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Anno:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Pagina 98 di 990
Autore: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Luogo: Wien
Editore: Manz
Descrizione fisica: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Segnatura: II 6.893
ID interno: 344707
Z 9. Form und Inhalt der Eingaben- 69 UM verschiedene Eintragungen auf Grund mehrerer Urkunden nicht gelegen sein, wenn die mehreren Urkunden auch uur einzelne der mehreren Einlagen gemeinsam zum Gegenstaude habend) Im Grnndtrennungsverfahrm ist das Begehren um Abschreibung ver schiedener Gruudteile zugunsten mehrerer Erwerber und Eintragung des Eigen tumsrechtes für diese keine unzulässige Kumulierung.') Ebenso ist die Ver bindung des Begehrens um Ab- und Zufchreibung, sowie um Eiuverleibuug

des Pfandrechtes iu den betreffende Einlagen auf Grund derselben Urkunde nicht der Borschrift des Z 86 GG. entgegen.') tragungen, welche durch dieselbe Urkunde begründet werden, er läßt auch die Eintragung eines Rechtes in mehrere grundbücherliche Einlagen zu. Im vorliegenden Falle wird die Einverleibung des Eigentumsrechtes rücksichtlich mehrerer Grundstücke auf Grund einer Urkunde, nämlich des notariellen Ehe-, Erb- nnd Abtretungsvertrages, ferner die Einver leibung der Löschung mehrerer Satzforderungen

auf Grund verschiedener Urkunden ob mehreren Realitäten, immer aber nur die Löschung begehrt, welche im Grundbuchsgesetze von den eigentlichen Rechtserwerbungen im Z 8 strenge geschieden wird; es kann demnach eine unzulässige, gesetzwidrige Kumulierung nicht behauptet werden. 1) Entscheidung des OLG. Wien vom 17. August 1887 Z. 11.818 (Not. Z. 1887 Nr. 38 S. 223): Das Ansuchen des R. im eigenen Namen und als Mitvormnnd der minderjährigen Anna, Josefa, Ludovika und August R. um Einverleibung 1. des Eigen

, wurde von der I. Instanz abgewiesen, da mehrere Eintragungen in mehreren Grundbnchseinlagen auf Grund mehrerer Urkunden eine unerlaubte Kumulierung begründen. Das OLG. gab dem Rekurse dagegen statt in der Erwägung, daß das Ansuchen um Löschung der Pfandrechte in mehreren Einlagen sich auf eine einzige Urkunde, nämlich die Löschuugsquittung, stützt, die Einver leibung des Eigentums- und Fruchtgenußrechtes aber zwar anf Grund anderer Urkunden, jedoch anf einzelnen auch in der Löschungsquittung

des Ansuchens um mehrere Eintragungen in einem Gesuche, da es sich hier weder um die Ein tragung aus einer und derselben Urkunde, noch eines nnd desselben Rechtes auf mehrere Einlagen, noch mehrerer Rechte auf eiue Einlage handelt > vorliegend nicht eintrete. Dem Rekurse des A, gab das OLG. statt, denn das Gesetz vom 6. Febrnar 1869 Nr. 18 RGB., nach welchem die Zerstücklung von Realitäten auch unter der Wirksamkeit de^ neuen Grund buchsgesetzes gemäß Z 74 GG. durchzuführen ist, enthält keine Bestimmung

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Libri
Anno:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Pagina 447 di 990
Autore: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Luogo: Wien
Editore: Manz
Descrizione fisica: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Segnatura: II 6.893
ID interno: 344707
418 Das Grundbuch im allgemeinen. Öffentliche Urkunden, auf Grund deren die Löschung eines Rechtes, obwohl aus ihrem Inhalte die Erlöschung des Rechtes sich nicht ergibt, bewilligt werden kann, sind der Totenschein und die Todeserklärung G 34 GG.). Es können auf Grund dieser Urkunden aber immer nur solche Rechte gelöscht werden, welche auf die Lebensdauer der Person der Ver storbenen eingeschränkt waren, somit ist nur zulässig die Löschung des Frucht genußrechtes, des Wohnungsrechtes

