¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
Z 9. Form und Inhalt der Eingaben- 69 UM verschiedene Eintragungen auf Grund mehrerer Urkunden nicht gelegen sein, wenn die mehreren Urkunden auch uur einzelne der mehreren Einlagen gemeinsam zum Gegenstaude habend) Im Grnndtrennungsverfahrm ist das Begehren um Abschreibung ver schiedener Gruudteile zugunsten mehrerer Erwerber und Eintragung des Eigen tumsrechtes für diese keine unzulässige Kumulierung.') Ebenso ist die Ver bindung des Begehrens um Ab- und Zufchreibung, sowie um Eiuverleibuug
des Pfandrechtes iu den betreffende Einlagen auf Grund derselben Urkunde nicht der Borschrift des Z 86 GG. entgegen.') tragungen, welche durch dieselbe Urkunde begründet werden, er läßt auch die Eintragung eines Rechtes in mehrere grundbücherliche Einlagen zu. Im vorliegenden Falle wird die Einverleibung des Eigentumsrechtes rücksichtlich mehrerer Grundstücke auf Grund einer Urkunde, nämlich des notariellen Ehe-, Erb- nnd Abtretungsvertrages, ferner die Einver leibung der Löschung mehrerer Satzforderungen
auf Grund verschiedener Urkunden ob mehreren Realitäten, immer aber nur die Löschung begehrt, welche im Grundbuchsgesetze von den eigentlichen Rechtserwerbungen im Z 8 strenge geschieden wird; es kann demnach eine unzulässige, gesetzwidrige Kumulierung nicht behauptet werden. 1) Entscheidung des OLG. Wien vom 17. August 1887 Z. 11.818 (Not. Z. 1887 Nr. 38 S. 223): Das Ansuchen des R. im eigenen Namen und als Mitvormnnd der minderjährigen Anna, Josefa, Ludovika und August R. um Einverleibung 1. des Eigen
, wurde von der I. Instanz abgewiesen, da mehrere Eintragungen in mehreren Grundbnchseinlagen auf Grund mehrerer Urkunden eine unerlaubte Kumulierung begründen. Das OLG. gab dem Rekurse dagegen statt in der Erwägung, daß das Ansuchen um Löschung der Pfandrechte in mehreren Einlagen sich auf eine einzige Urkunde, nämlich die Löschuugsquittung, stützt, die Einver leibung des Eigentums- und Fruchtgenußrechtes aber zwar anf Grund anderer Urkunden, jedoch anf einzelnen auch in der Löschungsquittung
des Ansuchens um mehrere Eintragungen in einem Gesuche, da es sich hier weder um die Ein tragung aus einer und derselben Urkunde, noch eines nnd desselben Rechtes auf mehrere Einlagen, noch mehrerer Rechte auf eiue Einlage handelt > vorliegend nicht eintrete. Dem Rekurse des A, gab das OLG. statt, denn das Gesetz vom 6. Febrnar 1869 Nr. 18 RGB., nach welchem die Zerstücklung von Realitäten auch unter der Wirksamkeit de^ neuen Grund buchsgesetzes gemäß Z 74 GG. durchzuführen ist, enthält keine Bestimmung