchsauszuge ersichtlichen Konskrip- tionsnummer abgeleitete Grund der Abweisung der Klage hinfällig. °) Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 4. März 1896 Z. 2504 (Not. Z. 1896 Nr. 16): Die I. Instanz wies

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Libri
Anno:
1889
Vollständige Sammlung der dermalen in Tirol und Vorarlberg zu Recht bestehenden Sanitätsgesetze und Verordnungen : ein Hand- und Hilfsbuch besonders für die politischen und Gemeindebehörden und das im Dienste derselben stehende Sanitätspersonale, sowie für die Candidaten der Physicatsprüfung ; dann auch für die nicht öffentlich angestellten Aerzte und Wundärzte, für die Apotheker und Pharmaceuten, die Thierärzte und Verwaltungen der öffentlichen und privaten Krankenanstalten des Kronlandes u.s.w.
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Pagina 210 di 446
Autore: Schranz, Julius [Bearb.] / auf Grund amtl. Quellen bearb von Julius Schranz
Luogo: Wien
Editore: Perles
Descrizione fisica: XII, 433 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Soggetto: g.Tirol ; s.Gesundheitswesen ; s.Recht ; z.Geschichte 1889
Segnatura: II 107.537
ID interno: 203183
wurde durch 338. Verordnung der Ministerien de» Innern nnd des Hsndri» vom 2. Jänner 1886, R.-G.-Bl. Nr. 10 angeordnet, wie folgt: § 1. Mit 31, Jänner 1886 wird im Verlage der k. k. Hof- und Staats druckerei in Wien ein Verzeichnis.. sämmtlicher auf Grund der Gewerbeordnung (8 16, Z. 13 des Gesetzes vom 20. December 1859, R.-G.-Bl. Nr. 227*) und § 15, Z. 14 des Gesetzes vom 15. März 1883, R.-G.-Bl. Nr. 39)**) in den im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern zum Absätze von Giften

berechtigten Gewerbsleuten nach dem Stande vom 31. October 1886 erscheinen. Ebenso wird in demselben Verlage am 30, December 1886 und jedes folgenden Jahres ein Verzeichnis sämmtlicher auf Grund der Gewerbeordnung zum Absätze von Gift berechtigten Gewerbsleuten nach dem Stande vom 31. Octo ber des betreffenden Jahres herausgegeben werden. Sämmtliche zum Absätze von Giften ans Grund der Gewerbeordnung be rechtigten Gewerbsleute haben sich im Jahre 1886 längstens bis 15. Februar und in den nachfolgenden

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Libri
Anno:
1889
Vollständige Sammlung der dermalen in Tirol und Vorarlberg zu Recht bestehenden Sanitätsgesetze und Verordnungen : ein Hand- und Hilfsbuch besonders für die politischen und Gemeindebehörden und das im Dienste derselben stehende Sanitätspersonale, sowie für die Candidaten der Physicatsprüfung ; dann auch für die nicht öffentlich angestellten Aerzte und Wundärzte, für die Apotheker und Pharmaceuten, die Thierärzte und Verwaltungen der öffentlichen und privaten Krankenanstalten des Kronlandes u.s.w.
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Pagina 139 di 446
Autore: Schranz, Julius [Bearb.] / auf Grund amtl. Quellen bearb von Julius Schranz
Luogo: Wien
Editore: Perles
Descrizione fisica: XII, 433 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Soggetto: g.Tirol ; s.Gesundheitswesen ; s.Recht ; z.Geschichte 1889
Segnatura: II 107.537
ID interno: 203183
Doch machte bereits bie 237. StMhaUerei-Verorduung vom 10. November 1885., Nr. 10577 auf Folgendes aufmerksam Ein Straferkenntnis gegen Personen wegen unbefugter Ausübung der Thier heilkunde, und zwar auf Grund der kaiserlichen Verordnung vom 20. April 1854 (R.-G.-Bl. Nr. 96) ist nur dann gerechtfertigt, wenn die k. k. Bezirks-Hauptmann- schüft (der Stadtmagistrat) mit Rücksicht auf den Umstand, daß in einer Gemeinde ein diplomirter Thierarzt sich befindet, und die Berechtigung zur freien

Aus übung der Thierheilkunde nur auf Grund eines erlangten diesbezüglichen Diploms erworben werden kann, eine specielle Verordnung erlassen hat, wornach die Be handlung kranker Thiere in dieser Gemeinde und den Nachbargemeinden mi: Rücksicht auf vorerwähnten Umstand anderen Personen als den diplomirten Thier ärzten verboten wird. Bezüglich des Huffchmiedgewerbes wurde durch 238. Verordnung der Ministerien des Handels rc. vom 21. Juni 1874, R.-G.-Bl. Nr. 100 folgendes festgesetzt: Das Hufschmiedgewerbe

wird aus Grund des § 30 der Gewerbeordnung vom 20. December 1859*) an eine Coneession gebunden. Die Bewerber um ein solches Gewerbe haben nebst der Erfüllung der im § 18 der Gewerbeordnung zur Erlangung eines concessionirten Gewerbes ge forderten Bedingungen auch noch dm Nachweis ihrer Befähigung entweder durch ein Zeugnis über den mit Erfolg gehörten halbjährigen Hufbeschlagcurs oder durch ein Zeugnis zu liefern, welches bestätigt, daß sie vor einer Prüfungs commission im Sinne der Mimsterialverordnung

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