, des Pfandrechtes für eine lebenslängliche Rente, einer als Reallast eingetragenen Rente oder des Ausgedinges. Ausgeschlossen ist dagegen die Löschung des Pfandrechtes für Forderungen, welche auf die Erben übergehen. Auf Grund solcher Urkunden allein kann die Löschung des Rechtes sofort bewilligt werden, wenn das Recht nicht wiederkehrende Leistungen zum Gegenstande hat; bei wiederkehrenden Leistungen kann die Löschung auf Grund solcher Urkunden allein erst nach Ablauf von drei Jahren nach dem Todestage

an den Fruchtgenußberechtigten obliegen. Dabei ergibt sich die Frage, ob das Fruchtgenußrecht auf Grund des Totenscheines auch dann gelöscht werden kann, wenn es mit Pfand rechten belastet ist. Diese Frage wird dann von Bedeutung, wenn bei beschränktem Verfügungsrechte des Eigentümers (bei Fideikommißen, sidei- kommissarischer Substitution) die dem beschränkten Eigentümer zustehenden Früchte belastet wurden uud infolge seines Todes auf Grund des Toten scheines die Pfandrechte gelöscht werden sollen. In materiellrechtlicher Beziehung

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Anno:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Pagina 115 di 990
Autore: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Luogo: Wien
Editore: Manz
Descrizione fisica: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Segnatura: II 6.893
ID interno: 344707
86 Das Grundbuch im allgemeinen Lateinische als eine iote Sprache überhaupt keine Dolmetsche bestellt sind>) Wohl kann man dagegen einwenden, daß durch diesen Vorgang der Grund satz der Publizität des Grundbuches leide, wenn man aus Grund von Urkunden, welche nicht in der Sprache des Gerichtes verfaßt sind, Ein tragungen bewilligt und dadurch der Inhalt der Urkundensammluug den der lateinischen Sprache unkundigen Parteien unverständlich gemacht wird. Es bestehen auch solche gerichtliche

der Anmerkung des Gesuches zu bewilligen. Es kann nun der Fall eintreten, daß nicht die Partei um eine grundbücherliche Eintragung aus Grund einer nicht in der Gerichtssprache verfaßten Urkunde ansucht, sondern ein anderes Gericht, sei es ein inländisches oder ausländisches, um den Vollzug eiuer von ihm bewilligten Grundbuchs- amtshandlung das Grundbuchsgericht ersucht; dann hat letzteres, weuu der Voll zug überhaupt zulässig ist, das ersuchende Gericht um Veranlassung der Übersetzung der beigebrachten

Urkunde zu ersuchen und zu diesem Behuse die Urkunde «eiche Gegenstände dieses Gesetzes betreffen, soweit sie durch dasselbe geregelt sind, außer Kraft getreten und nach Z 93 GG. entscheidet der Zeitpunkt, in welchem ein Ansuchen bei dem Grundbuchsgerichte eingelangt ist, sür die Beurteilung dieses Ansuchens. 5) vi. Low, Übersetzung lateinischer Urkunden zum Tabulargebrauch (Not. Z. 1880 Nr. 37). In dem in diesem Aufsatze mitgeteilten Falle hat das OLG- in Wien auf Grund der Quittung

die angesuchte Löschung auf Grund der vorgelegten Behelfe zu bewilligen war. Siehe auch den Aufsatz, Übersetzung lateinischer Urkunden zum Tabulargebrauche (Not. Z. 1879 Nr. 5Z.) -) Entscheidung des OLG. Wien vom 31. Juli 1388, Z. 10.894 (Not. Z. IMA Nr. 18): Über das Begehren um Löschung des Fruchtgenusses auf Grmvd eines Tvtea--

