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Libri
Anno:
1907
¬Die¬ deutsche Medaille in kunst- und kulturhistorischer Hinsicht : nach dem Bestande der Medaillensammlung des Allerhöchsten Kaiserhauses
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Pagina 99 di 279
Autore: Domanig, Karl ; / Karl Domanig
Luogo: Wien
Editore: Schroll
Descrizione fisica: VIII, 167 S.
Lingua: Deutsch
Segnatura: III 64.116
ID interno: 328458
, zweiter Sohn H. Albrechts V., geb. 1548, folgte seinem Vater 157g, resignierte zugunsten seines Sohnes Maximilian 1597/1598, •( 1626. Seine Gemahlin war Renata, Tochter des H. Franz I. von Lothringen. n. 531. Brandenburg, Marligraf Ernst. 48X40 mm (mit Rahmen), G., 30*30 g, Guß, an mehreren Stellen durchbrochen. Vs. Brustbild v. r. Grund blau emailliert, mit goldenem Zierat. Am Armabschnitt eingraviert: 1631. (Die Jahreszahl muß, wenn nicht ein Versehen des Graveurs vorliegt, später dazugekommen

sein.) Umschft. (links beginnend): ■ ERNST • MARG ■ Z ' BRAND • IN ■ PREVS • Z ■ STET • POM • CAS(suben). Rs. Justitia, in Blau und Grün gekleidet, auf grünem Boden stehend. Der Grund ehemals Blau mit Gold. Umschft. (eingraviert): AMOR (Ranke) VINCIT (Ranke) OMNIA (Ranke). — Das Ganze von einem gedrehten Reif umgeben, mit drei Kettchen. Abgebildet im XXIII. Bande der Berliner Zeitschft. für Numismatik (1901), S. 133. Ernst, Sohn des Kurprinzen Joachim Friedrich und der Katha rina von Brandenburg, geb. 1583

, war gehenkelt. Vs. Brustbild v. r., der Grund gerauht. Rs. Wappsn; eingraviert darüber V E P zur Seite: 15 — 83 Das Ganze von einem aufgelöteten Kettchen umrahmt. Bei Kuli nicht verzeichnet. Urban v. Trennbach, Fb. von Passau 1561—1598, war unge mein wohltätig, ein wissenschaftlich gebildeter, namentlich der orien talischen Sprachen mächtiger Herr und.ein strenger Eiferer gegen die lutherische Lehre, die allmählich auch in Passau viele Anhänger gewonnen hatte. Erhard A., Geschichte der Stadt Passau, I, 240

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Libri
Anno:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Pagina 452 di 990
Autore: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Luogo: Wien
Editore: Manz
Descrizione fisica: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Segnatura: II 6.893
ID interno: 344707
Fruchtgenußrecht. Letzterer gibt die Bewilligung zu? Löschung dieses Fruchtgenußrechtes, weshalb Franz Singer um die Löschung einschreitet. L. Auf Grund der Löschungserklärung ^ àà Graz den 15. Mai 1903 wird die Einverleibung der Löschung des auf der dein Franz Singer gehörigen Hälfte des Hanfes in der Burggasse Konskr.-Nr. und Einlage Z. 217 des VII. Bezirkes in Wien in L! Postz. 8 für Gustav Wimmer einverleibten lebenslänglichen Fruchtgenußrechtes bewilligt. Hievou werdeu 1. Herr Gustav Wimmer, 2. Herr Franz

Singer unter Anschluß der Originalbeilage ^ 3. das k. k. Zentraltaxamt unter Anschluß einer Abschrift der Löschungserklärung verständigt. K. k. Landesgericht Wien, Abt. III den . . . 141. Löschung der DieRstbarkeit der Wohnung Ruf Grund des Totenscheines. Die Rechtsnachfolger des Servitutsberechtigten sind nicht ausgewiesen. Sachverhalt: Auf dem Haufe der Emma Wunderer haftet für Anna Brünner das Wohnungsrecht. Nach dem Tod der letzteren schreitet Emma Wunderer auf Grund des Totenscheines um Löschung

des Wohnungsrechtes ein. L. Auf Grund des Totellscheines der Pfarre St. Peter àà Wien den 30. Mai 1904 wird die Einverleibung der Löschung der auf dem Hause am Peter Konskr.-Nr. und Einlage Z. 24 des I. Bezirkes

