hat. Dem Komitee der O. N> B. konnte ein beträchtlicher Betrag zu gewendet werden. Auf Grund eines diesbezüg lichen Vorschlages des Präsidenten der O. N. B. gewährte das Direktorium für dieses Jahr einen Zuschuß von 230 Lire, und drückte seine Zuver sicht aus, daß die verbesserte Finanzlage es im nächsten Jahre ermöglichen werde, dieser Or ganisation die so viel heranmachfendeIugend er zieht, in die wir unsere ganze Hoffnung setzen, größere Zuwendungen zu machen. Die Sitzung wurde um 23 Uhr aufgehoben
. Verordnungen des Podestà Regelung der Straßenzufahrten. Auf Grund des Zirkulars vom 19. August 1930. Nr. 3524, der kgl. Präfektur von Bolzano, bezüglich der Abmachungen zwischen der kgl. Präfektur und der Generaldirektion der Stra- ßenkörperschcvft, wurde festgesetzt, daß der Bei trag für die Gewährung der Zufahrten zu den Gemeinde-, Vizinal- und Konsorzialstraßen Lire L per Jahr beträgt. Jenen, welche vor dieser Abmachung schon die Gebühren bezahlten und daher Lire 10 per Jahr erlegten, anstatt Lire
3, wie jetzt bestimmt wird, kann die Überzahlung nicht rückerstattet werden und dieselbe wird als Vorauszahlung für das folgende Jahr betrach tet. 2. Enteignungen zum Wasserleitungsbau. ' , Auf Grund der Art. 17, 13, Ä, des Gesetzes vom 25. Juni 1365, Nr. 2359, bezüglich der Ent eignungen im öffentlichen Interesse und des 'Art. 2 des kgl. Dekretes vom 24. September 1923, Nr. 2119, wird bekanntgegeben, daß in der Gemeindekanzlei durch IS Tagen nach der Veröffentlichung im Nachrichtenblatt der Pra- vinz aufliegen