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Anno:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Pagina 633 di 990
Autore: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Luogo: Wien
Editore: Manz
Descrizione fisica: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Segnatura: II 6.893
ID interno: 344707
bei Maschinen, die in das Fabriksgebäude gebracht werden mit der Bestimmung, einen unbeweglichen Teil des Gutskörpers zu bilden (KS 293 und 294 a. b. GB.). Ob eine solche Anmerkung im Grundbuche zulässig ist, ist streitig 6). Auch die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes sind in dieser Richtung nicht gleichlautend ^). Zur Eintragung einer solchen Anmerkung muß Entscheidung des OLG. Wien vom 31. Dezember 1898 k l ^343/M Auf Grund des Dekretes des magistratischen Bezirksamtes für den V. Bezirk in Wien

, in welchem A. verständigt wurde, daß für das von A. als Eigentümer auf der im Grund buche des V. Bezirkes Einlage Z. Wgl umliegenden Baustelle in der Straußengasse erbaute Haus auf Grund der seinerzeit gepflogenen Erhebungen die Orientierungsnummer 15 Straußengasse und als Konskriptionsnummer die Grundbuchseinlage-Nummer MZ bestimmt wurde, ist A. bei dem LG. Wien um Anmerkung der Erbauung des Hauses Konskr.-Nr. 208 eingeschritten. Dieses Begehren wurde jedoch von dem LG. Wien abgewiesen, weil der von Seite

des Magistrates erteilte Bewohnungskonsens nicht beigebracht worden ist und daher die Fertigstellung des bezüglichen Hausbaues nicht dargetau erscheint. Das OLG. hat die Anmerkung der Hauserbauung, sowie der Konskriptionsnummer bewilligt. Begründung: Durch das vorliegende Dekret des magistratischen Bezirksamtes ist festgestellt, daß auf dem in obiger Einlage enthaltenen Grund ein Haus erbaut wurde. Da eine gesetzliche Bestim mung, welche zur Anmerkung der Hauserbauung den Nachweis des Bewohnungskonsenses

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Anno:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Pagina 225 di 990
Autore: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Luogo: Wien
Editore: Manz
Descrizione fisica: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Segnatura: II 6.893
ID interno: 344707
Das Grundbuch im allgemeinen. Dem Konzepte der Beschlußansfertigung ist, weun das Abhandlungs gericht zugleich Buchgericht ist, auch beizusetzen-. ,,Vià5 (Ml.) Grund buch' gemäß H 157 Abs. 2 GO. Diese Bestimmung bezieht sich zwar zunächst nur aus büchelliche Eintragungen im Exàtionsversahreu. Mein der dieser Anordnung Zugrunde liegende Zweck ist wohl der, daß iu allen Fällen, in welchen die Bewilligung der grundbücherlichen Eintragung nicht in der Gerichts abteilung für Gruudbuchssacheu

, sondern in einer anderen Abteilung des Grund buchsgerichtes erteilt wird, die Eintragung im Grundbuche ohne Verfügung des Leiters der Grnudbnchsabteilung zu vollziehen ist, und infolge Beisatzes „Viä. Grundbuch' der betreffende Akt dein Grnndbnchsamte zum Vollzuge zu über geben ist, ohne daß es eines besonderen Auftrages an das Grundbuchsamt bedarf (ß 198 Abs. 2 GO.). Wenn nun, wie dies in der Regel der Fall ist, die Ab handlungen einer von der Grundbuchsabteilung verschiedenen Gerichtsabteilung zugewiesen

Verstreichens der sechswöchentlichen Frist die Vornahme der grundbücherlichen Eintragung von Amts wegen ver fügt wird, zu den Gruudbuchsakteu zu nehmen (IME. v. 16. April 1898 Z. 8854). In diesem Falle ist eiue Beschlußausfertiguug oder eiu Verwcisungsblatt in den Abhandlungsakt zu legen. 13. Eigentumsrecht auf Grund der Emmttwortungsurkuudc. Abhandlungsbehörde zugleich Gmudbuchsgencht. Sachverhalt: Emschreiter ist der Erbe Julius Binder, am Besitz steht der Erblasser Franz Binder. L. Aus Grund