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Libri
Anno:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Pagina 451 di 990
Autore: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Luogo: Wien
Editore: Manz
Descrizione fisica: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Segnatura: II 6.893
ID interno: 344707
422 Tas Grundbuch im allgemeinen. L. Auf Grund der Löschungserklärung ^ àào. Wien den 3. März 1904 wird die Einverleibung der Löschung der aus dem Hause in der Weihburg gasse Konskr.-Nr. und Einlage Z. 214 des I. Bezirkes in Wien in 0 Postz. 3 als dienendem Gute zu- , guusten des Hauses in der Weihburggasse Konskr.-Nr. und Einlage Z. 215 als herrschenden Gutes ein verleibten Dienstbarkeit der Toreinfahrt bewilligt und die Löschung des im Gutsbestaudbatte der Einlage , ' ' Z. 215 ersichtlich

gemachten diesbezüglichen Rechtes verordnet. Hievon werden 1. Herr August Meuger unter Anschluß der Originalbeilage 2. Herr Bernhard Gran verständigt. K. k. Landesgericht Wien, Abt. X deu . . . 13S. Löschung des Fruchtgenußrechtes Ms Grund des Totenscheines. Die Rechtsnachfolger des Fnchtnießers sind ausgewiesen. Sachverhalt: Für Johann Menhard hastet auf dem Hause des Joses Hummel in der Gärtnergasse Konskr.-Nr. 318 im HI. Bezirke in Wien das lebenslängliche Fruchtgenuß recht. Infolge des-Todes

des ersteren schreitet Joses Hummel auf Grund des Totenscheines um Löschung dieses Fruchtgenußrechtes ein. ^ , iz. Auf Grund des Totenscheines der Pfarre / . Mödling vom 13. April 1902 wird die Einverleibung ' . der Löschung des auf dem Hause in der Gärtnergasse Konskr.-Nr. und Einlage Z. 318 des III. Bezirkes in Wien in V Postz. 12 für Johann Menhard einverleibten Fruchtgenußrechtes bewilligt. / Hievon werden 1. Frau Marie Kaim, 2. Herr Georg Menhard, beide als laut Be schlusses

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Libri
Anno:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Pagina 659 di 990
Autore: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Luogo: Wien
Editore: Manz
Descrizione fisica: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Segnatura: II 6.893
ID interno: 344707
werden, daß eine größere Belastung im Vergleiche zu der bereits bestehenden eingetreten ist, wozu die Beglaubigung der Unter schrift des Gesuchstellers erforderlich wäre. In allen diesen Fällen fordern jedoch die Gerichte zumeist die Legalisierung. ') Entscheidung des OLG. Wien vom K- März 1888, Z. 3449: Das von Johann Z. aus Grund der von der Kommune Wien ausgestellten Aufsandungserklärung und des der selben beigehefteten Situatiousplanes gestellte Begehren um Zuschreibung eines Teiles der angrenzenden

, weil es sich nach der Darstellung der Aussandungserklärung und des Rekurses selbst um die Erwerbung eines Grundteiles durch den Rekurrenten von der Kommune Wien handelt, der Erwerbungsgrund aber nicht angeführt und die bloße Zustimmung zur grund- bücherlichen Durchführung eines Aktes, des Erwerbungsaktes, welcher nicht bezeichnet ist, der Anforderung des H 26 G. G. nicht entspricht. -) Wenn die Abtretung gemäß § 10 der Bauordnung von Wien, Gesetz vom 17. Jänner 1K83, LGB. Nr. 35, unentgeltlich zu erfolgen hat, entfällt

die Notwendigkeit der Abschließung eines Vertrages mit der Kommune, und es ist daher die Abschreibung auf Grund der Parzeliierungsgenehmigung, ^welche unter der Bedingung unentgeltlicher Ab tretung des Straßengrundes erteilt wird, und einer Aussandungserklärung oder des vom Eigentümer eingebrachten legalisierte» Gesuches zu bewilligen.

