das , was Jemand bezwecken würde, welcher ein altes Haus umbauen wollte, jedoch vor läufig blos von ungefähr hier eine Mauer niederreißen, dort eine aufführen lassen würde, unbekümmert um einen Plan. Ein solcher Bauherr würde mit seiner Anstrengung an kein Ende kommen, müßte nun erst einen Ingenieur rufen, alle Arbeit wäre vergeblich, und der Bau müßte von Neuem beginnen. Ganz so gienge es nach den v. Zallinger'schen Anträgen mit dem Grundbuchswesen. Man führe an, das Grundbuch könne wegen der thatsächlichen
nur noch einen Per sonalkredit; der Realkredit hingegen sei so gesunken, daß ganz Tirol im Auslande keine 40—50.000 fl. Kapital auftreiben könnte. (Zustimmung.) Was die Menge der nöthigen Beamten betrifft, bemerkt Redner, so sei für die Zukunft keine Vermehrung zu befürchten, aber mit vollem Rechte eine Verminderung zu erwarten, da gegenwärtig die Anfertigung eines einzigen Hypo- theken-Zertifikats sogar bis 14 Tage in Anspruch nehme, was nach Einführung des Grundbuches in einer halben Stunde geschehen
, daß kein einziger Jurist ein klares Bild habe. Man habe gesagt, es werden eine Menge Prozesse entstehen. Diese Behauptung sei ganz unbegreiflich; denn Prozesse können nur dort entstehen, wo Unklar heit herrsche, und das sei beim Grundbuch nicht der Fall, wohl aber jetzt. — Es sei vorgebracht worden, der Inhalt werde der Form geopfert. Wenn man nun aber den Grundsatz ausstelle, daß die Urkunde, nicht der Inhalt des Buches entscheidend sei, so habe man bald wieder die jetzige Verwirrung; dritte Personen seien
beendigt sei. Es handle sich übrigens um zwei wichtige Angelegenheiten, die nebeneinander her gehen, nämlich die Hebung des Realkredits und die Regulirung der Grundsteuer. Nun was man für das Kataster braucht, nämlich die Sicherstellung des Guts bestandes, das reiche schon hin für das erste Folio des Grundbuches, welches diesfalls keine größer», sondern geringere Kosten verursache. Die Anmeldungen müssen in jedem Fall erfolgen und seien ganz die gleichen für das Verfachbuch wie für das Grundbuch. Führe
man nun das Verfachbuch ein, so dienen die Anmel dungen zur Anfertigung eines Index, und dieser soll ein Realindex sein, da ein Personalindex unzureichend fei; und lege man einen Realindex für das Verfachbuch an, so habe man wieder ganz dasselbe, was man für das Grundbuch brauche. Sei nun aber das Grundbuch einmal da, so biete es entschiedene Vortheile im Vergleich mit dem Verfachbuch, denn bei jenem sei der Richter, bei diesem häufig die Partei oder ein einfacher Kanzellist derjenige, welcher die Sache beurtheile