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Anno:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Pagina 629 di 990
Autore: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Luogo: Wien
Editore: Manz
Descrizione fisica: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Segnatura: II 6.893
ID interno: 344707
600 Das Grundbuch im allgemeinen. um Anmerkung der Vollstreckbarkeit abweisend) Dieser Streitfrage kann dadurch ausgewichen werden, daß die Pfandrechtseinverleibung auf Grund des vollstreckbaren Notariatsaktes bewilligt wird, weil dadurch die Anmerkung der Vollstreckbarkeit überflüssig wird. Auf Grund ungarischer Notariatsakte kann die Vollstreckbarkeit nicht angemerkt werden.-) Zur Anmerkung der Vollstreckbarkeit ist notwendig, daß der Notariatsakt auch die Bewilligung zur grundbücherlichen

Eigentümer der Liegenschaft fortgesetzt werden kann, während die Anmerkung der Vollstreckbarkeit des Notariatsaktes nur die Möglichkeit der sofortigen Exekution zum Ausdrucke bringen soll. Außer den nach H 20 GG. zulässigen Anmerkungen werden grund- bücherliche Anmerkungen noch durch besondere Gesetze angeordnet wie im solgenden zu ersehen ist. Anmerkung der Konvertierung. Nach dem Konvertierungsgesetze vom 14. Juni 1888, RGB. Nr. 88, erfolgt die Konvertierung durch Herab setzung des Zinsfußes

der Grenzen semer Amtsbefugnisse auf genommen worden sind. -) Entscheidung des OLG. Wien vom 18. August 1896 Z. 11.753: Die An merkung der Vollstreckbarteit des Notariatsaktes hat auf Grund des vom Besitzer der Realität errichteten Notariatsaktes zu dem Zwecke zu erfolgen , daß die Exekution auch gegen jeden Besitznachfvlger der Liegenschaft sofort erwirkt werden kann; es räumt somit der Hypothekarschuldner dem Glaubiger Rechte ein, zu deren grundbücherlicher Eintragung seine Zustimmung jedenfalls

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Anno:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Pagina 289 di 990
Autore: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Luogo: Wien
Editore: Manz
Descrizione fisica: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Segnatura: II 6.893
ID interno: 344707
260 Das Grundbuch im allgemeinen. GG. verlangt nur die ziffermäßige Feststellung der Gesamtsorderung, und Z 12 Abs. 3 der Grmldbuchsiustruktion enthalt nur eine Weisung für den Grund buchsführer über die Art der Eintragung des Pfandrechtes für mehrere Gläubiger, keineswegs aber eine Norm, welche den Fall regelt, wenn die Forderung ans die einzelnen Gläubiger nicht Ziffermäßig ausgeteilt ist. Es kommt sogar in der Regel vor, daß selbst bei der Feststellung der einzelnen Anteile der verschiedenen

188S Z. 1040 (Not. Z. IMS Nr. 11, Gl. U. 12.577): Aus Grund der abhandlungsbehördlich ge nehmigten Pfandbestellungsurkunde wurde die Einverleibung des Pfandrechtes für den Höchst betrag von 40.000 si. für alle Gläubiger des Nachtasses, die liquide Forderungen haben, be willigt. Die oberen Instanzen wiesen jedoch das Begehren ab; der Oberste Gerichtshof mit der Begründung, daß das Pfandrecht nach den Bestimmungen des a. b. GB. voraussetzt, daß die Person oder die mehreren Personen

A. verlaust; die Käufer schreiten ans Grund des mit der Genehmigungsklausel der Abhandlungsbehörde versehenen Kaufvertrages mn die Ein verleibung ihres Eigentumsrechtes ans das gekaufte Haus und um Einverleibung des Pfand rechtes zur Sicherstellung der Kaufschillingsrestforderung der drei Erbm per 10.000 sl. samt Anhang bei dem Landesgerichie Wien ein; aus- dem Vertrage ist aber nicht ersichtlich, zu welchem Anteile die Verkäufer als Erben einschreiten, und welche Anteile der Kausschillmgs- restforderung