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Libri
Anno:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Pagina 634 di 990
Autore: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Luogo: Wien
Editore: Manz
Descrizione fisica: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Segnatura: II 6.893
ID interno: 344707
Z 83. Anderweitige Anmerkungen. AZV, Z51. 605 Vorher die Eigenschaft als Zubehör festgestellt sein. Zu diesem BeHufe wird entweder eine Amtsbestätigung der politischen Behörde beigebracht oder es ha ben Sachverständige protokollarisch unter Beiziehung der Beteiligten festzustellen, welche Gegenstände ein Zubehör der unbeweglichen Sache bilden; sohin ist über Einschreiten der Partei auf Grund der Amtsbestätigung oder des Protokolles die Anmerkung, daß die in diesem Protokolle verzeichneten

Gegenstände ein Zubehör der Realität bilden, zu bewilligen. Diese Anmerkung ist im Guts bestandblatt und nicht, wie es öfter vorkommt, im Eigentumsblatt einzutragen. ZZO. Anmerkung der geänderten Zchlungsmodaiitäten. L. Auf Grund der Erklärung ^ 660. Wien, den 17. August 1900 wird die Anmerkung der in Betreff der Rückzahlung getroffenen Vereinbarungen bei der Ein verleibung des Pfandrechtes auf dem dem Gustav Groß gehörigen ^/g Auteile des Hauses am Opernring Konskr.-Nr. und Einlage Z. 81 des I. Bezirkes

ein vollstreckbarer Notariatsakt errichtet wird. Johann Mandl schreitet um die Einverleibung des Pfandrechtes für seine Forderung und Anmerkung der Vollstreckbarkeit dieses Notarialsaktes ein. L. Auf Grund des in notarieller Form ausgestellten Schuldscheines ^ ciào. Wien, den 4. Mai 1900 wird 1. die Einverleibung des Pfandrechtes aus das Haus in der Bäckerstraße Konskr.-Nr. und Einlage Z. 610 des I. Bezirkes in Wien für die Forderung des Johann Mandl im Betrage von 60.000 X samt ^ während zumeist ältere

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Libri
Anno:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Pagina 66 di 990
Autore: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Luogo: Wien
Editore: Manz
Descrizione fisica: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Segnatura: II 6.893
ID interno: 344707
Z 6. Kompetenzvorschriften. 37 auf Grund der Einantwortungsurkuude und der weiteren Urkunde eiu. Das Gesuch wird so wie in dem Falle aä g.) bei dem Gruudbuchsgcrichte oder der Abhaudluugsbehörde zu überreichen sein, die Bewilligung aber immer nur vou dem Grundbuchsgerichte zu erfolgeu habend) ein Es kaun aber auch vorkommen, daß eiue Realität oder eiue Hypo thekarforderung an mehrere Persoueu ilbergeht, welche nacheinander gestorben sind, ohne daß die Abhandlung gepslogeu uud die Verbücherung

dem C. und D. in das Eigentum abgetreten. C. uud D. haben nun auf Gruud der mit der Rechtskraftklausel der Abhandlungs instanz in L. versehenen Einantwortungsurkunde nach dem A., dessen Nachlaß der B. ein geantwortet wurde, ferner auf Grund des Vertrages mit der B. um die Eigentums eintragung bei der Realinstanz angesucht, welche dieses Gesuch mit Hinweisung auf Z 177 Abhandlungs-Patent und Z 33 des GG. abgewiesen hat. Das OLG- hat die Ein verleibung des Eigentumsrechtes für C. und D. bewilligt. Denn die Bestimmung

des ß 177 Pat. soll — wie der Zusatz „wenn die Einantwortung rechtskräftig ist' andeutet ausschließlich die Sicherheit bieten, daß die grundbücherlichen Amtshandlungen erst auf Grund der bereits rechtskräftigen Einantwortungsurkunde stattgefunden haben. Diese Bestimmung des genannten Patentes ist jedoch im vorliegenden Falle aus dem Grunde nicht bindend, weil durch die der Einantwortungsurkunde beigesetzte Bestätigung der Abhaudluugs behörde nachgewiesen ist, daß die Einantwortungsurkunde in Rechtskraft

