a« die iRedakttvn ..Z c i t a o « < » r N r »l«i« «' UeberslS,t. StwaS über die Truge: Ob daS Iagdpatent vom 7. März !3LS jedes Iagdrccht ohne Ausnahme, sohin auch jenes Jagdrecht aufhebe, welcbeS Jemanden auf fremden Grund und Boden aus einem privatrcchtlichen entgeltlichen Titel als ungetheilteS Eigenthum zusteht? (Schluß.) Ämtliches. TasSneuigteiten. Innsbruck, Begegnung des Kaiser Ferdmsnd und derKoburg« Husaren. Salzburg, Kaiser Ferdinand und König Ludwig. — Preß burg, LadiSlauS von Ullmann. -- Pesth
deS Kaisers. AuS dem griechischen Archipel, Aufstand in SamoS. Neuestes. Etwas über die Frage: Ob das Jagdpateut vom 7. März I8l!) jedes Jagdrecht ohne Aus nahme, so!?in auch jenes Jagdrecht aufhebe, wel ches Jemanden auf fremdem Grund und Boden aus einem privatrcchtlichen entgeltlichen Titel als ungetheiltes Eigenthum zusteht? Schlu ß. Es bleibt demnach, lim sich die oberwähntc Verschie denheit in den EntschädiguugS-Patcnten aufzuklären, nichts Anders übrig als zuzugestehen, diese Verschieden heit rühre
zn erkennen, daß nicht nur der im Gesetze vom 7. Sept. 1343 ausgesprochene Grund satz der Entlastung des Grund und Bodens, sondern anch anderweitige S ta atSrücksichte» die Regie rung zur Erlassnng des Jagdpatents bewogen haben, woranS folge, daß dieses anch über das im Gesetz vom 7. Sept. 1LIZ bezweckte Ziel hinanSreichen könne nnd müsse, wie dieß in der That anch die 1 und 6 des Jagdpatents klar dartbun, welche daS Jagdrecht auf fremdem Gruud und Boden ohne alle andere Ausnahme
als jene des 55. -i, für aufgehoben erklären. Was für anderweitige Sta a t sr ü ck sich teil der Ministcrrath hiebei vor Auge» gehabt habe, bat er in seincm Vortrage au Se. k. k. Majestät ausdrücklich und umständlich angegeben. Dieselben lassen sich auf die zwei folgenden znrückfübreu: 1. Auf den Umstand, daß das Gesetz vom 7. Sept. >L!8 „ach seiner Knndmachnng irrig ausgelegt, oder vielmehr absichtlich, und zwar dahin mißdeutet wurde, als hätte es —' bezüglich deSJagdrcchtcs — den Grund satz ausstellen wollen, daß das Jagdrecht
wirklich anfgeboben wor den fei», dann würde sicl, allerdings eine solche Verfüg ung, als vou böberen StaatSrücksichtcn geboten, recht fertigen; daß es aber Staalsrücksickiten geben könne, welche fordern, daß daS ans einen! privatrccbtlichen Titel beruhende nngetbeiltc Eigeutbuni des JagdrechteS dem bisherigen Eigenthümer bloß zu dem Ende entzogen werde, um eS den Gemeinden ;u;uwei''c», welche dieses Recht, gleich dem früberen Bcre>l>tigtcn, auch immer nur auf fremdem Grund und B^den ausüben könnten