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Anno:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Pagina 111 di 990
Autore: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Luogo: Wien
Editore: Manz
Descrizione fisica: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Segnatura: II 6.893
ID interno: 344707
des Rechtsgruudes, auf welchen sich die Forderung stützt, ist nicht notwendig. Wenn in einem zwischen den Kontrahenten abgeschlossenen Vertrage der Rechtsgrund enthalten ist, so kann, wenn eine dritte Person diesem Vertrage in einer nachträglichen Urkunde ausdrücklich beizutreten erklärt, ohue einen besonderen Rechtsgrund in dieser Nachtragserklärung anzuführen, dennoch auf Grund dieser beiden Urkunden die Eintragung eines dinglichen Rechtes bewilligt werdend) muß, durch welche ihre Glaubwürdigkeit geschwächt

ist der Rechtsgrund, nämlich die entgeltliche Abtretung einer Realität, deutlich zu entnehmen und die außerhalb der Zeilen gemachten Zusätze in der Urkunde sind zum Vorteile des Abtretenden, nicht aber des Gesuchstellers gemacht, es ist somit nicht zn besorgen, daß ein oder der andere Teil deshalb die Glaubwürdigkeit der Urkunde bestreiten werde; am wenigsten kann aber aus dem bei der Namensunterschrift des A. durchgestrichenen Worte „Erbe' irgend ein Bedenken gegen den Inhalt der Urkunde mit Grund erhoben

werde«. Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 5. Oktober 1380 Z. ll.Hg^ (Not. Z. 1381 Nr. 10, Gl. U. 31Z4): A. suchte auf Grund eines nicht datierten Briefes der B. und des dazugehörigen Kuverts, in welch' ersterem die B- sich als Schuld nerin des A. für den Betrag von 1201 sl. einbekannte und ihre Realität verpfändete, um Vormerkung des Pfandrechtes an. In erster Instanz wurde das Gesuch mit der Begründung abgewiesen, daß die beigebrachten Urkunden, Brief und Kuvert, wegen Nichtanführung eines Rechtsgrundes

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Anno:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Pagina 905 di 990
Autore: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Luogo: Wien
Editore: Manz
Descrizione fisica: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Segnatura: II 6.893
ID interno: 344707
die Zinsen von Satzkapitalien dann für steuerfrei zu behandeln, wenn sie aus einem Reale, von welchem ein noch so geringer Betrag der Grundsteuer gezahlt werden mußte, eingetragen waren. Daher kam es vor, daß die Schuldner, um die Befreiung der Satzpostenziusen von der Ein kommensteuer Zu erwirken, einen Tei5 ihrer Banarea Zu einem Garten um gestalteten, von welchem Grundsteuer eingehoben wurde und daher die grund- bücherliche Durchführung dieser Änderung der Rulturgattung verlangten

bei dem Grundbuchsamte haben. g.) Entscheidung des OLG- Wien vom 4. Februar 1892 Z. 1699: Der Eigentümer des Hauses ist aus Grund eines von einem autorisierten Ziviltechniker verfaßten Planes um die Teilung der seine Einlage bildenden Katastraiparzelle —-—, Bauarea, in Bauarea, und Garten, eingeschritten; das LG. Wien übermittelte dieses Gesuch dem Evidenzhaltungsgeometer zur Äußerung über die Kulturgattung dieser geteilten Parzelle. Über den gegen diese Verfügung eingebrachten Rekurs des Hauseigentümers hat das OLG

. diese Verfügung bestätigt, weil es sich hier um die Beurteilung der Kultur eines Grund steuerobjektes handelt, welche nach dem Geseke vom 24. Mai 1363 RGB. Nr. 88 den Finanzbehörden zukommt, weil demnach hierüber nicht der autorisierte ZivUtechniker zu entscheiden hat, weil die in Frage stehende Objektsänderung also nicht ein Besitzwechsel nach Abs. 2 des Z 16 des Gesetzes vom 23. Mai 18L3 RGB- Nr. 83 ist, die dem k. k. Steuer amte oder dem Vermessungsbeamten anzuzeigen ist, — und weil daher darin