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Libri
Anno:
1884
Urkunden und Regesten aus dem k.k. Statthalterei-Archiv in Innsbruck. - (Jahrbuch der Kunsthistorischen Sammlungen des Allerhöchsten Kaiserhauses ; 2)
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Pagina 256 di 840
Autore: Schönherr, David ¬von¬ [Hrsg.] / hrsg. von David Schönherr
Luogo: Wien
Editore: Holzhausen
Descrizione fisica: CLXXXVIII S.
Lingua: Deutsch
Commenti: 496 - 2216 [= Jahr 1490 - 1540] ; Aus: Jahrbuch der Kunsthistorischen Sammlungen des Allerhöchsten Kaiserhauses ; 2. - Xerokopie
Segnatura: IV 65.290/496-2216
ID interno: 172462
die Thür aus dem Kreu^~ gang im Licht 5 Werkschuh breit sein. Bezüglich der von der Regierung in Aussicht genommenen } durch die schräge Stellung des Gebäudes gebotenen Aende- rungen im Inneren wünscht der König nähere Einsicht und verlangt davon ein model, in grund gelegt, ferner ein Mass des in Innsbruck gebräuchlichen Werkschuhes ; endlich will er wissen die Anzahl der ^um Grabe Maxi milians gegossenen und noch ^u giessenden Bilder und wie brait die fitess in die vierung sein. 6'cutftäß von Huf i554

Loffi er und Hauptmann Degen Salaparl werden von der tirolischen Kammer beauf tragt, mit Innsbrucker Plattnern bezüglich der Herstel lung von knechtischen hämischen auf Grund ihrer Bittschrift und des schriftlichen Gutachtens der Haupt leute verhandeln. Entbieten ioni licfelch i554,f. Sliu. 7034 i554 Mär^ 28, Innsbruck. Die Regierung ^u Innsbruck fordert Andrea Cri velli, Baumeister, auf, sofort nach Innsbruck fu kom men, da der gan^e Bau trotz des guten Wetters seiner Abwesenheit wegen feiern müsse

9
Libri
Categoria:
Giurisprudenza, politica
Anno:
1880
Zur Entstehungsgeschichte der Theresianischen Halsgerichtsordnung, mit besonderer Rücksicht auf das im Artikel 58 derselben behandelte crimen magiae vel sortilegii
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Pagina 17 di 69
Autore: Maasburg, Michael Friedrich ¬von¬ / von M. Friedrich von Maasburg
Luogo: Wien
Editore: Manz
Descrizione fisica: VI, 60 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Soggetto: g.Österreich / Strafgesetzbuch ; z.Geschichte 1769-1787 ; s.Entstehung ; <br />g.Österreich ; s.Halsgerichtsordnung ; s.Entstehung
Segnatura: II 75.243
ID interno: 232169
zu verweisen und diß aus allen Ländern, damit einmahl diese so einfältige und abergläubische Wahne aus dem grund gehoben werden, weilen nichts solches existirt und viele unschuldige ungerechter Weis leyden können. Diesen Molak) auf freyen Fuß zu setzen oder auf St. Marx zu schicken.' Sofort nach dem Herablangen dieser Entscheidung berief der damalige oberste Iustizpräsident Graf von Aorten sky den in derselben Sache früher versammelten Senat 24 h zu einer nochmaligen Berathung zusammen. Das Resultat

bei Durchführung des wider Johann Pol al anhängig gemachten Inquisitionsprocesses nur im Sinne der Lriminalconstitution E a r l V., der I 0 se p hin i sch e n Halsgerichts ordnung und der königlich böhmischen Stadtrechte vorgegangen sei. Alle diese Gesetze hätten aber gleich den einschlägigen Bestimmungen der Ferdinandeischen Candgerichtsordnung ihren Grund in vielen Stellen der hl. Schrift, sowohl des alten als neuen Testaments, wie auch „in denen acl Fraxim criminalcm schreibenden und allgemein

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