wird, nicht zur Veröffentlichung kommen dürfen, bevor deren Resultat dem gesetzgebenden Körper (dem Hause) vor gelegt worden ist, wie dies aus der VerfassungS-Urkunde der vereinigten nordamerikantschen Staaten vom 17. September 1737 (dem Xll. Jahre ihrer Unabhängigkeit) hervorgeht, so ließe sich kein Grund deriken, warum gegenüber dem Gesetzgeber Oesterreichs der nämliche Gang nicht eingehalten, sondern eine Comittz-Verhandlurig über das vorn Ministerium vorgeschlagene neue Steuergesetz srüher zur allgemeinen Kenntniß
, 17. Dez. Die Wi-ner Blätter beschäftigen sich sämmtlich mit dem Empfang, der dem Fürsten Metternich bei der Ueberreichung seiner Beglaubigungs schreiben in den Tuilerien zu Theil wurde. — Die «Oesterr. Ztg.' sagt unter Anderm: «Wir find der Ueberzeugung, daß Frankreich heute keinen Grund habe, eine Schwächung Oesterreichs zu wünschen. Beide Staaten haben keine Interessen, die sich kreuzrn, die einander feindselig gegenüberstehen. Wir haben aber nicht minder die Ueberzeugung, daß vor einem Jahr
das gleiche und selbe Verhältniß stattfand. ES ist ein, Frage, und die Folge erst wirv sie zu entscheiden ver mögen, ob Frankreich durch die veränderie Stellung in Italien gewonnen hc.be. Die französischen Politiker schütteln bedenklich die Köpfe, und eS scheint offenbar, als ob man jenseits deS RheinS erkenne, die Prüfung der Interessen beider Länder sei dort nicht „aufmerksam' genug geschehen. Hoffen wir, daß sie jetzt statifinden, und daß sie der Grund zu einer Zeit des Friedens und der Erholung sür