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Anno:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Pagina 177 di 990
Autore: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Luogo: Wien
Editore: Manz
Descrizione fisica: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Segnatura: II 6.893
ID interno: 344707
148 Das Grundblich im allgemeinen. beziehen. Nur die im § 33 Ut. a GG. bezeichneten Notariaisnrknnden und die amilichen Ausfertigungen über solche bei einer Behörde geschlossene Rechtsgeschäfte, welche nicht exekutionsfähige Vergleiche sind, müssen, wie die Privaturkunden, den Rechtsgrund und die erforderliche Eiuverleibnngsbewillignng^ enthalten, da sie ihrem Wesen nach doch eigentlich Privaturknnden sind, die unter öffentlicher Autorität errichtet sind. Wenn aber auf Grund

Ausfertigungen über bei Behörden geschlossene Verträge, sind in § 33 als öffentliche Urkunden die gerichtlichen Vergleiche W. d), die Urteile (Ut. die Zahlungsaufträge über gesetzliche Gebühren und Beiträge, sowie Ausweise über rückständige Steuern und öffentliche Abgaben, insoweit sie nach den bestehenden Gesetzen vollziehbar sind (M, o), angeführt. Auf Grund dieser Urkunden kann aber immer nur die Eintragung im Exekntiouswege augesucht 2) Krainz I. S. KM. Entscheidung desOberften Gerichtshofes

nur aus das Schneidergut und wies das Begehren bezüglich der Einlage Z. 41 ab. Dem Rekurse des B. gab das OLG. keine Folge, weil nach ß 33 Ut,, a GG. die Ein verleibung auf Grund einer vom Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse auf genommenen Urkunde nur dann erfolgen kann, wenn die Urkunde mit den im H 32 GA vorgeschriebenen Erfordernissen versehen ist, die mit der Vollstreckungsklansei versehene Schuld urkunde aber in betreff der Einlage Z. 41 mit den Erfordernissen des Z 32 GG. nicht versehen

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Anno:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Pagina 549 di 990
Autore: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Luogo: Wien
Editore: Manz
Descrizione fisica: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Segnatura: II 6.893
ID interno: 344707
520 Das Grundbuch im allgemeinen. welchen die Rechtfertigung durch die entsprechende Erklärung des Pränotaten oder durch ein rechtskräftiges Erkenntnis erfolgt, eine Fristbestimmung zu ent fallen hat. Der Grund hiefür liegt darin, daß in den letztbezeichneten Fällen, wenn eine Weigerung des Pränotaten gegen die Ausstellung einer zur Ein verleibung geeigneten Erklärung nicht vorhanden ist, eine Klage nicht notwendig ist und der Eintritt der Rechtskraft eines gerichtlichen Erkenntnisses sowie

Nr. Ii, Gl. U. 13.127): Die Rechtfertigung einer im Sinne des H 38 lit. v GG. erwirkten Vormerkung hat nicht im Prozeßwege zu erfolgen. à) Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 28. Jänner 1890 Z. 1007 (Gl. U. 13.131): Eine Frist zur Rechtfertigung einer auf Grund des Z 38 Ut. K GG. er wirkten Vormerkung kann überhaupt nicht erteilt und daher auch nicht erweitert werden. ch Entscheidung des OLG. Wien vom 16. November 1898 GZ. Über das im Vormerkungsgesuche gestellte Begehren um eine Frist von einem Jahre

zur Rechtfertigung hat das LG. Wien nur eine Frist von 14 Tagen erteilt, das weitere Begehren abgewiesen. Das OLG. hat diese Abweisung mit folgender Begründung bestätigt: Nach ZA 42 und 43 GG- ist eine Frist zur Einbringung der Rechtfertigungsklage dann zu erteilen, wenn die Rechtfertigung im Prozeßwege zu erfolgen hat; dieser Fall liegt aber nicht vor, da die Eintragung über Zustimmung des Eigentümers erfolgte und daher die Rechtfertigung nicht im Prozeßwege zu geschehen hat. Ein Grund zur Fristwerbung

