wollte damals, dass die Kosten der Einführung das Land zu tragen habe, und der Landtag wünschte Einschränkung oder Aufhebung der notariellen Urknnden- legalisiernng. Dr. Hämmerte konnte die Erfüllung dieses Wunsches nicht in Aussicht stellen, und eS kam daher anch keine Einigung zustande. Ich bringe heute nicht nur Erfüllung jener beiden damals ausgesproche nen Wünsche, sondern ich komme, ich möchte sagen mit vollen Händen. Die Kosten der Anlegung des Grund buches trägt der Staat, das öffentliche Gut
. Mit der Anlegung des Grund buches werden Specialcommissärc betraut, es werden Bestimmungen getroffen über die Einführung der Re gister, über Urkundensammlung und GrnndbuchSniappe. Ich nieink, man sollte nicht von Sieg und nicht von Niederlage sprechen. Wenn das Landesgesetz so zustande kommt, wie der Berichterstatter vorschlägt, haben Land tag und Regierung Grund, einander zu beglückwünschen. Die Harmonie zwischen der LandeSvertretung und der Bevölkerung ist nicht nur nothwendig zum Zustande kommen der Gesetze
ist es wohl auch zu unterscheiden vom Gemeinde gut Z 233 a. b. G. B., Sachen, welche nach der Landesverfassung zum Gebrauche eines jeden Mitgliedes einer Gemeinde dienen. Die striete Definition von öffentlichen« Gut versteht unter demselben Sachen» welche allen Mitgliedern des Staates zum Gebrauch verstattet werden, Landstraßen» Flüsse ic. Allerdings wird dieser Begriff „Oeffeutliches Gut' in der Praxis vi.l weiter gefasst. Von allen österreichischen Grund büchern wird nun das vorarlbergische das einzige
sein, welches die öffentlichen Güter aufnimmt, und während in den verschiedenen Ländern die verschiedene Auffassung des öffentlichen Gutes zu Klagen Anlass gegeben hat, da zu viele Realitäten als öffentliches Gut aufgefasst, vom Grundbuche ausgeschlossen wurden, ist diesem Missstande in der gegenwärtigen Vorlage abgeholfen, weil die Vorarlbergs Grundbücher auch daS öffentliche Gut enthalten werden. Bei jeder Einlage des Grund buches finden wir das EigenthnmSbl»tt. Gibt es nnn an öffentlichem Gut einen Eigenthümer
und sei die Unentgeltlichkeit dieser Mappencopie daher lediglich ein Aeqnivalent für das Land. Abg. Fink erklärt auf Grund der in den übrigen Grundbuchsländern ge pflogenen Erhebungen, dass die Anfertigung solcher Pläue im einzelnen Falle wohl ohne nennenswerte Kosten ablaufen könne, dass sich aber die Kosten in Fällen, in welchen verschiedene Privatrechte tangiert werden, auch auf 15, ja 18 fl. erhöhen können. Zu § 14, Art. Vl» bemerkt der Berichterstatter, dass die Coneedierung desselben seitens