Beeinträchtigungen der Landesinteressen durch Reichsrathsbeschlüsse gesichert. Was das Wesen der Landesvertretnng betrifft, so ist es mit der Reichsvertretung im Unterhause, das sich auS den Landtagen rekrutirt. in allen Provinzen mit theil weiser Aus nahme Tirols, ganz identisch, d. i. sie ist keine Stänve. sondern eine Interessenvertretung des großen Grundbesitzes, der Städte. Korporationen und Landgebiete. Der Grund, daß in den Statute» jener Provinzen, in welchen die Landtafel besteht, das Wahlrecht
des großen Grundbesitzes auf landtäfiiche Güter sich beschränkt, ist wohl nur in der ehemaligen Patrimonialverfassung der österreichischen Erblande zu suchen, nach welcher aller großer Grundbesitz mit den damit verknüpften Dominikalrechten und der Patrimonial-Iurisdiktion, als adeliger Herr sch aftsbe sitz in der Landtasel vorgezeichnet sich befindet, während sämmtlicher kleiner, nnterthäniger und mit Grund- giebigkeiten. Znhoten, Roboth belastet gewesener Rustikal- Güterbesitz in das sogenannte
Grundbuch eingetragen ist. In der jetzigen Zeit, wo oie Patrimonialherrschaft anfge- hört. Grund und Boden entlastet, und sämmtliche Unter thanen des Reichs vor dem Gesetze gleich sind, haben die lanvtäflichen Güter die adelige Eigenschaft verloren und befinden sich thatsächlich im Besitze sowohl adeliger als nicht adeliger Eigenthümer, von denen sie an wem immer ver äußert werden können. Das Wahlrecht ist ein objektives, nicht der Person des Besitzers, sondern dem Besitzthume selbst anklebendes
, auf den neuen Besitzer übertragbares. Es finden daher z. B. in der Wahlliste des niederösterreichischen großen Grund besitzes Fürsten. Grafen, Korporationen und andere un ade lige Besitze, ja selbst sehr viele adelige und unadelige Be sitzerinnen, die durch vie Wahlordnung nicht ausgeschlossen sind, unv an deren Spitze Ihre Majestät die Kaiserin Ka roline. Doch können Korporationen und Gesellschaften nach Z. der Wahlordnung, das Wahlrecht nur durch ihre Vor steher. Gemeinden hingegen, welche im Besitze
weggelassen wer den sollen. Auch sämmtliche Besitzerinnen des großen Grund- besitzthumS wurden übergangen. Den Schlüssel all dieser Räthsel will man in dem Um stände finden, daß auch im tirol. LandeSstalnt, wie in jenen der andern Provinzen, in welchen kein landtäflicher Besitz besteht, nach seiner ursprünglichen Fassung nur vom „großen Grundbesitze- im Allgemeinen ohne Rücksicht auf die Eigenschaft des GuteS und der Besitzer die Rede, von einer StandeSveriretung der Prälaten aber keine Rede