den Z w e ck, dem unmittelbaren Bezüge der Nu t- z u n gen aus Grund und Boden ohne persönliche, ortliche, zeitliche und quantitative Abgrenzung durch mehrere Personen ein Ende zu setzen. Das Gesetz geht hiebet von der durch die Erfahrung festgestellten Tatsache aus, daß uur derjenige ein Interesse hat, die Produktion von Grund und Bo den zu heben, der auch unmittelbar hieraus den Nutzen zieh't. Wenn zum Beispiel Grund und Boden, sei es Wald oder Weide, einer Gemeinde gehört und alle Gemeindeangehörigen ohne Beschränkung
vor gesehen und ist hiezu natürlich die Feststellung des Bestehens solcher Gemeinschaften die Vorausset zimg. Daher wird darin angeordnet, daß alle ge meinsamen Benützungen von Grund und Boden, also die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungs rechte bis 6. Juni 1926 anzumelden sind, widri genfalls sie späterhin selbst klagsweise nicht mehr geltend gemacht werden können. Dies hat zur Folge, daß ein Recht, welches nicht angemeldet wird, nach diesem Termine selbst dann, wenn es bis dorthin ordnungsgemäß
Definition ausweicht. ^ Was ist unter land- und forstwirtschaftlichen Nut zungsrechten zu verstehen? ? Die maßgebenden, im Gesetze enthaltenen Be griffe besageu: 1. Es muß sich um ein Recht handeln, aus Grund und Boden Nutzen zu ziehen, und zwar um ein Nutzungsrecht, das nicht abgegrenzt ist. Der Mangel an einer Begrenzung kann nun darin be- - stehen, daß dieses Recht entweder hinsichtlich der ' Anzahl der Personen nicht festgesetzt ist oder hin sichtlich des Ortes, der Zeit oder des Umfanges un bestimmt
rechte an einem Walde, dessen Grund und Boden der Gemeinde gehört, besitzen, die auch die Grundsteuer zahlt, während der Berechtigte das Holz bezieht. Auch solche Rechte sind anzumelden, sei es nun, daß sie auf eine gewisse Fläche beschränkt oder nach irgendeinem Masse (Kubikmeter, Haus bedarf) bestimmt oder sonstwie begrenzt sind. Im Sinne des Gesetzdekretes soll künftighin derjenige, welcher den Nutzen hat, auch die Steuer zahlen. b) Ein weiterer häufig vorkommender Fall ist das Weiderecht
, die normaler Weise mit dem Rechts- begrifse des Eigentumes an Grund und Boden nicht in Einklang stehen. d) Außer den Alpenweiderechten gibt es noch andere We iderechte, die zu gewissen Zeiten von den Einwohnern einer Gemeinde manchmal sogar fremder Gemeinden, ausgeübt werden und die gesamten Güter einer oder mehrerer Gemein den oder Gemeindefraktionen betreffen. ? So gibt es auf manchen Alpen Rechte, welche darin bestehen, das Vieh bei Sturm und Wetter in einen bestimmten Wald zu treiben, der oft