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Anno:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Pagina 630 di 990
Autore: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Luogo: Wien
Editore: Manz
Descrizione fisica: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Segnatura: II 6.893
ID interno: 344707
^) Die Anmerkung der Enteignung hat nicht bloß die Abtretung ganzer Parzellen oder einzelner Teile, sondern auch die Einräumung dinglicher Rechte und Beschränkungen zum Gegenstande. Sie erfolgt über Ansuchen der Zur Entscheidung in ersten Instanz berufenen Politischen Landesbehörde auf Grund des mit der Rechtskraftsklausel ver sehenen Enteignungserkenntnisses und der Zur Identifizierung der enteig neten Grundstücke beizubringenden erforderlichen Behelfe, somit, wenn es sich um Enteignung von Teilparzellm

, Gl. U. N. F. 834): Wenn auch s 34 Enteig. G. den Fall vor Augen hat, in welchem die Entschädigung gerichtlich festgestellt wird und die Leistung derselben durch gerichtlichen Erlag erfolgt, ist doch nicht abzusehen, warum das Gesetz der Bahn unternehmung den Schutz snr den Fall versagen sollte, in welchem die Entschädigung außer gerichtlich festgestellt und aus andere Art als durch gerichtlichen Erlag geleistet wurde. Es fehlt auch jede Gesehesbestimmung, auf Grund welcher die gebotene Anmerkung

als unstatthaft angesehen werden könnte, und muh deshalb in analoger Anwendung des Z 34 das Begehren um Anmerkung als gerechtfertigt angesehen werden. Entscheidung des Oberlaudesgerichtes Wien vom 11. August 1896 Z. 11.543: Durch die von der Statthalterei vorgelegten Enteignungserkenntnisse und Grund einlösungspläne sind die zur Identifizierung der Grundstücke erforderlichen Behelfe beigebracht; in den Enteignungserkenntnisfell sind die Grundbuchseinlagen, in welchen die enteigneten Grundstücke liegen

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Libri
Anno:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
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Pagina 151 di 990
Autore: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Luogo: Wien
Editore: Manz
Descrizione fisica: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Lingua: Deutsch
Commenti: In Fraktur
Segnatura: II 6.893
ID interno: 344707
bei der Eintragung ergibt, aber nur so lange, als noch nicht die Verständigung der Parteien erfolgt ist.-') ^ Exner I. S. 175. Entscheidung des OLG. Wien vom 15. Juni l897 Z. 7825: Das Handels bericht Wien bewilligte aus Grund der Einantwortungsurkunde die Einverleibung des Frucht- geuußrechtes, hat jedoch später die Bewilligung widerrufen und das LG. Wien um die Löschung des Fruchtgennßrechtes ersucht. Das LG. Wien lehnte jedoch dieses Ansuchen ab, weil dic bewilligte Einverleibung des Fruchtgenußrechtes

bereits vollzogen wurde und die Löschung des Frucht- «enußrechtes'demnach in Gemäßheit des Z 31 GG. mir aus Grund einer einverleibungs- fahigen Urkunde einverleibt werden könnte, weil überdies im Hinblick auf die Beendigung der Nachlaßabhandlung die Koinpànzbestiminung des ß l77 Mhandlniigspatentes nicht Wehr zur Anwendung gelangen !auu, vielmehr nach der nll^nueinen Vorschrift d^.S ^ (IT, zur Bewilligung der angesuchten Löschung ausschließlich das LG. als Gruudbuchsgericht berufen wäre. Das OLG

. bestätigte diese Entscheidung, weil es sich in vorliegendem Falle nicht nm den Vollzug einer Grundbuchsamtshaudluug im Sinne des Z 9-1 GG. handelt, sondern die vom Handelsgerichte bewilligte Einverleibung des Fruchtgenußrechtes widerrufen wird, ein solcher Widerruf aber nach erfolgter Eintragung des betreffenden Rechtes nicht mehr zulässig ist und das eingetragene Recht nur nach den Vorschriften des GG. auf Grund einer mit den Erfordernissen des I 32 GG. versehenen Urkunde erfolgen kann. ») Entscheidung

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Libri
Categoria:
Geografia, guide
Anno:
1853
¬Die¬ oesterreichischen Alpenländer und ihre Forste
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Pagina 17 di 805
Autore: Wessely, Joseph / geschildert von Joseph Wessely
Luogo: Wien
Editore: Braunmüller
Descrizione fisica: 618, 190 S.
Lingua: Deutsch
Commenti: Enth.: T. 1. Die Natur, das Volk, seine Wirthschaft und die Forste der oesterreichischen Alpenländer. T. 2. Forststatistik der oesterreichischen Kronländer: Kärnten, Krain, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg
Soggetto: g.Österreich ; s.Wirtschaftsgeographie
Segnatura: II 189.149/1-2
ID interno: 247216
&.• I ff Diese Erhebutigsform und die später nodi erläuterte eigentlmmlieh« Verwitterung der Kalkgesteine Ist der Grund, warum hier der Fels al* lenlhalben zu Tage geht, sie ist der Grund der zahllosen pllanzeitlosen Stellen, der durch unzählige Schluchten gefurchten Hänge, der ausgedehnte ten Schutthalden, des vielfach zerrissenen und oft sehr spärlichen Wald* stände«, kurz der hervorragenden Wildheit dieser Gebirge. Diese Erhehungsform, bei welcher zwar eine grosse Anzahl von Gipfel

, aber nur wenig ausgedehntere Gebirgsmassen die Schneegrenze 4 .fibersteigen, ist der vorzüglichste Grund, warum hier einerseits zwar die Tegelationsgrenze tiefer herabgedrückl wird, als es bei massiger Er hebung der Fall wlre, warum aber auch anderseits sich in der Eifel gion nur wenig bedeutendere Schneemassen und Gletscher anhäufen. Die Neigung der Hänge (ausschliesslich der Wände) wechselt ge wöhnlich zwischen 17 und 45°. Im Mittel beträgt sie auf den vorsprin genden Riegeln 22 und auf den Hachen Seite

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Libri
Anno:
1884
Urkunden und Regesten aus dem k.k. Statthalterei-Archiv in Innsbruck. - (Jahrbuch der Kunsthistorischen Sammlungen des Allerhöchsten Kaiserhauses ; 2)
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Pagina 327 di 840
Autore: Schönherr, David ¬von¬ [Hrsg.] / hrsg. von David Schönherr
Luogo: Wien
Editore: Holzhausen
Descrizione fisica: CLXXXVIII S.
Lingua: Deutsch
Commenti: 496 - 2216 [= Jahr 1490 - 1540] ; Aus: Jahrbuch der Kunsthistorischen Sammlungen des Allerhöchsten Kaiserhauses ; 2. - Xerokopie
Segnatura: IV 65.290/496-2216
ID interno: 172462
. C<mc., .i. VII. S.fj. 7(iSi- /563' Jttui itj, Innsbruck. Ort, Hofgoldschmied Innsbruck, erhält i>on der tirolischen Kammer für einen silbernen ver goldeten als Hochzeitsgeschenk Kaisers Ferdinand I. für Mathias Alber bestimmten Becher So Gulden aus- be^ah lt. Railbuch iSGJi, J. 4x7. <085 l ^ J S Juni -j', Innsbruck. Paul Uschal erhält vuu der Regierung -u Inns bruck den Auftrag, einen Abriss, in piano oder grund gelegt, von der Burg {ind den anslossenden Gebäuden bis %um Kreuterthunn verfertigen z u lassen

. Auch habe er demselben Geld Reise nach Innsbruck ge geben und weiteres -(( Mecheln für den Fall der Ab reise angewiesen. Nun höre Abel, dass er sich käm men weigere, wodurch Ersterein grosser Schaden erwachse. Sie stelle daher an die Stadt die Bitte, mit dem genannten Silius i - dh Santfurt auf Grund seiner Verschreibung und des empfangenen Geldes ernstlich ^u verhandeln, damit er seiner Zusage nachkomme und dem Abel an dem kaiserlichen Grabmal arbeiten helfe. Unter dem Schreiben steht: In simili an J ìl * sum Antorf

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